Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Fr 2025/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0041 E 24. Juni 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1998, 96/15/0127).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025150007_20250415F01

Rechtssatz für Fr 2025/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 lita
BAO §85 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Ziel der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz eins, Litera a, BAO ist es, die Behörde bzw. das VwG in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde bzw. das VwG auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist vergleiche VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041, mwN). Entspricht eine Beschwerde nicht diesen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025150007_20250415F02

Rechtssatz für Fr 2025/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025150007_20250415F03

Rechtssatz für Fr 2025/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §265 Abs3
BAO §265 Abs5
BAO §291 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 291 heute
  2. BAO § 291 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 291 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 291 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 291 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0001 E 29. Jänner 2015 RS 1 (hier nur sechster bis neunter Satz)

Stammrechtssatz

Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 291, Absatz eins, BAO verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265, BAO). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012 (2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18) wird u.a. ausgeführt, Paragraph 265, Absatz 2 und 3 BAO "soll den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern". Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (Paragraph 265, Absatz 5, BAO) zu beurteilen, der gemäß Paragraph 291, Absatz eins, BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten vergleiche Paragraph 266, Absatz 4, BAO) ermöglicht das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025150007_20250415F04

Rechtssatz für Fr 2025/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §265 Abs2
BAO §265 Abs3
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0001 E 29. Jänner 2015 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aufzuklären haben (Paragraph 115, BAO). Mit Verbesserungsauftrag kann hingegen nicht vorgegangen werden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, (38 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) kommen Mängelbehebungsaufträge "wie bisher" "nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist". Bei der Beifügung eines Vorlageberichtes im Rahmen einer Beschwerdevorlage handelt es sich um die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes vergleiche Tanzer in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 285 ff (290)), nicht aber um die Geltendmachung eines Rechtes durch das Finanzamt (als Partei des Beschwerdeverfahrens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F05

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025150007_20250415F05

Entscheidungstext Fr 2025/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §250 Abs1
BAO §250 Abs1 lita
BAO §265 Abs2
BAO §265 Abs3
BAO §265 Abs5
BAO §291 Abs1
BAO §85
BAO §85 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 291 heute
  2. BAO § 291 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 291 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 291 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 291 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Fristsetzungssache der W GmbH in P, vertreten durch Wirtschaftstreuhänderin Helga Reutner in 3680 Persenbeug, Habsburgstraße 20, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Steuersache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4. Februar 2025, Zl. FR/5100001/2025, mit dem der Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei vom 17. Jänner 2025 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird - soweit er die Körperschaftsteuer 2011 betrifft - aufgehoben.

