Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/22/0099 E 12. März 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 25, ZustG ist infolge seiner Subsidiarität zu Paragraph 8, ZustG nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Paragraph 8, ZustG vorliegt (VwGH 30.5.2007, 2006/19/0322).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170015_20260327L01

Rechtssatz für Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG) setzt voraus, dass eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L05

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170015_20260327L02

Rechtssatz für Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170015_20260327L03

Rechtssatz für Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z4
ZustG §25
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0295 E 9. Oktober 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170015_20260327L04

Rechtssatz für Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L04

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170015_20260327L05

Rechtssatz für Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z4
ZustG §25
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Führen aber mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die - bei einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG vorausgesetzten - nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Auch umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe müssen nicht angestrengt werden. Zudem ist aus der Rsp. des VwGH nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären (VwGH 22.10.1991, 91/14/0156). Die Ermittlung einer Abgabestelle eines Empfängers im Ausland, von dem der Behörde lediglich die Nationalität, aber sonst keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bekannt sind, überschreitet das Maß an zumutbaren amtswegigen Ermittlungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L06

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170015_20260327L06

Entscheidungstext Ra 2025/17/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des I A, vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024, G310 2300719-1/12E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am 16. Februar 2023 bei der Einreise in das Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er den erlaubten visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen überschritten hat. Nach Einhebung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37, VStG wurde ihm die Weiterfahrt gestattet und der festgestellte Sachverhalt zur Anzeige gebracht.
2
Mit Strafverfügung vom 31. März 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR verhängt und die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt.
3
Nach Übermittlung der Strafverfügung forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Einreisverbotes zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte, mangels bekannter Zustelladresse, gemäß Paragraph 25, ZustG durch öffentliche Bekanntmachung.
4
Mit Bescheid des BFA vom 12. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 53, FPG ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
5
Nach mehrmaliger ergebnisloser Abfrage des Revisionswerbers im Zentralen Melderegister wurde der Bescheid gemäß Paragraph 25, ZustG öffentlich bekanntgemacht.
6
Im Zuge einer Kontrolle des Revisionswerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19. August 2024 wurde diesem bekanntgegeben, dass gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Mit Eingabe vom 13. September 2024 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12. Februar 2024.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende Revision, in der zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei unzulässig gewesen, weil dem BFA die Adresse des Revisionswerbers in Nordmazedonien bekannt gewesen sei. Zudem sei Paragraph 25, ZustG subsidiär zu Paragraph 8, ZustG und nur anwendbar, wenn keine Abgabestelle des Empfängers ermittelt werden könne. Das BFA sei daher verpflichtet gewesen, alle zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung der Abgabestelle des Revisionswerbers vorzunehmen. Dies beinhalte auch Anfragen bei ausländischen Meldebehörden, die Prüfung vorhandener Informationen zur Aufenthaltsadresse sowie die Erhebung bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Indem das BFA diese Ermittlungsschritte unterlassen habe, habe es gegen Paragraph 8, ZustG verstoßen, was die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 25, ZustG nach sich ziehe. Indem das Verwaltungsgericht die Zustellung nach Paragraph 25, ZustG als wirksam angesehen habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
9
In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber auch Verfahrensmängel vor. Das Verwaltungsgericht sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, indem es die Vernehmung des Revisionswerbers unterlassen habe. Dabei hätte es erkannt, dass dem BFA die Zustelladresse des Revisionswerbers bekannt gewesen sei oder diese leicht zu ermitteln gewesen wäre.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist und nicht gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24, ZustG) nicht ein, gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
14
Paragraph 25, ZustG ist zufolge seiner Subsidiarität zu Paragraph 8, ZustG somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Paragraph 8, ZustG vorliegt vergleiche , VwGH 12.3.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).
15
Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
16
Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG) setzt damit voraus, dass eine Partei „während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert“. Dass dies der Fall wäre, wird vom Revisionswerber (auch in der Revision) nicht behauptet. Der Revisionswerber kann damit nicht aufzeigen, dass gemäß Paragraph 8, ZustG vorzugehen gewesen wäre, was eine Zustellung nach Paragraph 25, Absatz eins, ZustG ausgeschlossen hätte.
17
Wenn der Revisionswerber geltend macht, es wäre ein Zustellversuch an die bekannte Adresse des Revisionswerbers in Nordmazedonien geboten gewesen, geht diese Behauptung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Revisionswerber der belangten Behörde keine Abgabestelle bekannt gegeben habe; schon deswegen kann insoweit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt werden.
18
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vom Revisionswerber zudem vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, indem es von der Zulässigkeit der Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustG ausgegangen sei, obwohl das BFA nicht alle zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung einer Abgabestelle durchgeführt habe. Als Beispiele werden hierfür Anfragen an ausländische Meldebehörden, die Prüfung vorhandener Informationen zur Aufenthaltsadresse sowie die Erhebung bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland angeführt und dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt.
19
Zu der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten vergleiche , neuerlich VwGH 12.3.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).
20
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht vergleiche , neuerlich VwGH 12.3.2024, Ra 2023/22/0099, mwN).
21
Führen aber - wie im vorliegenden Fall - mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in der Revision verwiesen wird, ergibt sich nicht, dass umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe angestrengt werden müssten. Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, 91/14/0156, ist nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären. Der dort entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt insoweit nicht vergleichbar, als damals ursprünglich eine inländische Meldeadresse bekannt war und sich aus dem Melderegister Hinweise auf den Zielort des Wegzuges im Ausland ergeben haben vergleiche , in diesem Sinne auch OGH 8.6.1998, 8 ObA 132/98i, zu weiteren Nachforschungen auch im Ausland, wenn sich aus einer Auskunft der Meldebehörde ein konkreter Hinweis auf den nunmehrigen Aufenthaltsort ergibt).
22
Die Ermittlung einer Abgabestelle eines Empfängers im Ausland, von dem der Behörde lediglich die Nationalität, aber sonst keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bekannt sind, überschreitet das Maß an zumutbaren amtswegigen Ermittlungen. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner Würdigung des vorliegenden Falles zum Ergebnis gekommen ist, dass das BFA alle zu Gebote stehenden Mittel und die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungshandlungen ausgeschöpft habe, ist es somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
23
Auch mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes leide unter einem Verfahrensmangel, weil er vom Verwaltungsgericht nicht vernommen und damit der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
24
Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 30.1.2026, Ra 2025/15/0017, mwN).
25
Mit der Rüge der fehlenden Vernehmung des Revisionswerbers zeigt die Revision keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil sie nicht darlegt, welche Angaben der Revisionswerber hätte machen können, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten vergleiche , neuerlich VwGH 30.1.2026, Ra 2025/15/0017, mwN). Insbesondere nennt der Revisionswerber auch in der Revision keine konkrete (aktuelle oder damalige) Abgabestelle, die der Behörde bekannt gewesen sei oder hätte ermittelt werden können.
26
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025170015_20260327L00