Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0227

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/10/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs1;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile infolge Erklärung des in ihrem Eigentum stehenden Baumes zum Naturdenkmal ist in dem hier interessierenden Zusammenhang völlig mit dem Anspruch auf Enteignungsentschädigung vergleichbar. Entschädigungsansprüche nach Paragraph 35, Absatz eins, Slbg NatSchG sind begrifflich und systematisch dem Zivilrecht zugeordnet und darüber hinaus als zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100227.X01

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100227_19900702X01

Rechtssatz für 89/10/0227

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/10/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs1;

Rechtssatz

Über einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 35, Absatz eins, Slbg NatSchG ist aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, MRK eine Sachentscheidung durch ein dieser Vorschrift genügendes Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tatfrage und Rechtsfrage obliegt, unabdingbar, und zwar insb auch im Falle der gänzlichen Versagung einer Entschädigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100227.X02

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100227_19900702X02

Rechtssatz für 89/10/0227

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/10/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 35, Abs1 Slbg NatSchG ist einer Auslegung dahingehend zugänglich, daß auch in Anwendung eines Bescheides, mit dem ein Entschädigungsbegehren gem Paragraph 35, Slbg NatSchG dem Grunde nach abgewiesen wird, die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht und damit der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100227.X03

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100227_19900702X03

Rechtssatz für 89/10/0227

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/10/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1977 §35 Abs2;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs3;

Rechtssatz

Die Wendung "Festsetzung der Entschädigung" im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 Slbg NatSchG schließt unter Berücksichtigung des äußerst möglichen Sprachsinnes des Begriffes "Festsetzung" auch die Abweisung des Entschädigungsbegehrens ein (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181). Demnach bedeutet "Festsetzung der Entschädigung" Entscheidung über einen Entschädigungsantrag dem Grunde und der Höhe nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100227.X04

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100227_19900702X04

Rechtssatz für 89/10/0227

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/10/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L85005 Straßen Salzburg

Norm

LStG Slbg 1972 §15;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs3;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen den Litera a, b und c des Paragraph 15, Absatz eins, Slbg LStG 1972 ist unter den Wendungen "Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme" bzw "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" in der Litera c, nichts anderes gemeint als die in Litera b, normierte, den zweiten Teil des Enteignungsbescheides nach dem zitierten Gesetz bildende "Festsetzung der Höhe der Entschädigung". Ist demnach der Entschädigungsanspruch in seiner Gesamtheit Gegenstand des Begehrens auf "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" durch das Gericht, dann muß mit der Anrufung des Gerichtes der die Entschädigung betreffende Ausspruch des Enteignungbescheides auch zur Gänze außer Kraft treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100227.X05

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100227_19900702X05

Rechtssatz für 89/10/0227

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/10/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §35;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100227.X06

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1989100227_19900702X06

Entscheidungstext 89/10/0227

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/10/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
L85005 Straßen Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

LStG Slbg 1972 §15;
MRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs2;
NatSchG Slbg 1977 §35 Abs3;
NatSchG Slbg 1977 §35;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

1. XN und 2. YN gegen Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 1989, Zl. 16/02-7629/35-1989, betreffend Entschädigung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1986 erklärte der Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr. 86 (im folgenden: NSchG), die in der südwestlichen Ecke des den Beschwerdeführern gehörenden Grundstückes Nr. n1, KG. A, stockende Rotbuche zum Naturdenkmal. In den Naturdenkmalschutz einbezogen wurde ein diese Rotbuche umgebender Raum, dessen Bodenfläche einen Radius von 11 m aufweist.

Mit Eingabe vom 31. Mai 1988 stellten die Beschwerdeführer als Eigentümer den Antrag auf Entschädigung in Höhe von S 4 Mio für die nach ihrer Meinung infolge der Unterschutzstellung der Rotbuche eingetretene erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit und des Wertverlustes des Grundstückes.

Dieser Antrag wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 NSchG "dem Grunde nach abgewiesen". Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die aus der Erklärung zum Naturdenkmal resultierende Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstückes im Hinblick auf die bereits bestehende baurechtliche Einschränkung der Bebaubarkeit desselben nicht als erheblich angesehen werden könne, weshalb der geltend gemachte Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach zu verneinen sei. Aus dem Argument, daß bei Unterbleiben der Erklärung zum Naturdenkmal die Abtrennung und gesonderte Verwertung des südlichen Teiles des Grundstückes (ca. 1.000 m2) möglich gewesen wäre, sei für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da es sich hier um eine bloße Möglichkeit handle, deren Aktualisierung durch nichts belegt worden sei. Schließlich gebühre auch für den geltend gemachten vergeblichen Planungsaufwand keine Entschädigung, weil durch die Erklärung zum Naturdenkmal nicht in ein bereits erworbenes Recht (Baubewilligung) eingegriffen worden sei.

Mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 904/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß durch den Ablehnungs- und Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989 eine Bindung irgendwelcher Art nicht entstanden ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Slg. 11506, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1989, Zl. 88/11/0125). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Zulässigkeit der abgetretenen Beschwerde aus eigenem zu prüfen.

