Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0689

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0231 E 14. Dezember 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Der Lauf der Überstellungsfrist ist - wenn eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorlag - alleine nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, nämlich nach dem Datum der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140689.L02