Verwaltungsgerichtshof
25.08.2015
Ro 2015/12/0013
GRS wie Ra 2015/12/0007 B 29. Jänner 2015 RS 1
(hier nur erster Satz; Nichtstattgebung - Feststellung i.A. Ruhebezug)
Nichtstattgebung - Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß Paragraph 8, AZHG - Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistenden Zahlungen darzulegen. Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Verwaltungsaufwand allein, derartige Auszahlungen und Rückforderungen durchzuführen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu begründen. Soweit vorgebracht wird, dass nicht nur mit Auszahlung und allfälliger Rückforderung betreffend den Mitbeteiligten, sondern weiterer 154 andere Personen zu rechnen wäre, ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet. Selbst wenn daher mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden würde, könnte daraus nichts für andere Verfahren bindend abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wurde daher kein unverhältnismäßiger Nachteil der Amtspartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt.