Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

84/15/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0088 E 22. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd UStG ist erforderlich, daß es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt. Die den Umfang der Tätigkeit betreffende Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Umsatz eines Jahres nicht einmal die Bagatellgrenze des Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972 erreicht. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Umsatzbesteuerung dient nämlich der Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten ERWERBSbetriebe mit privaten Unternehmen.