Verwaltungsgerichtshof
02.07.1990
89/10/0227
Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen den Litera a, b und c des Paragraph 15, Absatz eins, Slbg LStG 1972 ist unter den Wendungen "Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme" bzw "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" in der Litera c, nichts anderes gemeint als die in Litera b, normierte, den zweiten Teil des Enteignungsbescheides nach dem zitierten Gesetz bildende "Festsetzung der Höhe der Entschädigung". Ist demnach der Entschädigungsanspruch in seiner Gesamtheit Gegenstand des Begehrens auf "Festsetzung des Betrages der Entschädigung" durch das Gericht, dann muß mit der Anrufung des Gerichtes der die Entschädigung betreffende Ausspruch des Enteignungbescheides auch zur Gänze außer Kraft treten.