Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0286 E 1. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L02

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200002_20221116L01

Rechtssatz für Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0014 E 29. Juni 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Bei den "Umständen" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen vergleiche jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L03

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200002_20221116L02

Rechtssatz für Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0014 E 29. Juni 2020 RS 13 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt auch eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist somit auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L04

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200002_20221116L03

Rechtssatz für Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §7 Abs3
BFA-VG 2014 §9 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z3
MRK Art8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0372 E 15. Dezember 2021 RS 15 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, ist im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dabei ist zu beachten, dass Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zufolge solche Gründe von vornherein nur dann maßgeblich sein können, wenn die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt. Es soll demnach nämlich frühestens nach Ablauf dieser Zeit ein Asylberechtigter, der nicht straffällig geworden ist, in den Genuss einer Aufenthaltsverfestigung kommen und erst dann wäre ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, ohne dass es auf das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ankäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L06

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200002_20221116L04

Rechtssatz für Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §53 Abs3
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0106 B 27. September 2021 RS 6

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L07

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200002_20221116L05

Rechtssatz für Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0289 E 20. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L08

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200002_20221116L06

Rechtssatz für Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §67 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0157 E 9. Juni 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L09

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022200002_20221116L07

Entscheidungstext Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 1972, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2021, W103 2222713-1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den früher zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt wird, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Überdies legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Rechtsgang vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des Bescheides unter Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots stattgegeben.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber gemäß seinem Vorbringen - schon mit Blick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 20. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L00

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022

Dokumentnummer

JWT_2022200002_20221020L00

Entscheidungstext Ra 2022/20/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/20/0002

