Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0227

Rechtssatz

Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).