Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0274

Rechtssatz

Hat die Behörde ihre Entscheidung (hier: Verhängung eines

Aufenthaltsverbotes) im Spruch auf nicht (mehr) anzuwendende

Vorschriften gestützt, so leidet der Bescheid schon deshalb an

Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,

VwGG aufzuheben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X02