Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 5

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zuständigkeit eines anderen Staates

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
    1. Ziffer eins
      vertraglich oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
    zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Ziffer eins, zurückzuweisen und im Falle der Ziffer 2, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

Schlagworte

Zurückweisungsentscheidung

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278093

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P5/NOR40278093

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