(2)Absatz 2Ihre Entsendung können ferner ablehnen: Personen, die über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind, Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission waren, während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.