Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Geschäftszahl

Ro 2015/12/0013

Rechtssatz

Der Begriff "Bezug" in Paragraph 4, Absatz 3, BVG Begrenzung von Bezügen 1997 ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktivbezug als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist.