I.1. Mit Bescheid vom 9. September 1992 hatte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß „§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z. 7 iVm § 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 406/1991„, ein bis 9. September 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen. 2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Änderung, daß das Aufenthaltsverbot bis 9. September 1997 erlassen werde.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 9. September 1992 hatte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß „§ 3 Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der Fassung BGBl. Nr. 406/1991„, ein bis 9. September 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen. 2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH mit der Änderung, daß das Aufenthaltsverbot bis 9. September 1997 erlassen werde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 17. März 1993, B 71/93-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese in der Folge mit Beschluß vom 28. Mai 1993, B 71/93-5, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hält den bekämpften Bescheid deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil dieser zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei (Zustellung am 4. Jänner 1993), zu dem das Fremdenpolizeigesetz bereits außer Kraft getreten gewesen sei.
2. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten (bekräftigt in der Gegenschrift) wurde der mit dem Datum 30. Dezember 1992 versehene angefochtene Bescheid am 31. Dezember 1992, 11.56 Uhr, von einem Bediensteten der belangten Behörde im Briefkasten der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers deponiert. Der im Akt erliegende Rückschein (RSb, Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes) trägt indes den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, schon deshalb nicht Rechnung, weil eine Bestätigung der Übernahme der Sendung durch einen Übernehmer (§ 22 Abs. 2 leg. cit.) fehlt. (Der Rückschein weist stattdessen in der Rubrik „Übernahmsbestätigung“ das Zustelldatum sowie die Unterschrift des Zustellers mit der in Klammern gesetzten Beifügung „Briefkasten“ auf.) Da mithin ein Zustellnachweis i.S. des § 22 des Zustellgesetzes nicht vorliegt und von der belangten Behörde ein anderweitiger Nachweis der Zustellung (des Zukommens an den Empfänger) noch vor Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht geführt wurde, ist - unter Zugrundelegung der Angaben in der Beschwerde - von der Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer am 4. Jänner 1993 auszugehen.2. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten (bekräftigt in der Gegenschrift) wurde der mit dem Datum 30. Dezember 1992 versehene angefochtene Bescheid am 31. Dezember 1992, 11.56 Uhr, von einem Bediensteten der belangten Behörde im Briefkasten der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers deponiert. Der im Akt erliegende Rückschein (RSb, Formular 4 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes) trägt indes den in der genannten Gesetzesstelle festgelegten Erfordernissen, die zur Erbringung des Nachweises der Zustellung erfüllt sein müssen, schon deshalb nicht Rechnung, weil eine Bestätigung der Übernahme der Sendung durch einen Übernehmer (Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit.) fehlt. (Der Rückschein weist stattdessen in der Rubrik „Übernahmsbestätigung“ das Zustelldatum sowie die Unterschrift des Zustellers mit der in Klammern gesetzten Beifügung „Briefkasten“ auf.) Da mithin ein Zustellnachweis i.S. des Paragraph 22, des Zustellgesetzes nicht vorliegt und von der belangten Behörde ein anderweitiger Nachweis der Zustellung (des Zukommens an den Empfänger) noch vor Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht geführt wurde, ist - unter Zugrundelegung der Angaben in der Beschwerde - von der Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer am 4. Jänner 1993 auszugehen.
3. Der angefochtene Bescheid stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - im Wege der Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches - ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes. 4. Mit 1. Jänner 1993 ist das Fremdengesetz-FrG (BGBl. Nr. 838/1992) - von den hier nicht interessierenden §§ 75 und 76 abgesehen - in Kraft getreten, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 das Fremdenpolizeigesetz außer Kraft getreten (§ 86 Abs. 1 und 3 FrG). Zufolge der Übergangsbestimmung des § 88 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung u.a. eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. 5. Die belangte Behörde hat somit ihre ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängende Entscheidung im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0068). 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.3. Der angefochtene Bescheid stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - im Wege der Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches - ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 4, des Fremdenpolizeigesetzes. 4. Mit 1. Jänner 1993 ist das Fremdengesetz-FrG Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) - von den hier nicht interessierenden Paragraphen 75 und 76 abgesehen - in Kraft getreten, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 das Fremdenpolizeigesetz außer Kraft getreten (Paragraph 86, Absatz eins und 3 FrG). Zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FrG sind Verfahren zur Erlassung u.a. eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. 5. Die belangte Behörde hat somit ihre ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängende Entscheidung im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende Vorschriften gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0068). 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.
Wien, am 28. Oktober 1993