Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Schenkungssteuer nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) festgesetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Schenkungssteuer nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) festgesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2013, B 220/13-3 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2013, B 220/13-3 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten.
In dem nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2013 eingebrachten Schriftsatz vom 16. Mai 2013 erachtet sich die Beschwerdeführerin "infolge unrichtiger Anwendung des einfachen Gesetzes in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bemessung der Schenkungssteuer" verletzt.
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f); so gibt es etwa kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren, auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG) verwechselt werden vergleiche , Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f); so gibt es etwa kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren, auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung vergleiche , die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach dem Gesagten gibt es kein abstraktes Recht auf "gesetzmäßige Bemessung der Schenkungssteuer" schlechthin. Da die beschwerdeführende Partei somit das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet hat, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.Nach dem Gesagten gibt es kein abstraktes Recht auf "gesetzmäßige Bemessung der Schenkungssteuer" schlechthin. Da die beschwerdeführende Partei somit das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet hat, war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.
Wien, am 25. November 2015