(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)