Verwaltungsgerichtshof
02.02.2026
Ra 2026/09/0009
GRS wie Ra 2016/09/0069 B 9. Juni 2016 RS 1 (hier: Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; hier ohne 'was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt')
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L02