Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung i.A. Ruhebezug - Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsantrages ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Im Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde wurde ausgesprochen, dass der Ruhebezug des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum zur Gänze stillzulegen sei. Dieser Bescheid ist nicht vollstreckbar. Mit dem durch Revision angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde ausgeführt, welche Feststellungen zu treffen sein werden, aufgrund derer eine Entscheidung über die Höhe des dem Mitbeteiligten im angesprochenen Zeitraum zustehenden Bezuges getroffen werden kann. Solange eine derartige Entscheidung nicht getroffen wurde, liegt ein einem Vollzug zugänglicher Bescheid nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120013.J01

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20150825J01

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0007 B 29. Jänner 2015 RS 1 (hier nur erster Satz; Nichtstattgebung - Feststellung i.A. Ruhebezug)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß Paragraph 8, AZHG - Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistenden Zahlungen darzulegen. Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Verwaltungsaufwand allein, derartige Auszahlungen und Rückforderungen durchzuführen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu begründen. Soweit vorgebracht wird, dass nicht nur mit Auszahlung und allfälliger Rückforderung betreffend den Mitbeteiligten, sondern weiterer 154 andere Personen zu rechnen wäre, ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet. Selbst wenn daher mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden würde, könnte daraus nichts für andere Verfahren bindend abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120013.J02

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20150825J02

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

10/05 Bezüge Unvereinbarkeit

Norm

BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Gesetzgeber betreffend Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern davon ausging, dass sie der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich schon daraus, dass er für sie in Paragraph 4, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 eine Ausnahmeregelung zu Paragraph 4, Absatz eins, legcit traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120013.J01

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20180219J01

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit

Norm

BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Bezug" in Paragraph 4, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktivbezug als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120013.J02

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20180219J02

Rechtssatz für Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit

Norm

BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs3;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem "weiteren" Bezug in Paragraph 4, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist der niedrigste der drei Bezüge zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz legcit bei Bestehen von mehr als zwei Bezügen alle bis auf die zwei höchsten stillzulegen sind und Paragraph 4, Absatz 3, legcit als Ausnahmebestimmung die Möglichkeiten des Erhalts eines weiteren - der Höhe nach beschränkten - Bezuges einräumt. Würde man davon ausgehen, dass ein dritter Bezug, wenn er ein Ruhebezug ist, immer stillzulegen wäre und nur ein weiterer Aktivbezug im Rahmen der Beträge des Paragraph 5, monatlich bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph eins, legcit bezogen werden dürfte, würde die Beantwortung der Frage, ob mit Stilllegung vorzugehen ist oder nicht, davon abhängen, welche Höhe die vorliegenden Aktiv- und Ruhebezüge jeweils aufwiesen. Es würde vom Zufall abhängen, ob der dritthöchste Bezug ein Aktivbezug oder ein Ruhebezug wäre, wovon aber abhinge, ob er zur Gänze stillzulegen oder nur teilweise nicht auszuzahlen wäre. Dass ein derart unsachliches Ergebnis beabsichtigt gewesen wäre, kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120013.J03

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015120013_20180219J03

Entscheidungstext Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in 1031 Wien, Barichgasse 38, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2015, W173 2010943-1/5E, betreffend Feststellung i.A. Ruhebezug, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 stellte die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter fest, dass der Ruhebezug des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 4, Bezugsbegrenzungsverfassungsgesetz (BezBegrBVG) von 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 zur Gänze stillzulegen sei. Über Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, mit welcher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wird vorgebracht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei unumgänglich notwendig, um nicht den Inhalt der Revision - zumindest für die Dauer des Revisionsverfahrens - im wirtschaftlichen Ergebnis seiner Wirkung zu berauben. Denn im konkreten Revisionsverfahren gehe es um die Frage, ob nach dem Bezugsbegrenzungsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997, idgF neben zwei Zahlungen aus öffentlichen Kassen, nämlich einen Bezug und einen Ruhebezug, noch die 4%-ige Zahlung nach Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG für die Bürgermeistertätigkeit in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern zustehe. Um auch für die Dauer des Revisionsverfahrens diesen zusätzlichen Betrag nicht ausschütten zu müssen, sei die aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 30, VwGG unumgänglich notwendig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007-4).

Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsantrages ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Im Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde wurde ausgesprochen, dass der Ruhebezug des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum zur Gänze stillzulegen sei. Dieser Bescheid ist jedenfalls nicht vollstreckbar. Mit dem durch Revision angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde ausgeführt, welche Feststellungen zu treffen sein werden, aufgrund derer eine Entscheidung über die Höhe des dem Mitbeteiligten im angesprochenen Zeitraum zustehenden Bezuges getroffen werden kann. Solange eine derartige Entscheidung nicht getroffen wurde, liegt ein einem Vollzug zugänglicher Bescheid nicht vor. Wenn ein derartiger Bescheid erlassen sein wird, könnte dieser wiederum bekämpft werden mit Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukäme. In einem allfälligen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnte ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Im derzeitigen Verfahrensstadium liegt kein vollstreckbarer Bescheid vor, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.

Darüber hinaus hat der Revisionswerber und Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen vergleiche , den bereits zitierten Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/12/0007).

Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 25. August 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120013.J00

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015120013_20150825J00

Entscheidungstext Ro 2015/12/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;

Norm

BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs1;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §4 Abs3;
BVG Begrenzung von Bezügen 1997 §5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2015, GZ. W173 2010943-1/5E, betreffend Stilllegung von Bezügen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG (mitbeteiligte Partei: KP in F in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 10. Juli 2014 stellte die revisionswerbende Partei fest, dass der Ruhebezug des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 4, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 zur Gänze stillzulegen sei. Begründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG dürften Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen. Bestünden Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, seien alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen. Der Mitbeteiligte habe seit 1. Jänner 2002 einen Anspruch auf Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965. Im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 sei neben seinem laufenden Bezug für die Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde A auch ein Bezug als Mitglied des Bundesrates zur Auszahlung gelangt. Beginnend mit 1. Mai 2009 habe ein Anspruch des Mitbeteiligten auf Bezug 1. als Mitglied des Bundesrates (EUR 4.080,--), 2. als Bürgermeister der Gemeinde A (EUR 2.588,35) und 3. Ruhebezug PVA-Pensionsservice (EUR 2.150,16) bestanden.

2 Der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG spreche von einem weiteren "Bezug", worunter aufgrund der klaren Trennung und Unterscheidung zwischen Bezügen und Ruhebezügen in den Paragraphen 4, und 5 BezBegrBVG ein Ruhebezug nicht subsumiert werden könne. Die Erläuterungen gingen mit dem Gesetzeswortlaut insofern konform, als der ausnahmsweise dritte nicht stillzulegende Bezug nur ein solcher sein könne, der als Entgelt für die Ausübung einer politischen Funktion in Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern gebühre. Ein stillgelegter Ruhebezug könne auch nicht an die Stelle eines höheren und daher vorrangig zur Auszahlung gelangenden Bezuges für die Ausübung der politischen Funktion in der Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnern treten und nach Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG zur Auszahlung gelangen, weil sich hiefür keine Grundlage im Gesetz finde und dies außerdem in Widerspruch zu den genannten Erläuterungen stünde. Die Auslegung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zu Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG, wonach in der Frage der Zulässigkeit "eines weiteren Bezuges" nicht zwischen Aktiv- und Ruhebezug zu unterscheiden sei, könne nicht geteilt werden. Eine Begründung, warum in Absatz 3, unter "Bezug" sowohl ein Aktiv- als auch ein Ruhebezug subsumierbar sei, während an allen anderen Stellen der Bestimmung samt Überschrift - aber auch in allen anderen Bestimmungen des BezBegrBVG, die auf Bezüge und Ruhebezüge abstellten - immer und ausnahmslos Bezug und Ruhebezug als unterschiedliche Leistungen ausdrücklich nebeneinander angeführt seien, sei nicht ersichtlich.

