1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31. Jänner 2023 wurde der Mitbeteiligte einer näher bestimmten Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO schuldig erachtet und über ihn gemäß § 99 Abs. 2c Z 1 StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31. Jänner 2023 wurde der Mitbeteiligte einer näher bestimmten Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO schuldig erachtet und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde in Erledigung der von dem Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde in Erledigung der von dem Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
3
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, die beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz verspäteter Beschwerdeerhebung meritorisch entschieden habe. Aus dem im Akt erliegenden Rückschein betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses vom 31. Jänner 2023 ergebe sich, dass dieses dem Mitbeteiligten durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt worden sei, wobei das zuzustellende Dokument ab 3. Februar 2023 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die am 5. März 2023 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweise sich davon ausgehend als verspätet. Entgegen dem eindeutigen Rückschein sei das Verwaltungsgericht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen.Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, die beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz verspäteter Beschwerdeerhebung meritorisch entschieden habe. Aus dem im Akt erliegenden Rückschein betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses vom 31. Jänner 2023 ergebe sich, dass dieses dem Mitbeteiligten durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG zugestellt worden sei, wobei das zuzustellende Dokument ab 3. Februar 2023 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die am 5. März 2023 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweise sich davon ausgehend als verspätet. Entgegen dem eindeutigen Rückschein sei das Verwaltungsgericht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen.
4
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007, mwN).In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007, mwN). 6
Bei der gegenständlichen Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr in merito entschieden werden darf (VwGH 24.3.2015,
Ra 2015/09/0011).
7
Diese Frage erweist sich daher für den Verfahrensausgang als relevant. Die zulässige Revision ist berechtigt.
8
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
9
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen vergleiche , VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN). 10
Hinsichtlich der Zustellung des Straferkenntnisses vom 31. Jänner 2023 liegt im Akt ein ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein. Daraus ergibt sich, dass der Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch an den Mitbeteiligten die Verständigung über die Hinterlegung am 2. Februar 2023 eingelegt hat, wobei der Beginn der Abholfrist mit 3. Februar 2023 festgelegt worden ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist hätte demnach mit dem Ablauf des 3. März 2023 geendet. In der Beschwerde findet sich zur Rechtzeitigkeit lediglich der Hinweis, dass die Sendung von der Post am 4. Februar 2023 abgeholt worden sei. In der Revisionsbeantwortung bestreitet der Mitbeteiligte erstmals die Festlegung des Beginns der Abholfrist.
11
Ausgehend davon oblag es dem Verwaltungsgericht, die offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen. In den Akten findet sich kein Anhaltspunkt, dass eine Prüfung der Rechtzeitigkeit stattgefunden hat. Der Hinweis der Revisionswerberin in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt - entgegen den Ausführungen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung - keine Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar (vgl. erneut VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011; im Zusammenhang mit einer Amtsrevision zuletzt VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0068.).Ausgehend davon oblag es dem Verwaltungsgericht, die offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen. In den Akten findet sich kein Anhaltspunkt, dass eine Prüfung der Rechtzeitigkeit stattgefunden hat. Der Hinweis der Revisionswerberin in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt - entgegen den Ausführungen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung - keine Neuerung im Sinne des Paragraph 41, VwGG dar vergleiche , erneut VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011; im Zusammenhang mit einer Amtsrevision zuletzt VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0068.). 12
Vor diesem Hintergrund werden die - ohnehin lediglich allgemein gehaltenen - verfassungsrechtlichen Bedenken des Mitbeteiligten gegen § 14 Abs. 1 VwGVG nicht geteilt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch nicht der Anregung folgt, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.Vor diesem Hintergrund werden die - ohnehin lediglich allgemein gehaltenen - verfassungsrechtlichen Bedenken des Mitbeteiligten gegen Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht geteilt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch nicht der Anregung folgt, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
13
Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung der Amtsrevision eine mangelnde Revisionslegitimation infolge eines fehlenden rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Behörde an einer meritorischen Erledigung einwendet, in diesem Zusammenhang auf § 52a VStG verweist und vorbringt, dass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass die Erlassung eines auf der genannten Bestimmung beruhenden Aufhebungs- oder Abänderungsbescheids nicht behauptet wird. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 52a VStG war nicht Sache des Verfahrens. Ein Fehlen des rechtlichen Interesses der Amtsrevisionswerberin an der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ersichtlich (zur Voraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch bei Amtsrevisionen siehe zuletzt VwGH 18.6.2023, Ra 2023/02/0086, mwN).Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung der Amtsrevision eine mangelnde Revisionslegitimation infolge eines fehlenden rechtlichen Interesses der revisionswerbenden Behörde an einer meritorischen Erledigung einwendet, in diesem Zusammenhang auf Paragraph 52 a, VStG verweist und vorbringt, dass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass die Erlassung eines auf der genannten Bestimmung beruhenden Aufhebungs- oder Abänderungsbescheids nicht behauptet wird. Die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 52 a, VStG war nicht Sache des Verfahrens. Ein Fehlen des rechtlichen Interesses der Amtsrevisionswerberin an der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ersichtlich (zur Voraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch bei Amtsrevisionen siehe zuletzt VwGH 18.6.2023, Ra 2023/02/0086, mwN).
14
Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in merito entschied, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in merito entschied, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 17. August 2023