Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/19/0343

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0343

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd

Rechtssatz

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-217/23 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190343.L01

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190343_20240612L01

Rechtssatz für Ra 2023/19/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0343

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z12
AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd
62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/20/0289 E 12. Mai 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, insbesondere den sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen, können sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen - etwa den Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben oder auch den Umstand, sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren -, als "einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie zugehörig angesehen werden vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023190343.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2023190343_20250827L01

Entscheidungstext Ra 2023/19/0343

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0343

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2023, W121 2266259-7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: S H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-217/23 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 25. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien stützte.
2
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gerichteten Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, erkannte der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das BVwG aus, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien für die Mitbeteiligte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden. Hinzu trete eine Gefährdung wegen ihrer persönlichen Situation als alleinstehende, bisher unverheiratete Frau und es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte einer darauf beruhenden Verfolgung sowie Gewalt ausgesetzt wäre.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen geltend macht, dass sich das BVwG in dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit den Voraussetzungen für das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ und insbesondere nicht mit dem Kriterium der „Andersartigkeit“ von Frauen als sozialer Gruppe in Bezug auf Syrien auseinandergesetzt habe.
6
Aus Anlass eines Revisionsverfahrens, in dem ein afghanischer Staatsangehöriger seinen Antrag auf internationalen Schutz mit seiner Verfolgung durch den Cousin seines Vaters wegen Blutrache begründete, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 28. März 2023 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist die in Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung ‚die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird‘ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen?

Falls nach der Antwort auf Frage 1. das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig zu prüfen ist:

2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen?

Unabhängig von der Antwort auf die Fragen 1. und 2.:

3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU ‚von der sie umgebenden Gesellschaft‘ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?

4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als ‚andersartig‘ betrachtet wird?“

9
Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 12. Juni 2024

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190343.L00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Dokumentnummer

JWT_2023190343_20240612L00

Entscheidungstext Ra 2023/19/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0343

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z12
AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd
62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2023, W121 2266259-7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: S H), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 25. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien stützte.
2
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichteten Beschwerde Folge, erkannte der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit hier relevant - fest, die Mitbeteiligte stamme aus Idlib im Westen Syriens. Sie sei verlobt und habe keine Kinder; ihr Verlobter lebe in Salzburg. Vier Brüder und der Vater der Mitbeteiligten lebten in Syrien. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehe für die Mitbeteiligte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden. Hinzu trete eine Gefährdung wegen ihrer persönlichen Situation als alleinstehende, bisher unverheiratete Frau und es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte einer darauf beruhenden Verfolgung, sowie Gewalt ausgesetzt wäre.
5
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zu diesen Feststellungen aus, die Mitbeteiligte habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Frauen in Syrien im Allgemeinen weder eine Ausbildung erhielten, noch einer Arbeit nachgingen. Frauen hätten kaum Rechte und in ihrer Herkunftsregion Idlib sei die Situation besonders schwer. Die Mitbeteiligte habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation als unverheiratete Frau, die eine mehrjährige Schulbildung erhalten habe und einen Beruf erlernen wolle, in der überwiegend traditionell-islamischen Gesellschaft Syriens in besonderem Ausmaß von Verfolgung betroffen sei. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die syrische Gesellschaft eine konservative patriarchale Gesellschaft mit strengen Normen für Frauen sei. Auch wenn es keine offizielle staatliche Kleiderordnung gebe, bestünden dennoch bestimmte Erwartungen gegenüber Frauen im Hinblick auf ihre Kleidung. Geschiedene und alleinstehende Frauen seien dabei von einem besonderen gesellschaftlichen Stigma betroffen und häufig Opfer von Belästigungen und Gewalt.
6
Die Situation der sozialen Gruppe der Frauen in der syrischen Gesellschaft sei in den letzten Jahren zunehmend schwieriger geworden und Frauen in Gebieten mit aktivem Kriegsgeschehen seien besonders betroffen. Zudem seien Frauen bereits vor 2011 aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der Gesellschaft geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Die Grundrechte der syrischen Frauen hätten sich während des Konflikts auf allen Ebenen verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit, Bildungschancen oder soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren. Im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen sowie den Angaben der Mitbeteiligten erwiesen sich ihre Rückkehrbefürchtungen als plausibel.
7
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, der Mitbeteiligten drohe bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen.
8
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen geltend macht, dass es an konkreten Feststellungen fehle, um beurteilen zu können, ob die vom Bundesverwaltungsgericht identifizierten Gefahren tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohten und jene erhebliche Intensität erreichten, bei der sie als Verfolgung zu qualifizieren seien. Eine nachprüfende Kontrolle sei daher nicht möglich. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Andersartigkeit von Frauen als soziale Gruppe in Syrien auseinandergesetzt.
9
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10
Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-217/23 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen vergleiche , etwa VwGH 17.4.2025, Ra 2025/19/0021).
12
Die Revision ist zulässig und begründet.
13
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
14
Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche , etwa VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209, mwN).
15
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 27. März 2025, C-217/23, unter anderem die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen, nach welchen Kriterien das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen sei und nach welchen Kriterien sich die Beurteilung, ob im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als „andersartig“ betrachtet werde, beantwortet.
16
Je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, insbesondere den sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen, können sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen - etwa den Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben oder auch den Umstand, sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren -, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie zugehörig angesehen werden vergleiche , EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn 34).
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Erlassung des genannten Urteils mit Erkenntnis vom 12. Mai 2025, Ra 2022/20/0289, mit den Ausführungen des EuGH zur Frage, wann eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“ gilt, auseinandergesetzt. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
18
Im vorliegenden Fall ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Mitbeteiligte der sozialen Gruppe der Frauen in Syrien angehöre und ihr deshalb im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Es setzte sich jedoch nicht mit den einzelnen Voraussetzungen der Richtlinie 2011/95/EU für die Annahme einer sozialen Gruppe nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH auseinander.
19
Folglich fehlen im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen zu den Merkmalen, zur deutlich abgegrenzten Identität einer solchen Gruppe und deren Andersartigkeit, sowie zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung, die eine Beurteilung zulassen würden, ob der Mitbeteiligten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität drohe und ihr aus diesem Grund der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
20
Auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Situation als alleinstehende, bisher unverheiratete Frau im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung und Gewalt ausgesetzt sei, trägt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mitbeteiligte nicht vergleiche , zu den Anforderungen an die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0073, mwN).
21
Nach den Länderinformationen hängt das Ausmaß des Risikos alleinstehender Frauen vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Es ist schon im Hinblick auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in Syrien vier Brüder und der Vater der Mitbeteiligten lebten, und die Ausführungen in der Beweiswürdigung, die Mitbeteiligte stamme aus einer für die syrische Gesellschaft relativ offenen Familie, nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht von einer Verfolgungsgefahr der Mitbeteiligten als alleinstehende Frau im Sinne der GFK ausgeht. Eine nähere Prüfung der individuellen Umstände der Mitbeteiligten im Fall der Rückkehr hat das BVwG nicht vorgenommen. Die allgemeinen Ausführungen, dass die Mitbeteiligte nach ihren Angaben in der überwiegend traditionell-islamischen Gesellschaft Syriens in besonderem Ausmaß von Verfolgung betroffen gewesen sei, vermögen diese Prüfung nicht zu ersetzten.
22
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. August 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023190343.L00

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2023190343_20250827L00