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FlKonv Art1 AbschnC Z5
FPG 2005 §52 Abs2 Z3
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
FPG 2005 §67 Abs1
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des R O in W, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2021, W103 2222713-1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der aus der Russischen Föderation stammende und der tschetschenischen Volksgruppe angehörige Revisionswerber stellte am 13. Oktober 2005 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG).
2
Das (damals zuständige) Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. April 2006 ab. Unter einem sprach diese Behörde aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei und gegen ihn eine Ausweisung in die Russische Föderation erlassen werde.
3
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 21. Jänner 2008 stattgegeben und dem Revisionswerber gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Gewährung von Asyl begründete der UBAS damit, dass sich der Revisionswerber, weil er seinen Neffen, einen aktiven tschetschenischen Widerstandskämpfer, und zwei weitere Widerstandskämpfer während des zweiten Tschetschenienkrieges im benachbarten Haus seines Bruders übernachten habe lassen, die daraufhin von russischen Sicherheitskräften gefunden und verhaftet worden seien, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte.
4
Später wurde der Revisionswerber in Österreich sowie in Deutschland straffällig und für von ihm begangene Straftaten mehrfach - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erstmalig am 14. November 2014 - rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
5
Am 10. Jänner 2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Kenntnis eines unmittelbar davor ergangenen Strafurteiles infolge der Verurteilungen ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
6
Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den früher zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
7
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 7. Februar 2020 ohne Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet ab. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde (teilweise) statt und setzte die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herab. Eine Revision erklärte es für nicht zulässig.
8
Mit Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2020/19/0204, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund des Unterbleibens einer Verhandlung auf.
9
Im zweiten Rechtsgang führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Erneut wies es die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2021 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab, gab dieser hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. teilweise statt, indem es die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabsetzte und erklärte die Erhebung einer Revision für nicht zulässig.
10
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete es zusammengefasst mit dem Wegfall der Umstände, aufgrund deren dem Revisionswerber Asyl gewährt worden war. Es sei eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend sei. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen sei heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Selbiges müsse noch vielmehr für den - nicht exponierten - Revisionswerber gelten, der nie an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern lediglich einmal drei Widerstandskämpfer beherbergt habe.
11
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte es - soweit für die vorliegende Revision maßgeblich - aus, dass der Revisionswerber arbeitsfähig und ihm deshalb die Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich sei sowie Behandlungsmöglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, an der er leide, zugänglich und die von ihm einzunehmenden Medikamente im Herkunftsstaat verfügbar seien.
12
Bei der nach Artikel 8, EMRK im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchzuführenden Interessenabwägung kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen am Verbleib im Inland überwögen. Dabei stützte es sich maßgeblich auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers und die daraus resultierende Gefährdung. In seiner dieser Beurteilung zugrunde liegenden Beweiswürdigung führte es dazu an, der Revisionswerber sei der „Feststellung“, wonach die Vielzahl an Straftaten eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere, nicht konkret entgegengetreten.
13
Auch hinsichtlich der Erlassung des sechsjährigen Einreiseverbots stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers, die dessen Unwillen zur Befolgung der Gesetze in hohem Maße bezeugten. Angesichts der in Österreich bestehenden familiären Anknüpfungspunkte greife das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren zu hoch, ein Auslangen könne mit einer Dauer von sechs Jahren gefunden werden.
14
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
Nach Vorlage der Revision samt der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
17
Die Revision ist teilweise zulässig. Sie ist im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet.
18
Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
19
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
21
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22
In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber eingangs gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht sei den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den grundlegenden und nicht nur vorübergehenden objektiven Veränderungen im Herkunftsstaat nicht gerecht geworden. In diesem Zusammenhang seien Länderberichte und vom Revisionswerber in der Verhandlung erstattetes Vorbringen nicht berücksichtigt worden.
23
Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinn der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat vergleiche , VwGH 3.9.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
24
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, vor allem auch zu seinen Befürchtungen einer noch aufrechten Verfolgungsgefahr auseinandergesetzt. Unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Länderberichte hat es eine solche in Bezug auf den Revisionswerber unter näherer Darlegung dessen persönlicher Situation verneint. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem in der Verhandlung erstatteten Vorbringen zur Verfolgung von Angehörigen und der Kontrolle des Hauses der Familie des Revisionswerbers durch die Bezirkspolizei befasst und diesem mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
25
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel sowie das Fehlen von überprüfbaren Quellenangaben hinsichtlich einzelner näher genannter Feststellungen aufzeigt, macht sie Verfahrensmängel geltend. Werden solche als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0082, mwN). Mit dem Hinweis auf Länderberichte aus dem Jahr 2007, denen hinreichende Aktualität nicht zukommt, und auf eine näher genannte Anfragebeantwortung zu ehemaligen Widerstandskämpfern, die keinen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt aufweist, weil es sich beim Revisionswerber nach seinen eigenen Angaben um keinen ehemaligen Widerstandkämpfer handelt, wird die Relevanz nicht dargelegt vergleiche , auch VwGH 2.9.2021, Ra 2021/20/0175).
26
Hinsichtlich der Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit einer „Retraumatisierung“ im Fall der Rückkehr, dem (behaupteten) fehlenden Therapieangebot und der (behaupteten) unzureichenden Verfügbarkeit von Medikamenten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch habe es hinsichtlich der Auswirkungen einer „Retraumatisierung“ und zur Selbsterhaltungsfähigkeit kein Gutachten eingeholt. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandelbarkeit im Herkunftsstaat und zur Selbsterhaltungsfähigkeit sei unrichtig.
27
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , auch dazu VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).
28
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6 aus 2021,, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).
29
Ausgehend von der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, ist festzuhalten, dass es dem Revisionswerber nicht gelingt, aufzuzeigen, dass er mit seinem Vorbringen zu seiner posttraumatischen Belastungsstörung und einer „Retraumatisierung“ im Fall der Rückkehr derart außergewöhnliche Umstände darlegt hätte. Da schon diese Schwelle nicht erreicht wurde, stellen sich allfällige Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts) nicht als entscheidungswesentlich dar.
30
Insoweit sich der Revisionswerber gegen die die Annahme seiner Selbsterhaltungsfähigkeit stützenden beweiswürdigenden Überlegungen wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0182, mwN). Der Revisionswerber zeigt mit seinem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auch auf vorgelegte psychotherapeutische Befunde stützt, unvertretbar wäre.
31
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstattet.
32
Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , zur Trennbarkeit der Aussprüche etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
33
Zur Aufhebung
34
Die Revision vermag allerdings mit ihrem Vorbringen durchzudringen, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und die davon rechtlich abhängenden Aussprüche) wendet. Dazu macht der Revisionswerber nämlich - unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zutreffend geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe es hinsichtlich der Gefährdungsprognose unterlassen, konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Tatumständen zu treffen.
35
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).
36
Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem Anfang 2008 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.
37
Im Besonderen ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen ist, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 87).
38
Im vorliegenden Fall wäre daher nach den bisher vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen - aber wie unten gezeigt wird, in entscheidungserheblichem Ausmaß unvollständigen - Feststellungen, der in Paragraph 52, Absatz 5, FPG angeführte Gefährdungsmaßstab in dem Blick zu nehmen gewesen (ob fallbezogen andere Maßstäbe in Betracht kommen, kann allerdings erst nach dem Vorliegen umfassender Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt beurteilt werden).
39
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
40
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche , VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).
41
Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Interessenabwägung zwar zugrunde, dass vom Revisionswerber eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, stellte das dem Revisionswerber zur Last liegende und den Grund für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten jedoch nur mittels allgemeiner Anführung der begangenen Delikte und der Wiedergabe der im Strafregister vermerkten Urteilsdaten dar. Eine derartige „Kurzdarstellung“ reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht aus, und zwar weder in Bezug auf die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung noch auf das Einreiseverbot. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Begleitumständen erforderlich gewesen vergleiche , VwGH 6.9.2021, Ra 2021/19/0159; 23.4.2021, Ra 2020/21/0504; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, jeweils mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers nähere Feststellungen zu den Strafzumessungsgründen getroffen hat und der Beweiswürdigung vereinzelt disloziert getroffene Feststellungen hinsichtlich grob gezeichneter Tatumstände, auf denen andere Verurteilungen gründen, zu entnehmen sind, ändert daran nichts.
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Dieses Unterbleiben näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten steht nicht nur einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen, sondern macht auch die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Ergebnis nicht nachvollziehbar, bleibt doch offen, in welchem Ausmaß die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland entgegenstehen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Rückkehrentscheidung sowie der darauf aufbauenden Aussprüche gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200002.L01

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2022200002_20221116L00