Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2025

Geschäftszahl

Fr 2025/15/0007

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F03