"(2)Absatz 2,Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden."
Durch die Novelle BGBl. Nr. 502/1993 erhielt dieser zweite Absatz die Absatzbezeichnung "(3)" und steht in dieser Fassung seither in Geltung.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, erhielt dieser zweite Absatz die Absatzbezeichnung "(3)" und steht in dieser Fassung seither in Geltung.
Gemäß § 46 Abs. 4 AlVG hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgeltes und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet.Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, AlVG hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgeltes und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet.
Nach § 69 Abs. 2 leg. cit. sind die Betriebsinhaber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Nach Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. sind die Betriebsinhaber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Das Verhältnis der Bestimmung des § 25 Abs. 1 zu jener des § 25 Abs. 3 AlVG ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem Empfänger der Leistung) auszusprechen ist, während nach § 25 Abs. 3 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann". Der Verwaltungsgerichtshof geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen verschiedene Regelungsinhalte zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist zu schließen, dass eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs. 3 AlVG - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen in Betracht kommt, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0184).Das Verhältnis der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, zu jener des Paragraph 25, Absatz 3, AlVG ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem Empfänger der Leistung) auszusprechen ist, während nach Paragraph 25, Absatz 3, AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann". Der Verwaltungsgerichtshof geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen verschiedene Regelungsinhalte zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist zu schließen, dass eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach Paragraph 25, Absatz 3, AlVG - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen in Betracht kommt, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0184).
Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerde schon deshalb Berechtigung zu, wenn sie geltend macht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Ersatzpflicht gemäß § 25 Abs. 3 AlVG damit begründet, die beschwerdeführende Partei habe ihre "Dienstnehmerin nicht sofort von der Änderung des geringfügigen in ein vollversichertes Dienstverhältnis in Kenntnis gesetzt". Damit wird die Tatbildmäßigkeit des zuvor zitierten Rückforderungstatbestandes nicht erfüllt. Auch verpflichtet das AlVG den Dienstgeber nicht, Änderungen des Entgelts auch dem AMS zu melden.Im vorliegenden Fall kommt der Beschwerde schon deshalb Berechtigung zu, wenn sie geltend macht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Ersatzpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, AlVG damit begründet, die beschwerdeführende Partei habe ihre "Dienstnehmerin nicht sofort von der Änderung des geringfügigen in ein vollversichertes Dienstverhältnis in Kenntnis gesetzt". Damit wird die Tatbildmäßigkeit des zuvor zitierten Rückforderungstatbestandes nicht erfüllt. Auch verpflichtet das AlVG den Dienstgeber nicht, Änderungen des Entgelts auch dem AMS zu melden.
Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung ausgeführt, warum die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung gegenüber der betroffenen Dienstnehmerin nicht vorliegen, sie hat aber nicht begründet, welche unrichtige Angaben die beschwerdeführende Partei dem AMS gegenüber gemacht bzw. welche ihr obliegende Anzeige sie (zumindest) aus grober Fahrlässigkeit unterlassen habe. Ebensowenig hat sie Ausführungen zur Schuldform getroffen.Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung ausgeführt, warum die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung gegenüber der betroffenen Dienstnehmerin nicht vorliegen, sie hat aber nicht begründet, welche unrichtige Angaben die beschwerdeführende Partei dem AMS gegenüber gemacht bzw. welche ihr obliegende Anzeige sie (zumindest) aus grober Fahrlässigkeit unterlassen habe. Ebensowenig hat sie Ausführungen zur Schuldform getroffen.
Zwar sind nach § 69 Abs. 2 AlVG die Betriebsinhaber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte eines Betriebsinhabers (worunter alle Personen - und deren Bevollmächtigte - zu verstehen sind, die eine Arbeitgeber- bzw. Beschäftigerfunktion ausüben) können jedoch nur insoweit kausal für den Überbezug von Arbeitslosengeld sein, als dieser Überbezug nach jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Auskunft wahrheitsgemäß hätte erteilt werden müssen. Auch dazu fehlen die erforderlichen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.Zwar sind nach Paragraph 69, Absatz 2, AlVG die Betriebsinhaber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte eines Betriebsinhabers (worunter alle Personen - und deren Bevollmächtigte - zu verstehen sind, die eine Arbeitgeber- bzw. Beschäftigerfunktion ausüben) können jedoch nur insoweit kausal für den Überbezug von Arbeitslosengeld sein, als dieser Überbezug nach jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Auskunft wahrheitsgemäß hätte erteilt werden müssen. Auch dazu fehlen die erforderlichen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Auf Grund der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Auf Grund der aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.