Soweit der Fristsetzungsantrag hingegen die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 betrifft, wird er zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 17. Jänner 2025 brachte die antragstellende Partei am 20. Jänner 2025 beim Bundesfinanzgericht (BFG) einen Fristsetzungsantrag ein und begehrte, „der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesfinanzgericht eine Frist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 22.04.2017 als auch gegen den aufgrund dieses Bescheides ergangenen Festsetzungsbescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 setzen“.
2
Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 wies das BFG den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG als unzulässig zurück. Begründend verwies das BFG auf den Vorlagebericht des Finanzamts. Dieser sei ein Anbringen (Paragraph 85, BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde (Paragraph 291, Absatz 2, BAO) im Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde auslöse. Der Vorlagebericht sei maßgeblich für den Beginn der Frist nach Paragraph 38, Absatz eins, VwGG zur Stellung eines Fristsetzungsantrags. Der vom Finanzamt der antragstellenden Partei gemäß Paragraph 265, Absatz 4, zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht habe den Charakter eines Vorhalts. Die vorgelegte Beschwerde richte sich gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschafsteuer für das Jahr 2011 vom 22. März 2017. Dieser Umstand sei unmissverständlich im Vorlagebericht vom 6. Juni 2017 klargestellt worden. Eine Zuständigkeit des BFG entstehe erst dann, wenn die Vorlage durch das Finanzamt erfolgt sei. Ein Vorlagebericht an das BFG, welcher die Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen zum Inhalt habe, sei bisher nicht erfolgt. Es ergebe sich daher klar, dass sich der Umfang der Entscheidungspflicht des BFG ausschließlich auf den Wiederaufnahmebescheid des Jahres 2011 vom 22. März 2017 beschränke. Darüber sei mit Erkenntnis des BFG vom 19. September 2024, RV/5100806/2017 auch bereits abgesprochen worden. Es liege daher keine Säumnis und somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BFG vor.
3
Dagegen brachte die antragstellende Partei einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG ein und führte aus, ihre beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde habe sich nicht nur gegen die von Amts wegen erfolgte Wiederaufnahme, sondern auch gegen den infolge dieser Wiederaufnahme zu ihrem Nachteil abgeänderten Körperschaftsteuerbescheid 2011 sowie den aufgrund dieses Bescheides ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 gerichtet. Diesbezüglich liege Säumnis des BFG vor, innerhalb der ihm auferlegten Entscheidungsfrist zu entscheiden.
4
Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages zur Entscheidung in der vom BFG vorentschiedenen Fristsetzungssache berufen und hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, VwGG gebildeten Senat erwogen:
5
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht der einschreitenden Partei nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Nach Paragraph 250, Absatz eins, Litera a, BAO muss die Beschwerde die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten. Ziel der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz eins, Litera a, BAO ist es, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist vergleiche , VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041, mwN).
6
Entspricht eine Beschwerde nicht diesen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. So genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. vergleiche , VwGH 28.1.1998, 96/13/0081, mwN).
7
Der Vorlagebericht des Finanzamts (Paragraph 265, Absatz 3, BAO) dient - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (Paragraph 265, Absatz 5, BAO) zu beurteilen, der gemäß Paragraph 291, Absatz eins, BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das BFG diesen Widerspruch aber aufzuklären haben (Paragraph 115, BAO) vergleiche , VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).
8
Gegenüber der Antragstellerin sind seitens des Finanzamts - mit Datum jeweils vom 22. März 2017 - drei Bescheide erlassen worden, nämlich (1) ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2011 gemäß Paragraph 303, BAO; (2) ein Bescheid über die Festsetzung der Körperschaftssteuer 2011; sowie (3) ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011.
9
Mit Schriftsatz vom 20. April 2017 erhob die antragstellende Partei Beschwerde, wobei sie u.a. auch beantragte, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, BAO unterbleibe.
10
Auf dem Rubrum (dem Deckblatt) der Beschwerde war unter „Betreff“ die antragstellende Partei samt Adresse und Steuernummer sowie die Wortfolge „Wiederaufnahmebescheid vom 22. März 2017, betrifft Körperschaftssteuerbescheid für 2011, sowie den Bescheid vom 22. März 2017 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011“ angegeben. Darunter stand der Satz: „Gegen sämtliche oben angeführten Bescheide wird innerhalb offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.“ Auf der folgenden Seite wurde fortgeführt: „Diese richtet sich gegen das Ergebnis der Außenprüfung, lt. Bericht gem. Par. 150 BAO vom 14.03.2017, Tz. 1 Mieten für [LKW-]Auflieger per € 20.000.00, die dem Betriebsergebnis nicht zuzurechnen sind.“ Unter „Begründung und Sachverhalt“ wurde in der Folge näher inhaltlich ausgeführt, warum diese Mietaufwendungen - entgegen dem Ergebnis der Außenprüfung - im Rahmen der Körperschaftsteuerbemessung 2011 steuerlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen gewesen wären. Weiters wurde gerügt, dass das Finanzamt nicht dargelegt habe, warum die von der antragstellenden Partei hierzu vorgelegten Dokumente nicht gewürdigt worden seien.
11
Damit war aber im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung offensichtlich, dass sich die antragstellende Partei mit ihrer Beschwerde (gerade) auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 gewandt hat.
12
Mit Vorlagebericht vom 6. Juni 2017 bezeichnete das Finanzamt demgegenüber - unter Vorlage des gesamten Verwaltungsaktes inklusive des Berichts der Außenprüfung und des Körperschaftsteuerbescheids 2011 - (nur) den Wiederaufnahmebescheid als in Beschwerde gezogen und führte näher aus, warum ein Wiederaufnahmegrund gegenständlich vorliege.
13
Mit Erkenntnis vom 19. September 2024 - eine Beschwerdevorentscheidung ist gemäß Paragraph 262, Absatz 2, BAO unterblieben - wies das BFG schließlich die vorgelegte Beschwerde „gegen die Bescheide [...] vom 22. März 2017 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2011 gemäß Paragraph 303, BAO sowie über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011“ mit näherer Begründung ab.
14
Eine Entscheidung des BFG hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 erging nicht.
15
Der im Spruch genannte Zurückweisungsbeschluss des BFG erweist sich nach dem Gesagten somit - hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 - als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben (zur Aufhebung rechtswidriger auf Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 8, VwGG gestützter Zurückweisungsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten in Fristsetzungssachen vergleiche , VwGH 21.11.2022, Fr 2022/08/0008, sowie 19.9.2014, Fr 2014/20/0022).
16
Über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 hat das BFG hingegen im Erkenntnis vom 19. September 2024 abgesprochen und diesen Spruch in der Begründung des Erkenntnisses auch begründet.
17
Hinsichtlich der Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 war der Fristsetzungsantrag daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2025150007_20250415F00

Entscheidungstext Fr 2025/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Entscheidungsdatum

16.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., in der Fristsetzungssache der W GmbH, vertreten durch die Wirtschaftstreuhänderin Helga Reutner in Persenbeug, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Steuersache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Fristsetzungsantrag vom 17. Jänner 2025 beantragte die Antragstellerin, dem BFG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 20. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 22. März 2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 gemäß Paragraph 303, BAO, betreffend die Festsetzung der Körperschaftssteuer 2011, sowie betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011.
2
Diesen Antrag wies das BFG mit Beschluss vom 4. Februar 2025 als unzulässig zurück, wogegen die Antragstellerin einen Vorlageantrag erhob.
3
Mit Beschluss vom 15. April 2025, Fr 2025/15/0007-3, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Zurückweisungsbeschluss - soweit er die Körperschaftssteuer 2011 betrifft - auf und setzte in der Folge dem BFG gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG eine Frist.
4
Das BFG legte nunmehr sein das Beschwerdeverfahren erledigende Erkenntnis vom 3. September 2025, RV/5100314/2025, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, sowie einem Zustellnachweis gegenüber der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5
Da das BFG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 22.5.2025, Fr 2025/15/0008, mwN).
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F06

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025150007_20251016F00