Verwaltungsgerichtshof
02.07.1990
89/10/0227
Über einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 35, Absatz eins, Slbg NatSchG ist aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, MRK eine Sachentscheidung durch ein dieser Vorschrift genügendes Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tatfrage und Rechtsfrage obliegt, unabdingbar, und zwar insb auch im Falle der gänzlichen Versagung einer Entschädigung.