Verwaltungsgerichtshof
02.07.1990
89/10/0227
Paragraph 35, Abs1 Slbg NatSchG ist einer Auslegung dahingehend zugänglich, daß auch in Anwendung eines Bescheides, mit dem ein Entschädigungsbegehren gem Paragraph 35, Slbg NatSchG dem Grunde nach abgewiesen wird, die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht und damit der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem Gericht geprüft wird.