Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/04/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0197

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §25 Abs1
VwGVG 2014 §18

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/06/0006 E 24. September 2019 RS 2 (hier mit dem Zusatz: Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das Urteil EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine, 28232/22, dessen Sachverhalt im Übrigen nach dem EGMR keine Konventionsverletzung bewirkte.)

Stammrechtssatz

Es existiert bereits Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Auswirkungen des Fernbleibens der vor das VwG geladenen belangten Behörde vergleiche VwGH 25.8.2017, 2017/17/0389; 25.9.2017, Ra 2017/02/0149; vergleiche auch VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049), in der der VwGH der Rechtsprechung des VfGH folgend vergleiche VfGH 14.3.2017, E 3282 aus 2016,, Slg. 20149, unter Bezug auf EGMR 20.9.2016, 926/08, Karelin gegen Russland) keinen Widerspruch des für die VwG anzuwendenden Amtswegigkeitsprinzips zu der in Artikel 6, MRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes auch bei Abwesenheit der belangten Behörde erblickt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040197.L01

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040197_20260421L01

Rechtssatz für Ra 2025/04/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0197

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0110 E 11. September 2019 RS 2 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 51 h, VStG ist wegen der Gleichartigkeit des Paragraph 47, VwGVG 2014 anwendbar vergleiche VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040197.L02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040197_20260421L02

Rechtssatz für Ra 2025/04/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0197

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/02/0247 E 13. Februar 2024 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in - gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem (VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060) - Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 17.1.2022, Ra 2021/02/0248). Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040197.L03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040197_20260421L03

Entscheidungstext Ra 2025/04/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0197

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
MRK Art6
VStG §24
VStG §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des F H, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Februar 2025, Zl. LVwG-800593/6/Bm/AK, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Oktober 2024 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und 21 Stunden) sowie gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 eine (weitere) Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage und zehn Stunden) verhängt. Der F GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber ist, wurde angelastet, sie habe als Gewerbe- und Betriebsanlageninhaberin der Betriebsanlage (Vinothek) am 11. Juli 2024 um 23.51 Uhr sowie am 17. August 2024 um 01.15 Uhr die genannte Betriebsanlage, für welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 1995 der Betrieb eines Gastgartens „in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23.00 Uhr“ gewerbebehördlich genehmigt wurde, nach Durchführung einer gemäß Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Verlängerung der genehmigten Betriebszeit des Gastgartens, betrieben, ohne dass die hierfür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die vorab beschriebene Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Lärm und Geruch (zusätzlich) zu belästigen. Zusätzlich wurde der F GmbH angelastet, sie habe als Gewerbe- und Betriebsanlageninhaberin der Betriebsanlage (Vinothek) am 11. Juli 2024 um 23.51 Uhr diese Betriebsanlage betrieben, ohne dass der für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 1995 vorgeschriebene Auftrag, wonach „[d]ie Eingangstüre zum Lokal [...] mit einer Selbstschließvorrichtung zu versehen [ist], dessen Funktion nicht beeinträchtigt werden darf (Verkeilungen oder ähnliches sind unzulässig)“, eingehalten wurde.
2
2. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
3
Dem Revisionswerber wurden Kosten für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
An der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2025 nahm der Begründung des Verwaltungsgerichts zufolge der Rechtsvertreter des Revisionswerbers teil. Da der Revisionswerber nicht an der genannten Verhandlung teilnahm, beantragte sein Rechtsvertreter die Vertagung der Verhandlung. Der Revisionswerber übermittelte am 7. Februar 2025 ein „ärztliches Gesundheitszeugnis“, in dem durch den unterzeichnenden Arzt ausgeführt wird, dass „[der Revisionswerber] [l]aut eigenen Angaben [...] am Mi den 5.2. [näher bezeichnete] Symptome [hatte] und [...] daher den Gerichtstermin nicht wahrnehmen [konnte]“. Gleichzeitig mit der Vorlage dieses Schreibens beantragte der Revisionswerber eine weitere Verhandlung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht nicht statt, da dem ärztlichen Schreiben „[e]ine ärztliche Untersuchung [...] nicht vorausgegangen“ sei, die näher bezeichneten Symptome nicht vom Arzt diagnostiziert und daher keine ausreichende Begründung für ein gerechtfertigtes Hindernis von Erscheinen dargetan worden sei.
5
3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 883/2025-5, mit der Begründung ablehnte, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall „nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes [wären]. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfinden konnte, nicht anzustellen.“ Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
4. Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8
5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
6.1. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unparteiisches Gericht entscheide, wenn an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein Vertreter der Anklagebehörde teilgenommen und der Richter die der Anklagebehörde vorbehaltenen Prozesshandlungen vorgenommen habe (Hinweis auf EGMR 20.9.2016, Karelin/Russland, 926/08, und EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine, 28232/22).
12
Dabei übersieht die Revision, dass bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auswirkungen des Fernbleibens der vor das Verwaltungsgericht geladenen belangten Behörde existiert in der der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend vergleiche , VfGH 14.3.2017, E 3282 aus 2016,, VfSlg. 20.149, unter Bezug auf EGMR 20.9.2016, Karelin/Russland, 926/08) keinen Widerspruch des für die Verwaltungsgerichte anzuwendenden Amtswegigkeitsprinzips zu der in Artikel 6, EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes auch bei Abwesenheit der belangten Behörde erblickt vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, Rn. 10, mwN). Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das in der Revision zitierte Urteil EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine, 28232/22, dessen Sachverhalt im Übrigen nach dem EGMR keine Konventionsverletzung bewirkte vergleiche , VwGH 29.9.2025, Ra 2025/02/0161, Rn. 9).
13
6.2. Die Zulässigkeit der Revision wird auch damit begründet, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, wonach verwaltungsgerichtliche Entscheidungen unmittelbar nach Schluss der Verhandlung zu verkünden seien (Hinweis auf VwGH 12.11.2024, Ra 2022/12/0182).
14
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet es durch die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0127, Rn. 19, mwN).
15
Fallbezogen wurde vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der beantragten Vertagung das Nachreichen einer ärztlichen Bestätigung in Aussicht gestellt. Da das Verwaltungsgericht erst nach Übermittlung des „ärztlichen Gesundheitszeugnisses“ durch den Revisionswerber am 7. Februar 2025 entschied, dem Antrag aus den in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses genannten Gründen nicht stattzugeben, war ihm die Verkündung des Spruchs des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung nach dem Schluss der Verhandlung am 5. Februar 2025 offenkundig nicht möglich.

