Verwaltungsgerichtshof
17.03.2026
Ra 2026/09/0009
Bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L05