Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfaßt der Begriff der Jugendfürsorge nicht das Betreiben eines Kindergartens. Der (Verfassungsgesetzgeber) Gesetzgeber gibt überdies eindeutig zu erkennen, daß Jugendfürsorge (siehe Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) und Kindergartenwesen (siehe Art 14 Abs 4 lit b B-VG) wesentlich verschiedene Angelegenheiten betreffen.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfaßt der Begriff der Jugendfürsorge nicht das Betreiben eines Kindergartens. Der (Verfassungsgesetzgeber) Gesetzgeber gibt überdies eindeutig zu erkennen, daß Jugendfürsorge (siehe Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und Kindergartenwesen (siehe Artikel 14, Absatz 4, Litera b, B-VG) wesentlich verschiedene Angelegenheiten betreffen.