Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0274
Hat die Behörde ihre Entscheidung (hier: Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes) im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende
Vorschriften gestützt, so leidet der Bescheid schon deshalb an
Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
VwGG aufzuheben ist.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X02