Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0227

Rechtssatz

Der Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile infolge Erklärung des in ihrem Eigentum stehenden Baumes zum Naturdenkmal ist in dem hier interessierenden Zusammenhang völlig mit dem Anspruch auf Enteignungsentschädigung vergleichbar. Entschädigungsansprüche nach Paragraph 35, Absatz eins, Slbg NatSchG sind begrifflich und systematisch dem Zivilrecht zugeordnet und darüber hinaus als zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).