Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0274

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22 Abs1
ZustG §22 Abs2
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Fehlt auf einem Rückschein eine Bestätigung der Übernahme der

Sendung durch einen Übernehmer und scheint stattdessen in der

Rubrik "Übernahmsbestätigung" das Zustelldatum sowie die

Unterschrift des Zustellers mit der in Klammern gesetzten

Beifügung "Briefkasten" auf, so ist der Nachweis der Zustellung

des Schriftstückes nicht erbracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180274_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0274

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §86
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat die Behörde ihre Entscheidung (hier: Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes) im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende

Vorschriften gestützt, so leidet der Bescheid schon deshalb an

Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,

VwGG aufzuheben ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180274_19931028X02

Entscheidungstext 93/18/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0274

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §86
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
ZustG §22 Abs1
ZustG §22 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B, dzt. in der Türkei, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. Dezember 1992, Zl. Frb-4250/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.1. Mit Bescheid vom 9. September 1992 hatte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß „§ 3 Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der Fassung BGBl. Nr. 406/1991„, ein bis 9. September 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen. 2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Änderung, daß das Aufenthaltsverbot bis 9. September 1997 erlassen werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 17. März 1993, B 71/93-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese in der Folge mit Beschluß vom 28. Mai 1993, B 71/93-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hält den bekämpften Bescheid deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil dieser zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei (Zustellung am 4. Jänner 1993), zu dem das Fremdenpolizeigesetz bereits außer Kraft getreten gewesen sei.

2. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten (bekräftigt in der Gegenschrift) wurde der mit dem Datum 30. Dezember 1992 versehene angefochtene Bescheid am 31. Dezember 1992, 11.56 Uhr, von einem Bediensteten der belangten Behörde im Briefkasten der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers deponiert. Der im Akt erliegende Rückschein (RSb, Formular 4 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes) trägt indes den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, schon deshalb nicht Rechnung, weil eine Bestätigung der Übernahme der Sendung durch einen Übernehmer (Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit.) fehlt. (Der Rückschein weist stattdessen in der Rubrik „Übernahmsbestätigung“ das Zustelldatum sowie die Unterschrift des Zustellers mit der in Klammern gesetzten Beifügung „Briefkasten“ auf.) Da mithin ein Zustellnachweis i.S. des Paragraph 22, des Zustellgesetzes nicht vorliegt und von der belangten Behörde ein anderweitiger Nachweis der Zustellung (des Zukommens an den Empfänger) noch vor Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht geführt wurde, ist - unter Zugrundelegung der Angaben in der Beschwerde - von der Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer am 4. Jänner 1993 auszugehen.

3. Der angefochtene Bescheid stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - im Wege der Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches - ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 4, des Fremdenpolizeigesetzes. 4. Mit 1. Jänner 1993 ist das Fremdengesetz-FrG Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) - von den hier nicht interessierenden Paragraphen 75 und 76 abgesehen - in Kraft getreten, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 das Fremdenpolizeigesetz außer Kraft getreten (Paragraph 86, Absatz eins und 3 FrG). Zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG sind Verfahren zur Erlassung u.a. eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. 5. Die belangte Behörde hat somit ihre ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängende Entscheidung im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0068). 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Wien, am 28. Oktober 1993

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1993180274_19931028X00