Verwaltungsgerichtshof
15.04.2025
Fr 2025/15/0007
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150007.F03