Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0069 B 9. Juni 2016 RS 1 (hier: Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; hier ohne 'was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt')

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L02