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Der Revisionswerber stellte am 6. Oktober 2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Österreich.
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Aufgrund eines EURODAC-Treffers in Bezug auf Frankreich richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 3. November 2022 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Revisionswerbers zu.
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Mit Bescheid vom 14. April 2023 wies das BFA den Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Dublin III-Verordnung Frankreich zuständig sei, erließ gegen den Revisionswerber eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 14. April 2023 wies das BFA den Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Dublin III-Verordnung Frankreich zuständig sei, erließ gegen den Revisionswerber eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
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Am 7. Juni 2023 wurde der Revisionswerber nach Frankreich abgeschoben.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter anderem geltend gemacht, das BVwG habe nicht ordnungsgemäß begründet, warum von der Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO auszugehen sei.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter anderem geltend gemacht, das BVwG habe nicht ordnungsgemäß begründet, warum von der Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO auszugehen sei.
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Die Revision ist schon im Hinblick auf dieses Zulässigkeitsvorbringen zulässig und auch begründet.
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Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231, mwN; weiters VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0597, mwN).Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist vergleiche , VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231, mwN; weiters VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0597, mwN). 11
Hinsichtlich der Frage des Beginns und des Laufs der Überstellungfrist nach Art. 29 Dublin III-VO wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231, verwiesen.Hinsichtlich der Frage des Beginns und des Laufs der Überstellungfrist nach Artikel 29, Dublin III-VO wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231, verwiesen.
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Da im vorliegenden Fall dem Rechtsmittel zu keiner Zeit aufschiebende Wirkung zukam, ist der Lauf der Überstellungsfrist allein nach der ersten Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung der ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen (vgl. VwGH 17.9.2018, Ra 2016/19/0011).Da im vorliegenden Fall dem Rechtsmittel zu keiner Zeit aufschiebende Wirkung zukam, ist der Lauf der Überstellungsfrist allein nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-VO, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung der ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen vergleiche , VwGH 17.9.2018, Ra 2016/19/0011). 13
Die sechsmonatige Überstellungsfrist war daher sowohl im Zeitpunkt der Außerlandesbringung des Revisionswerbers als auch der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen.
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Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, Ra 2017/19/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das BVwG in einem derartigen Fall gehalten ist, sich mit der Verlängerung der Überstellungsfrist auseinanderzusetzen und dazu nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO erlauben.Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, Ra 2017/19/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das BVwG in einem derartigen Fall gehalten ist, sich mit der Verlängerung der Überstellungsfrist auseinanderzusetzen und dazu nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO erlauben.
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Eine nachvollziehbare Begründung ist dem angefochtenen Erkenntnis, das weder Feststellungen zu noch eine Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Verlängerung der Überstellungsfrist enthält, jedoch nicht zu entnehmen.
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Da das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Begründung in einem Verfahren nach der Dublin III-VO verkannt hat und sich das angefochtene Erkenntnis insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Begründung in einem Verfahren nach der Dublin III-VO verkannt hat und sich das angefochtene Erkenntnis insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, war dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juli 2026