Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0227

Rechtssatz

Über einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 35, Absatz eins, Slbg NatSchG ist aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, MRK eine Sachentscheidung durch ein dieser Vorschrift genügendes Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tatfrage und Rechtsfrage obliegt, unabdingbar, und zwar insb auch im Falle der gänzlichen Versagung einer Entschädigung.