Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13a
Inkrafttretensdatum
17.10.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.:
32014L0036,
32021L1187
Text
Rechtsbelehrung
§ 13a.Paragraph 13 a,
Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, in möglichst einfacher Sprache die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem kann die Behörde auch durch dieses System anleiten und belehren.
Im RIS seit
16.10.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40280795