Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 12.
(1)Absatz einsBundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10, fällt;
Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
(2)Absatz 2Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Schlagworte
Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalten, Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
Im RIS seit
15.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40152498