(2)Absatz 2,Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3,) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.