Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0241

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §19 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0001 E 24. Mai 2007 VwSlg 17205 A/2007 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (Hinweis E 16. Oktober 1991, 91/03/0153; E 21. Februar 1990, 88/03/0191). Aus Paragraph 13 a, AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (Hinweis E 19. Jänner 1988, 87/04/0101, 0102; E 22. Februar 1994, 93/04/0218). Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden (Hinweis E 19. März 2002, 99/10/0203).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020241.L01

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018020241_20181211L01

Entscheidungstext Ra 2018/02/0241

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0241

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Mag. Dr. Elisabeth Januschkowetz, Rechtsanwältin in 3390 Melk, Linzer Straße 9, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-S-1052/001-2017, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretung des KFG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).

Die revisionswerbende Partei unterlässt aber die gebotene Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 10. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020241.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2018020241_20181010L00

Entscheidungstext Ra 2018/02/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0241

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §19 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in B, vertreten durch Dr. Elisabeth Januschkowetz, Rechtsanwältin in 3390 Melk, Linzer Straße 9, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-S-1052/001-2017, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Neunkirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der BH Neunkirchen vom 18. April 2017 wurde dem Revisionswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) auferlegt.

2 Auf Grund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der auch der Revisionswerber mit dem Hinweis, er habe persönlich zu erscheinen, wobei bei Nichtbefolgung dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung hindere, geladen wurde.

3 Gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2018 ist der Revisionswerber bei Aufruf nicht gekommen. Eine Entschuldigung des Revisionswerbers sei nicht amtskundig. Nach dem dritten ergebnislosen Aufruf wurde - dem Protokoll folgend - der Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen und unentschuldigt nicht erschienenen Revisionswerbers gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG gefasst. Verlesen wurde der bisherige Akteninhalt, insbesondere "das als Beschwerde gedachte Vorbringen des (Revisionswerbers)", woraufhin von einer weiteren Beweisaufnahme wegen Spruchreife bzw. Unerheblichkeit Abstand genommen und das Beweisverfahren geschlossen wurde. Zudem wurde nach nochmaliger Verlesung des Akteninhaltes von der Anberaumung einer Verkündungstagsatzung abgesehen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ebenso wie sein Kostenbegehren als unzulässig zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

5 Nach der Begründung habe der Revisionswerber gegen das Straferkenntnis ein Schreiben, welches offenbar als Rechtsmittel verstanden werden wollte, eingebracht. Dieses enthalte im Ganzen gesehen keine nachvollziehbare, logische Begründung. Das Verwaltungsgericht habe versucht, "auf kurzem Wege" mit dem Revisionswerber in Kontakt zu treten, um allfällige Mängel seines Rechtsmittels zu erheben, insbesondere ihn zu einem schlüssigen Vorbringen anzuleiten. Diese Versuche, die der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu unterstellen seien, seien ergebnislos geblieben. Sohin sei ebenfalls unter Beachtung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine mündliche Verhandlung anberaumt worden, um im Zuge der Manuduktion den Revisionswerber anzuleiten, die Mängel des schriftlichen Anbringes zu beheben. Zur fristgerecht anberaumten Verhandlung sei der Revisionswerber nicht gekommen, weshalb die Verhandlung in dessen unentschuldigter Abwesenheit geführt worden sei.

6 Aus dem Schreiben des Revisionswerbers seien keine Gründe zu erkennen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgestellten Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigten die Behörde und somit auch das Verwaltungsgericht von Haus aus nicht zur Zurückweisung. Grundsätzlich sei es "gelebte Praxis", dass bei Vorliegen schriftlicher Mängel ein Beschwerdeführer aufgefordert werde, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Da es jedoch dem Verwaltungsgericht notorisch sei, dass Anschreiben dieser Art gegenständlich zu keiner Klärung offener Fragen und Behebung festgestellter Mängel führten, sei gegenständlich eine mündliche Verhandlung anberaumt worden, um im Zuge einer richterlichen Manuduktion allenfalls ein einer materiell-rechtlichen Behandlung zugängliches und auch die Formerfordernisse erfüllendes Rechtsmittel zu schaffen. Da jedoch der Revisionswerber diesen Termin trotz der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen habe, sei seine unentschuldigte Abwesenheit rechtlich gleichzusetzen mit der Nichterfüllung von Mängeln von Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist. Somit sei im Lichte obiger rechtlicher Feststellungen die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat in einem Schriftsatz auf die Revision nur insofern verwiesen, als dort auf das Verwaltungshandeln der BH Neunkirchen kein Bezug genommen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Ladung zu einer Verhandlung, die der Verbesserung eines Anbringens diene, bereits als Verbesserungsauftrag zu qualifizieren sei und bejahendenfalls, welche inhaltlichen Erfordernisse eine derartige Ladung zu erfüllen habe, insbesondere ob auch diese entsprechend den Formerfordernissen des Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG einen Hinweis auf die drohende Zurückweisung im Falle der Nichtbefolgung der Ladung zu enthalten habe.

10 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.

11 Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwendende Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

12 Gemäß Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

13 Paragraph 13, Absatz 3, AVG sieht zwar nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus Paragraph 13 a, AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche , etwa VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0200, mwN).

14 Enthält die in der mündlichen Verhandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, sondern wird vielmehr offen gelassen, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein wird, so kann schon aus diesem Grund darin kein den Anforderungen von Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG genügender Verbesserungsauftrag erblickt werden vergleiche , VwGH vom 2.9.2008, 2005/18/0513).

15 Die vom Verwaltungsgericht dem unvertretenen Revisionswerber übermittelte Ladung für die mündliche Verhandlung enthielt weder einen Verbesserungsauftrag noch einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung der Beschwerde. Aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt ergibt sich auch nicht, dass der Revisionswerber sonst im Beschwerdeverfahren in dieser Hinsicht belehrt wurde.

16 Aus diesem Grund lag ein den Anforderungen von Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG genügender Verbesserungsauftrag nicht vor.

17 Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2018.

Wien, am 11. Dezember 2018

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020241.L00.1

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2018020241_20181211L00