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Geldleistungsanspruch stützt sich auf Paragraph 35, NSchG. Dieser mit "Entschädigung" überschriebene Paragraph lautet:

  1. Absatz eins,Wird durch eine Erklärung zum Naturdenkmal, zum geschützten Landschaftsteil oder zum Naturschutzgebiet oder durch die Einschränkung oder den Entzug eines Privatrechtes gemäß Paragraph 34, die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, so ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung, und zwar sofern diese nicht aus anderen Mitteln getragen wird, aus Landesmitteln, bei der Einschränkung oder beim Entzug eines Privatrechtes auf Antrag der Gemeinde (Paragraph 34,) aber aus Gemeindemitteln zu leisten. Entsteht durch den Bestand eines Naturdenkmales oder eines geschützten Gebietes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, so kann das Land als Träger von Privatrechten (Paragraph 2, Absatz 2,) auf Antrag dem Eigentümer oder dinglich Berechtigten einen angemessenen finanziellen Ausgleich leisten.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraphen 4, oder 34 oder der Kundmachung der Verordnung gemäß Paragraphen 8, oder 15 bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nichts anderes bestimmt ist, Paragraph 15, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, Landesgesetzblatt Nr. 119, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt."

Der sinngemäß anzuwendende Paragraph 15, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 lautet:

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - Eisenb.-Ent.-G. 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist;

b) der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

c) jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart;...."

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile infolge Erklärung des in ihrem Eigentum stehenden Baumes zum Naturdenkmal ist in dem hier interessierenden Zusammenhang völlig mit dem Anspruch auf Enteignungsentschädigung vergleichbar. Entschädigungsansprüche nach Paragraph 35, Absatz eins, NSchG sind begrifflich und systematisch dem Zivilrecht zugeordnet und darüber hinaus als zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen (siehe den zur vergleichbaren Entschädigungsregelung des Paragraph 49, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes ergangenen hg. Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1988, G 1/88 und Folgezahlen). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluß näher dargetan hat, ist über derartige Entschädigungsansprüche auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, MRK eine Sachentscheidung durch ein dieser Vorschrift genügendes Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfrage obliegt, unabdingbar, und zwar insbesondere auch im Falle der gänzlichen Versagung einer Entschädigung.

Es ist daher zu prüfen, ob die hier anzuwendenden Bestimmungen einer Auslegung dahin zugänglich sind, daß auch in Ansehung eines Bescheides, mit dem - wie im vorliegenden Fall - ein Entschädigungsbegehren gemäß Paragraph 35, NSchG dem Grunde nach abgewiesen wird, die sogenannte sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht und damit der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft wird. Dies ist zu bejahen.

Die Wendung "Festsetzung der Entschädigung" im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 NSchG schließt unter Berücksichtigung des äußerst möglichen Sprachsinnes des Begriffes "Festsetzung" auch die Abweisung des Entschädigungsbegehrens ein vergleiche den vorhin erwähnten hg. Beschluß Zl. 89/10/0181). Demnach bedeutet "Festsetzung der Entschädigung" Entscheidung über einen Entschädigungsantrag dem Grunde und der Höhe nach. Für die so zu verstehende "Festsetzung der Entschädigung" ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, NSchG Paragraph 15, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß anzuwenden. Nach dem Absatz eins, dieser verwiesenen Gesetzesstelle ist in einem Enteignungsbescheid einerseits über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung zu entscheiden (Litera a,) und anderseits die Höhe der Entschädigung festzusetzen (Litera b,), worunter mangels näherer Differenzierung im Gesetz und - im Sinne des vorhin Gesagten - unter Berücksichtigung des äußerst möglichen Sprachsinnes die Entscheidung über das Entschädigungsbegehren schlechthin einschließlich der Abweisung dem Grunde nach zu verstehen ist. Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen den Litera a, b und c des Paragraph 15, Absatz eins, des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 ist unter den Wendungen "Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme" bzw. "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" in der Litera c, nichts anderes gemeint als die in Litera b, normierte, den zweiten Teil des Enteignungsbescheides nach dem zitierten Gesetz bildende "Festsetzung der Höhe der Entschädigung". Ist demnach der Entschädigungsanspruch in seiner Gesamtheit Gegenstand des Begehrens auf "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" durch das Gericht, dann muß mit der Anrufung des Gerichtes der die Entschädigung betreffende Ausspruch des Enteignungsbescheides auch ZUR GÄNZE außer Kraft treten. Dem angefochtenen Gericht obliegt daher auch die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Entschädigung gebührt oder ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach abzuweisen ist.

Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (siehe abermals den hg. Beschluß Zl. 89/10/0181, und die dort angeführte Rechtsprechung). Da diese Voraussetzung hier gegeben ist, fehlt dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

Die Beschwerde ist aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere 51 und 53 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100227.X00

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWT_1989100227_19900702X00