Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0274
Fehlt auf einem Rückschein eine Bestätigung der Übernahme der
Sendung durch einen Übernehmer und scheint stattdessen in der
Rubrik "Übernahmsbestätigung" das Zustelldatum sowie die
Unterschrift des Zustellers mit der in Klammern gesetzten
Beifügung "Briefkasten" auf, so ist der Nachweis der Zustellung
des Schriftstückes nicht erbracht.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180274.X01