Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, W116 2327197-1/3E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1             Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des dahingehenden Bescheids der Bundesdisziplinarbehörde vom 16. Oktober 2025 - gegen den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er „am 02.03.2025 gegen 21.40 Uhr im Zuge einer Musikveranstaltung in Salzburg im Lokal ‚Szene‘ die rechte Hand so ausgestreckt habe, dass Dritte darin einen sog. ‚Hitlergruß‘ haben erkennen können.“

Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2             Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3             Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4             Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision ein Abweichen von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, das darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht einzelne Belastungszeugen als hinreichende Anhaltspunkte angesehen habe, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen könnten, selbst wenn ein diesbezüglich geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtskräftig eingestellt worden sei. Dieser Frage komme wegen der vom Verwaltungsgerichtshof näher zu bestimmenden grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Vorliegen „hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

5             Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , unter vielen VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149, mwN).

6             Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vorliegen, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde vergleiche , etwa VwGH 25.6.1996, 93/09/0463 u.a.; 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, je mwN).

7             Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu rechtlicher Bedeutung, Zweck und Inhalt des Einleitungsbeschlusses sowie den Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen (siehe auch VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0013; 19.12.2017, Ra 2017/09/0045 u.a.) hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausreichend dargelegt. Einer Auseinandersetzung mit dessen rechtlicher Begründung entbehrt die Revision. Ob aber genügende Verdachtsgründe für die Einleitung gegeben sind oder allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.

8             Die Revision, die sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignet, war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L01