Verwaltungsgerichtshof
02.07.1990
89/10/0227
Die Wendung "Festsetzung der Entschädigung" im Paragraph 35, Absatz 2 und 3 Slbg NatSchG schließt unter Berücksichtigung des äußerst möglichen Sprachsinnes des Begriffes "Festsetzung" auch die Abweisung des Entschädigungsbegehrens ein (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181). Demnach bedeutet "Festsetzung der Entschädigung" Entscheidung über einen Entschädigungsantrag dem Grunde und der Höhe nach.