Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 7, tagesaktuelle Fassung

Asylgesetz 2005 § 7

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft

Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
    3. Ziffer 3
      gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. Ziffer 4
      er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
    vordringlich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3,) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
  3. Absatz 3,Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Außer in den Fällen gemäß Artikel 14, der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Artikel 66, Absatz 6, der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278095

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P7/NOR40278095