Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 291

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 291,
  1. Absatz einsSoweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,). In den Fällen des Paragraph 284, Absatz 5, beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.
  2. Absatz 2Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139,, 139a, 140 und 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Entscheidungsfrist nach Absatz eins, nicht einzurechnen.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P291/NOR40145125

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