3 Über Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurück. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

4 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe seit 1. Jänner 2002 Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Finanzbeamter. Daneben beziehe er zumindest seit 2009 laufend Bezüge als Bürgermeister der Gemeinde A und in der Zeit von 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 außerdem Bezüge als Mitglied des Bundesrates. Außerdem bestehe auch ein Anspruch auf Witwerpension. Am 1. Mai 2009 hätten die Bezüge des Mitbeteiligten als Mitglied des Bundesrates EUR 4.080,--, als Bürgermeister der Gemeinde A EUR 2.588,35 und der Ruhebezug des BVA-Pensionsservice EUR 2.150,16 betragen. Die Einwohnerzahl der Gemeinde A sei in den Jahren 2009 bis Juni 2015 unter 2.000 gelegen.

5 Wie den Erläuterungen des Initiativantrages zum "Bezügebegrenzungsgesetz", die vom Verfassungsausschuss übernommen worden seien, einleitend zu entnehmen sei, sollten mit dem "Bezügebegrenzungsgesetz" für Politiker in Bund, Ländern, Gemeinden und Selbstverwaltungskörpern Einkommensobergrenzen festgelegt und Kollisionsnormen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkommen von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen, vorgesehen werden (IA 453 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 64, ; Ausschussbericht 687, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode eins, ). Von den zitierten Erläuterungen zum "Bezügebegrenzungsgesetz" sei auch das BezBegrBVG umfasst. Paragraph 4, BezBegrBVG, der mit den Paragraphen 5, bis 7 leg.cit. einen zusammengehörigen Regelungskomplex bilde, solle dem Grundsatz der Zulässigkeit von höchstens zwei Einkommen "aus öffentlichen Kassen" - das heiße von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern - verwirklichen. Dieser Grundsatz sei primär in Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. explizit umgesetzt worden. In Paragraph 4, Absatz 4, leg.cit. seien dazu Obergrenzen bei Zusammentreffen zweier Einkommen eingezogen worden.

Paragraph 5, leg.cit. umfasse ein differenziertes System von Obergrenzen, das verschiedene Kombinationen von Einkommen erfasse.

6 Paragraph 4, BezBegrBVG lasse aber selbst Ausnahmen vom Grundsatz der Höchstzulässigkeit "zweier öffentlicher Einkommen" zu. Dies betreffe insbesondere dessen Absatz 2, 3, und 5. Die in Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. erwähnte Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die in Paragraph 4, Absatz 5, leg.cit. genannten Ruhebezüge aufgrund von freiwilligen Beitragsleistungen könnten zusätzlich zu den (sonstigen) zwei höchsten Bezügen bzw. Ruhebezügen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG bezogen werden und unterlägen weder für sich alleine, noch mit den Einkommen nach Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. zusammen, einer betragsmäßigen Obergrenze. Einkommensansprüche nach Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. seien mehrfach Einschränkungen unterworfen. Die Zulässigkeit eines weiteren Einkommens sei nämlich auf Funktionäre von Gemeinden bis zu einer bestimmten Einwohnerzahl beschränkt. Dieses zulässige weitere Einkommen sei in der absoluten Höhe limitiert (Paragraph eins, leg.cit.) und dürfe dem Einkommen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. nur soweit hinzugezählt werden, als nicht die jeweilige Grenze des Paragraph 5, leg.cit. überschritten werde (Bernd Wieser, BezBegrBVG 1997, in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, B römisch vier, zu Paragraph 4, Rz 1, 3).

7 Anders als in den Absatz eins, und 4 des Paragraph 4, BezBegrBVG, in denen die Begriffe "Bezug" und "Ruhebezug" explizit aufschienen, werde in der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. für den Funktionär von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern neben der in Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. verankerten Beschränkung auf zwei Einkommen (Bezügen oder Ruhebezügen) expressis verbis noch die Möglichkeit auf einen "weiteren Bezug" (limitiert durch die Paragraphen eins und 5 leg.cit.) eröffnet. Der Begriff "Ruhebezug" scheine in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. nicht expressis verbis auf.