Ausgehend davon vermag der Revisionswerber auch mit seinem Hinweis auf die fehlende Begründung der unterlassenen Verkündung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , insoweit etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, Rn. 18).

16
6.3. Die Revision vermeint einen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0025; gemeint wohl VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0035) auch darin zu erkennen, dass durch das Verwaltungsgericht weder dem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung stattgegeben wurde, noch der Revisionswerber in einer späteren Verhandlung einvernommen und diesem somit keine Möglichkeit geboten worden sei, „dem Vorbringen des Belastungszeugen in effektiver Weise entgegenzutreten“.
17
Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in - gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem - Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun vergleiche , hierzu etwa VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, Rn. 21, mwN). Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche , VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060, Rn. 17, mwN).
18
Im gegenständlichen Fall übermittelte der Revisionswerber ein „ärztliches Gesundheitszeugnis“ vom 7. Februar 2025, in dem ausgeführt wird: „Laut eigenen Angaben hatte Herr H am Mi den 5.2. gastrointestinale Symptome und konnte daher den Gerichtstermin nicht wahrnehmen“. Allerdings lassen die Ausführungen des unterzeichnenden Arztes, wonach diese Symptome lediglich „[l]aut eigenen Angaben“ des Revisionswerbers vorgelegen seien, darauf schließen, dass diesen Ausführungen keine ärztliche Untersuchung vorausgegangen ist, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgehen konnte, dass die Triftigkeit des Nichterscheinens des Revisionswerbers nicht überprüfbar war. Somit zeigt der Revisionswerber kein Abweichen von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
19
6.4. Die Revision vermeint einen Verstoß gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darin zu erblicken, dass die belangte Behörde zunächst gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG dazu verpflichtet gewesen sei, den Revisionswerber zu beraten und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
20
Gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG hat die Behörde einen Beschuldigten zu beraten (statt zu strafen), sofern die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Revision vermag nicht darzutun, warum diese Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Paragraph 33 a, VStG fallbezogen vorgelegen wären.
21
7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040197.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025040197_20260421L00