Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Geschäftszahl

2008/08/0200

Rechtssatz

Die Betriebsinhaber sind nach Paragraph 69, Absatz 2, AlVG verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unrichtige Auskünfte eines Betriebsinhabers (worunter alle Personen - und deren Bevollmächtigte - zu verstehen sind, die eine Arbeitgeber- bzw. Beschäftigerfunktion ausüben) können jedoch nur insoweit kausal für den Überbezug von Arbeitslosengeld sein, als dieser Überbezug nach jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Auskunft wahrheitsgemäß hätte erteilt werden müssen.