8 Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Judikatur zum Bezugsbegriff davon aus, dass der Begriff "Bezug" im allgemeinen Sprachgebrauch synonym mit dem Begriff des "Gehaltes" und "Einkommens" verwendet werde. Unter dem Begriff "Einkommen" sei wiederum die "Gesamtsumme der regelmäßigen Einnahmen" zu verstehen. Der Wortsinn des Begriffs "Bezüge" beinhalte somit das Element einer gewissen Regelmäßigkeit (Hinweis auf VwGH 2.7.2007, 2006/12/0177; VwGH 25.1.2012, 2011/12/0063). Dieses Element treffe sowohl auf in Ausübung des Amtes bezogene "Aktivbezüge" als auch im Anschluss daran im Ruhestand - nach Beendigung der Funktion und darauf begründete - bezogene "Ruhebezüge" zu. Paragraph 4, leg.cit. werde auch in dem BezBegrBVG als Bestimmung der Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge betitelt.

9 Gestützt auf die Erläuterungen zum "Bezügebegrenzungsgesetz", wonach höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig seien und lediglich für politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern eine Ausnahme bestehe, die daneben eine Funktion ausüben dürften, für die das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liege, vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG auf einen nach Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. stillgelegten Ruhebezug nicht anwendbar sei. Beim ausnahmsweise nicht stillzulegenden Bezug im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. könne es sich nur um einen "Aktivbezug" in Form eines Entgeltes für die Ausübung einer politischen Funktion in einer Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnern handeln. Soweit sich die belangte Behörde auf die wörtlich zitierten Erläuterungen stütze, werde von ihr selbst eingeräumt, dass diese äußerst "spärlich" gehalten seien. Vielmehr handle es sich bei den aus dem Initiativantrag übernommenen Erläuterungen um nur knapp gehaltene, summarisch aufgezählte "Schwerpunkte" (Hinweis auf J. Hengstschläger, Sind Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern Rechtsträger, die im Sinne der Paragraphen 4, und 5 BezBegrBVG "der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen"?, JRP 2006, 60 ff).

10 In den von der belangten Behörde zitierten Erläuterungen werde nicht auf bestimmte, einzelne gesetzliche Bestimmungen in Paragraphen oder Absätzen Bezug genommen. Vielmehr werde darin programmatisch und global die grundsätzliche, hinkünftige Limitierung auf zwei "Bezüge aus öffentlichen Kassen" umschrieben. Bei dieser Festlegung der Bezügelimitierung in den Erörterungen werde auch nicht - wie in Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG ausdrücklich angeführt - auf (Aktiv)Bezüge oder Ruhebezüge von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern Bezug genommen. Zur sich daran anschließenden Ausführung in den genannten Erläuterungen zur "Ausnahme" - gemeint wohl Ausnahme von der Beschränkung auf zwei Bezüge -, wonach politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern eine Funktion ausüben dürften, für die das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liege, sei darauf zu verweisen, dass in Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG nicht die Anzahl der Funktionen, sondern die Anzahl der Bezüge limitiert werde. Absicht sei wohl gewesen, mit einer lex specialis zu Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. Funktionären von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern neben den höchsten zwei Bezügen nach Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. ausnahmsweise einen weiteren Bezug aus öffentlichen Kassen zu ermöglichen, soweit damit bestimmte betragsmäßige Höchstgrenzen nicht überschritten würden (Hinweis auf Hengstschläger, aaO).

11 Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen Aktivbezug und Ruhebezug gehe aus der sehr global gefassten Formulierung der Bezügelimitierung auf zwei Bezüge und der Ausnahme für politische Funktionäre in Gemeinden mit weniger 10.000 Einwohnern in dem von der belangten Behörde zitierten "Schwerpunkt" der Erläuterungen wohl nicht hervor. Vielmehr sollte den genannten Funktionären in Abweichung von der grundsätzlichen Begrenzung auf zwei öffentliche Einkommen ein weiteres "öffentliches Einkommen" ermöglicht werden. Dieses könne sowohl von einem Aktiv- als auch von einem Ruhebezug herrühren. Wesentlich sei nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ein solches "öffentliches Einkommen" das Element der Regelmäßigkeit. Dies treffe sowohl auf Aktiv- als auch Ruhebezüge zu.

