Verwaltungsgerichtshof
25.08.2015
Ro 2015/12/0013
Nichtstattgebung - Feststellung i.A. Ruhebezug - Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsantrages ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Im Bescheid der belangten Verwaltungsbehörde wurde ausgesprochen, dass der Ruhebezug des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum zur Gänze stillzulegen sei. Dieser Bescheid ist nicht vollstreckbar. Mit dem durch Revision angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde ausgeführt, welche Feststellungen zu treffen sein werden, aufgrund derer eine Entscheidung über die Höhe des dem Mitbeteiligten im angesprochenen Zeitraum zustehenden Bezuges getroffen werden kann. Solange eine derartige Entscheidung nicht getroffen wurde, liegt ein einem Vollzug zugänglicher Bescheid nicht vor.