Verwaltungsgerichtshof
27.07.2026
Ra 2024/14/0689
GRS wie Ra 2015/20/0231 E 14. Dezember 2017 RS 3
Der Lauf der Überstellungsfrist ist - wenn eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorlag - alleine nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, nämlich nach dem Datum der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140689.L02