12 Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsansicht sei daher unter den Begriff "weiterer Bezug" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, leg.cit. sowohl ein Aktiv- als auch ein Ruhebezug als dritte zulässige "öffentliche Einkommensquelle" verbunden mit den in der genannten Bestimmung verankerten betragsmäßigen Beschränkungen zu subsumieren.

13 Zu diesem Ergebnis gelange auch der Verfassungsdienst in seinem Antwortschreiben zur Interpretation des Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG, wonach die genannte Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz zweier öffentlicher Einkommen gemäß Absatz eins, mit Beschränkungen normiere. Der Verfassungsdienst berufe sich dabei auf den klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG, der in der Frage der Zulässigkeit des einen "weiteren Bezuges" nicht zwischen Aktiv- und Ruhebezug unterscheide. Unterschiedliche Rechtsfolgen resultierten lediglich aus der einschränkenden Bestimmung des Paragraph 5, leg.cit. durch unterschiedliche Bezugsgrenzen abhängig von der Art der aufeinandertreffenden Bezüge bzw. Ruhebezüge.

14 Paragraph 4, Absatz eins, BezBegrBVG stelle auf Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern ab, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen. Wie sich aus Artikel 127, Absatz 7, B-VG ergebe, könne der Rechnungshof die Gebarung einer kleinen Gemeinde - zu der auch die Gemeinde A, in der der Mitbeteiligte als Bürgermeister tätig sei, aufgrund ihrer unter 10.000 liegenden Einwohnerzahl zähle - auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung prüfen.

15 Der Mitbeteiligte verfüge damit im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum über zumindest drei Einkommen von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen, nämlich die Einkommen aus seiner Tätigkeit als 1. Bundesrat,

2. Bürgermeister der Gemeinde A und 3. Ruhebezug gemäß dem PG 1965 aus seiner vormaligen Tätigkeit als Finanzbeamter. Die Revisionswerberin habe im Sinne obiger Ausführungen rechtswidriger Weise festgestellt, dass der Ruhebezug des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 zur Gänze stillzulegen sei.

16 Im bekämpften Bescheid seien lediglich Beträge zum Stichtag 1. Mai 2009 für den Bezug des Mitbeteiligten als

1. Mitglied des Bundesrates, 2. als Bürgermeister der Gemeinde A und 3. den Ruhebezug aufgrund seiner vormaligen Funktion als Finanzbeamter getroffen worden. Erst auf Basis der für den gesamten fraglichen Zeitraum von 1. Mai 2009 bis 31. März 2013 bekannten Beträge für die Bezüge in den genannten Funktionen bzw. für den Ruhebezug wäre eine Beurteilung darüber möglich, in welcher Höhe dem Mitbeteiligten die zu Unrecht stillgelegten Bezüge zustünden. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt seien diese nicht zu entnehmen. Auch zum Witwerpensionsbezug wären Feststellungen zu treffen gewesen. Die Revisionswerberin habe aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht lediglich ansatzweise ermittelt, weshalb mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen gewesen sei.

17 Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die der Behebung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsfrage der Interpretation des Begriffes "einen weiteren Bezug" in Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG besitze über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.

18 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision Folge geben und den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten abgewiesen und der damit bekämpfte Bescheid der Revisionswerberin wiederhergestellt werde; in eventu wird beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Mitbeteiligte erstattete - unvertreten - eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision abweisen und gemäß Paragraph 47, ff VwGG erkennen, dass die Revisionswerberin schuldig sei, den ihm "entstandenen Aufwandersatz" im gesetzlichen Ausmaß zu erstatten.

19 Paragraph 4, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, lautet:

"Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

Paragraph 4, (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.

  1. Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Abweichend vom Absatz eins, dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des Paragraph 5, einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, beziehen.
  3. Absatz 4,Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im Paragraph 5, festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
  4. Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz eins bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden."

