Der Begriff "Bezug" in § 4 Abs. 3 BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktivbezug als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.Der Begriff "Bezug" in Paragraph 4, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktivbezug als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.