Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/18/0202

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0202

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ das BFA gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit der nunmehr vom BFA mittels Amtsrevision angefochtenen Entscheidung statt und hob die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auf. Das BFA verband die Amtsrevision mit einem Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt vergleiche Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird vergleiche VwGH vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192-0195; vom 7. Juli 2016, Ra 2016/01/0050-0052; vom 15. September 2016, Ra 2016/19/0208-5, und vom 6. Oktober 2016, Ra 2016/18/0206-4). Es würde das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird und Österreich infolge Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist jedenfalls für die Führung eines inhaltlichen Asylverfahrens zuständig wäre vergleiche zum Wegfall des rechtlichen Interesses aufgrund Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0197). Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist evident.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180202.L01.1

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2016180202_20161027L01

Rechtssatz für Ra 2016/18/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0202

Entscheidungsdatum

08.11.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist nicht anwendbar, wenn keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern das Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005) zugelassen wurde. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014), wozu es auch entsprechender Feststellungen des BVwG bedurft hätte. Liegen solche gravierenden Ermittlungslücken nicht vor, ist das Verfahren vom BVwG selbst durchzuführen (zur Rechtsberatung vor dem BVwG vergleiche Paragraph 52, BFA-VG 2014 sowie VwGH vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180202.L01

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016180202_20161108L01

Entscheidungstext Ra 2016/18/0202

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0202

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2016, Zlen. W233 2131553-1/3E, W233 2131554-1/3E, W233 2131552-1/3E, betreffend Asylangelegenheiten (mitbeteiligte Parteien: 1. S und zwei weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheiden jeweils vom 12. Juli 2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
2
Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung statt und hob die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das gegenständliche Verfahren sei zugelassen worden, obwohl „aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)“ vorliege. Weder sei den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, noch seien sie gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 an einen Rechtsberater verwiesen worden und sei auch kein Rechtsberater bei ihrer Einvernahme anwesend gewesen. Im Hinblick darauf, dass „mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren“ vorliege, und „damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt“ worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Erhebung einer Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil „Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung“ die „mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG“ sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil ihr Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und sie daher über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfügten.
5
Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung.

Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig (VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007, mwN). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einer „privaten“ revisionswerbenden Partei als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/20/0002, mwN).
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, und es wurden die verwaltungsbehördlichen Bescheide behoben. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch eine solche Entscheidung ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche , etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/01/0010, mwN).
8
Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(...)

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. (...)“

9
Der Dublin III-Verordnung liegt erkennbar der Gedanke zu Grunde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 29, Dublin III-Verordnung unterbrochen sein soll, wenn einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Wenngleich die Dublin III-Verordnung primär für den Asylwerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt vergleiche , Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung), schließt dies nicht aus, dass auch dem Rechtsbehelf der belangten Behörde eine solche Wirkung zukommen kann, insbesondere um zu verhindern, dass diesem Rechtsbehelf jegliche Effektivität genommen wird vergleiche , VwGH vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192-0195; vom 7. Juli 2016, Ra 2016/01/0050-0052; vom 15. September 2016, Ra 2016/19/0208-5, und vom 6. Oktober 2016, Ra 2016/18/0206-4).
10
Wie die revisionswerbende Behörde zu Recht vorbringt, würde das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision wegfallen, wenn der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird und Österreich infolge Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist jedenfalls für die Führung eines inhaltlichen Asylverfahrens zuständig wäre vergleiche , zum Wegfall des rechtlichen Interesses aufgrund Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0197). Eine damit einhergehende unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist evident.
11
Soweit die Mitbeteiligten dazu ausführen, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine maßgebliche Verzögerung des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung eintreten und das BFA sei durch die Führung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht daran gehindert, das Verwaltungsverfahren fortzuführen und gegebenenfalls eine fristgerechte Überstellung auszusprechen und durchzuführen, verkennen sie, dass das BFA dabei an die Rechtsansicht des BVwG gebunden wäre. Gerade gegen diese wendet sich aber die Amtsrevision, weshalb der von den Mitbeteiligten eingenommene Rechtsstandpunkt dem Rechtsmittel des BFA die Effektivität nehmen würde.
12
Es ist daher nicht zu sehen, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre.
13
Dem Antrag der revisionswerbenden Behörde war daher stattzugeben.

Wien, am 27. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180202.L00.1

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2016180202_20161027L00

Entscheidungstext Ra 2016/18/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0202

Entscheidungsdatum

08.11.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2016, Zlen. W233 2131553-1/3E, W233 2131554-1/3E, W233 2131552-1/3E, betreffend Asylangelegenheiten (mitbeteiligte Parteien: 1. S M S,

2. Z S, 3. H S, alle in W, alle vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligten, Staatsangehörige Afghanistans, wurden am 27. Jänner 2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Am 7. Februar 2016 stellten sie in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem ihnen in Deutschland die Einreise verweigert worden war.

2 Im Rahmen der Erstbefragung gaben die Mitbeteiligten an, dass sie nach der Ausreise aus ihrem Heimatland über folgende Länder gereist seien: Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich, Deutschland, Österreich.

3 In der Folge händigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Mitbeteiligten jeweils eine "Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (Paragraph 51, AsylG 2005)" aus und ließ auf diese Weise die Asylverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu.

4 Das BFA richtete in der Folge ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

5 Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte das BFA der kroatischen Behörde mit, dass sie innerhalb der in Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort übersendet habe und die Verpflichtung, die Fälle der Mitbeteiligten zu behandeln, daher nach dieser Bestimmung bei Kroatien liege.

6 Mit Bescheiden jeweils vom 12. Juli 2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

7 Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung statt und hob die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

8 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Verfahren seien zugelassen worden, obwohl "aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)" vorliege. Weder sei den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, noch seien sie gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 an einen Rechtsberater verwiesen worden und sei auch kein Rechtsberater bei ihrer Einvernahme anwesend gewesen. Im Hinblick darauf, dass "mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren" vorliege und "damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt" worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Erhebung einer Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil "Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung" die "mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG" sei.

9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die unter anderem zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe sich bei der Behebung des Bescheides auf Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG gestützt, obwohl diese Bestimmung nur bei einem (noch) nicht zugelassenen Asylverfahren zur Anwendung gelangen könne. Die Ansicht, dass jedes "Dublin-Verfahren ein Zulassungsverfahren" sei, treffe nicht zu. Da Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im gegenständlichen Fall aber gar nicht anwendbar sei, könnte sich die als Zurückverweisung anzusehende Entscheidung nur auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stützen. Die dafür in der Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien lägen allerdings hier nicht vor.

10 Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

13 Darin erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht anwendbar sei, weil keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern das Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005) zugelassen wurde. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG), wozu es auch entsprechender Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts bedurft hätte. Liegen solche gravierenden Ermittlungslücken nicht vor, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführen (zur Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche , Paragraph 52, BFA-VG sowie VwGH vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).

14 Die angefochtene Entscheidung war daher schon aus den in dem genannten hg. Erkenntnis näher dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 8. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180202.L00

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Dokumentnummer

JWT_2016180202_20161108L00