Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Ziffer eins
    Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
  2. Ziffer 2
    öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  3. Ziffer 3
    Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
  4. Ziffer 4
    Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  5. Ziffer 5
    Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
  6. Ziffer 6
    Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
  1. Absatz 2In den Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt. Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide der Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz an die Landesinstanz ist unzulässig.
  2. Absatz 3Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
  3. Absatz 4Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Anmerkung

Vgl. zur Bezeichnungspflicht die Anpassungsverpflichtung in Art. III
Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Zuständigkeit, Gesetz, Grundsatzgesetz, Rahmengesetz, Grundsatzgesetzgebung, Verwaltung, Landesausführungsgesetz, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Devolution, Kollegialbehörde, Landesagrarsenat, Beamter, Oberster Agrarsenat, Landesbediensteter, Krankenanstalt, Spital, Heilquelle, natürliches Heilvorkommen, Zuständigkeitsübergang, Vorsitzender, zuständiger Bundesminister, Bezeichnungspflicht, Arbeiterschutz, Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalt

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010774

Alte Dokumentnummer

N1198412094T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A12/NOR12010774

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