20 Die Revisionswerberin hat sich in der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision auf die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Rechtsfrage gestützt, ob Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG dahin auszulegen ist, dass unter "Bezug" ein Aktivbezug und ein Ruhebezug oder ausschließlich ein Aktivbezug zu verstehen ist. Sie vertritt den Standpunkt, das BezBegrBVG differenziere an vielen Stellen ausdrücklich zwischen Bezügen und Ruhebezügen, nicht aber in dessen Paragraph 4, Absatz 3,, woraus zu schließen sei, dass unter dem dort verwendeten Begriff des Bezuges nur der Aktivbezug zu verstehen sei.

Damit wird - in Ermangelung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Auslegungsfrage - die Zulässigkeit der Revision dargetan, sie ist aber nicht berechtigt.

21 Dass der Gesetzgeber betreffend Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern davon ausging, dass sie der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich schon daraus, dass er für sie in Paragraph 4, Absatz 3,  BezBegrBVG eine Ausnahmeregelung zu Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. traf vergleiche , auch Hengstschläger, aaO).

22 Das Bundesverwaltungsgericht und der Verfassungsdienst sind zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff "Bezug" in Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG dahin auszulegen ist, dass darunter sowohl ein Aktivbezug als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.

23 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausführlich Erwägungen der Wortinterpretation und der Interpretation nach dem Zusammenhang dargestellt, die für dieses Ergebnis sprechen (s.o., vergleiche , dazu auch VwGH 25.1.2012, 2011/12/0063 = VwSlg 18321 A/2012, und VwGH 2.7.2007, 2006/12/0177). Nicht eingegangen ist es auf das der Interpretation nach dem Zusammenhang zuzuordnende Argument der Revisionswerberin, dass die an vielen anderen Stellen des Gesetzes erfolgte Differenzierung zwischen den Begriffen "Bezug" und "Ruhebezug" dafür spricht, dass unter dem Begriff des Bezugs in Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG nur ein Aktivbezug zu verstehen sei. Mag dies zwar zutreffen, so ist doch bei Zusammenschau der betreffend die Auslegung der Bestimmung vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen mit dem Umstand, dass das von der Revisionswerberin angestrebte Auslegungsergebnis unsachlich wäre, davon auszugehen, dass unter dem Begriff des Bezuges in Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG ein Aktiv- und ein Ruhebezug zu verstehen ist.

24 Unter dem "weiteren" Bezug in Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG ist nämlich der niedrigste der drei Bezüge zu verstehen vergleiche , auch Hengstschläger, aaO). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz BezBegrBVG bei Bestehen von mehr als zwei Bezügen alle bis auf die zwei höchsten stillzulegen sind und Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG als Ausnahmebestimmung die Möglichkeiten des Erhalts eines weiteren - der Höhe nach beschränkten - Bezuges einräumt.

25 Würde man den Überlegungen der Revisionswerberin folgen und davon ausgehen, dass ein dritter Bezug, wenn er ein Ruhebezug ist, immer stillzulegen wäre und nur ein weiterer Aktivbezug im Rahmen der Beträge des Paragraph 5, monatlich bis zur Höhe von 4 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph eins, BezBegrBVG bezogen werden dürfte, würde die Beantwortung der Frage, ob mit Stilllegung vorzugehen ist oder nicht, davon abhängen, welche Höhe die vorliegenden Aktiv- und Ruhebezüge jeweils aufwiesen. Es würde vom Zufall abhängen, ob der dritthöchste Bezug ein Aktivbezug oder ein Ruhebezug wäre, wovon aber abhinge, ob er zur Gänze stillzulegen oder nur teilweise nicht auszuzahlen wäre. Dass ein derart unsachliches Ergebnis beabsichtigt gewesen wäre, kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.

26 Es ist daher festzuhalten, dass der Begriff "Bezug" in Paragraph 4, Absatz 3, BezBegrBVG dahin auszulegen ist, dass darunter sowohl ein Aktiv- als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.

27 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

28 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem vor dem Verwaltungsgerichtshof unvertretenen Mitbeteiligten steht kein Aufwandersatz zu, weil er im Sinne der genannten Normen ersatzfähige Aufwände nicht zu tragen hatte.

Wien, am 19. Februar 2018

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120013.J00

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2015120013_20180219J00