Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, W116 2327197-1/3E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, W116 2327197-1/3E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Exekutivbeamten, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem gegen ihn das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitet worden war, als unbegründet ab.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Exekutivbeamten, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem gegen ihn das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitet worden war, als unbegründet ab.
2
Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.
4
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dies hätte in einem wie dem vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision in den Stand vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses zurückversetzt wäre und mit dessen Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zugewartet werden müsste (vgl. zum Ganzen VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dies hätte in einem wie dem vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision in den Stand vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses zurückversetzt wäre und mit dessen Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zugewartet werden müsste vergleiche , zum Ganzen VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).
5
Zwar hätte eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision insoweit die Rechtswidrigkeit eines zwischenzeitig infolge Weiterführung des Disziplinarverfahrens ergangenen Disziplinarerkenntnisses zur Folge, allein dieses Risiko führt jedoch im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand, insbesondere auch mit Blick auf die derzeitige Suspendierung des Revisionswerbers, nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6
Die im Aufschiebungsantrag angesprochene Möglichkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil für die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils der Hinweis auf bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste hypothetische Möglichkeiten eines Nachteils nicht ausreichen (VwGH 14.5.2024, Ra 2024/09/0033).
Wien, am 2. Februar 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L00