Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/09/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0069 B 9. Juni 2016 RS 1 (hier: Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; hier ohne 'was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt')

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L02

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026090009_20260202L01

Rechtssatz für Ra 2026/09/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dies hätte in einem wie dem vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision in den Stand vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses zurückversetzt wäre und mit dessen Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zugewartet werden müsste vergleiche zum Ganzen VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Zwar hätte eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision insoweit die Rechtswidrigkeit eines zwischenzeitig infolge Weiterführung des Disziplinarverfahrens ergangenen Disziplinarerkenntnisses zur Folge, allein dieses Risiko führt jedoch im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand, insbesondere auch mit Blick auf die derzeitige Suspendierung des Revisionswerbers, nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L03

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026090009_20260202L02

Rechtssatz für Ra 2026/09/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2006/04/0033 B 29. Juni 2006 RS 1 (hier: Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellungsbescheid nach dem BVergG - Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der hg. Rechtsprechung vergleiche die bei Mayer, B-VG, zu Paragraph 30, VwGG angeführte Judikatur) nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung konkret darzulegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L04

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026090009_20260202L03

Rechtssatz für Ra 2026/09/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L05

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2026090009_20260317L01

Entscheidungstext Ra 2026/09/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, W116 2327197-1/3E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Exekutivbeamten, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem gegen ihn das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitet worden war, als unbegründet ab.
2
Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.
4
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dies hätte in einem wie dem vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision in den Stand vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses zurückversetzt wäre und mit dessen Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zugewartet werden müsste vergleiche , zum Ganzen VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).
5
Zwar hätte eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision insoweit die Rechtswidrigkeit eines zwischenzeitig infolge Weiterführung des Disziplinarverfahrens ergangenen Disziplinarerkenntnisses zur Folge, allein dieses Risiko führt jedoch im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand, insbesondere auch mit Blick auf die derzeitige Suspendierung des Revisionswerbers, nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6
Die im Aufschiebungsantrag angesprochene Möglichkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil für die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils der Hinweis auf bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste hypothetische Möglichkeiten eines Nachteils nicht ausreichen (VwGH 14.5.2024, Ra 2024/09/0033).

Wien, am 2. Februar 2026

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L00

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2026090009_20260202L00

Entscheidungstext Ra 2026/09/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, W116 2327197-1/3E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des dahingehenden Bescheids der Bundesdisziplinarbehörde vom 16. Oktober 2025 - gegen den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er „am 02.03.2025 gegen 21.40 Uhr im Zuge einer Musikveranstaltung in Salzburg im Lokal ‚Szene‘ die rechte Hand so ausgestreckt habe, dass Dritte darin einen sog. ‚Hitlergruß‘ haben erkennen können.“

Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision ein Abweichen von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, das darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht einzelne Belastungszeugen als hinreichende Anhaltspunkte angesehen habe, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen könnten, selbst wenn ein diesbezüglich geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtskräftig eingestellt worden sei. Dieser Frage komme wegen der vom Verwaltungsgerichtshof näher zu bestimmenden grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Vorliegen „hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , unter vielen VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149, mwN).
6
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde vergleiche , etwa VwGH 25.6.1996, 93/09/0463 u.a.; 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, je mwN).
7
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu rechtlicher Bedeutung, Zweck und Inhalt des Einleitungsbeschlusses sowie den Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen (siehe auch VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0013; 19.12.2017, Ra 2017/09/0045 u.a.) hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausreichend dargelegt. Einer Auseinandersetzung mit dessen rechtlicher Begründung entbehrt die Revision. Ob aber genügende Verdachtsgründe für die Einleitung gegeben sind oder allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
8
Die Revision, die sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignet, war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L01

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2026090009_20260317L00