Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
31.12.1954
Außerkrafttretensdatum
16.12.1958
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Organisation der Verwaltung in den Ländern;
Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10, Z. 9, fällt;Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10, Ziffer 9,, fällt;
Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
(2)Absatz 2In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Z. 5) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Ziffer 5,) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.
(3)Absatz 3Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
Schlagworte
Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Zuständigkeit, Gesetz,
Grundsatzgesetz, Rahmengesetz, Grundsatzgesetzgebung,
Landesausführungsgesetz, Landesverwaltung, Landesvollziehung,
Devolution, Kollegialbehörde, Landesagrarsenat, Verwaltung,
Beamter, Oberster Agrarsenat, Landesbediensteter, Landesdienstrecht,
Krankenanstalt, Heilanstalt, Spital, Mutterschaftsfürsorge,
Säuglingsfürsorge, Vorsitzender, Arbeiterschutz,
Zuständigkeitsübergang, zuständiger Bundesminister
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12005154
Alte Dokumentnummer
N1195412088T