Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0015

Rechtssatz

Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG) setzt voraus, dass eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170015.L05