Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/21/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0157

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/21/0013 E 26. November 2020 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210157.L01

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210157_20220609L01

Rechtssatz für Ra 2021/21/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0157

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/21/0237 E 25. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210157.L02

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210157_20220609L02

Rechtssatz für Ra 2021/21/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0157

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden muss nicht in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine vom Fremden ausgehende Gefährlichkeit ergeben vergleiche VwGH 24.4.2020, Ra 2020/21/0008, VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210157.L03

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210157_20220609L03

Rechtssatz für Ra 2021/21/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0157

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233; VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0213; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210157.L04

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210157_20220609L04

Entscheidungstext Ra 2021/21/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0157

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021, I421 2240864-1/3E, betreffend ersatzlose Behebung eines befristeten Aufenthaltsverbots (mitbeteiligte Partei: G M, zu Handen Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, per Adresse 6020 Innsbruck, Bürgerstrasse 21/1) zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang, nämlich soweit damit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. März 2021 (Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein 1967 geborener rumänischer Staatsangehöriger, hielt sich seinen Angaben zufolge seit Ende 2019 im Bundesgebiet auf und war hier seit Ende Jänner 2020 als obdachlos gemeldet. Er gab in einer Niederschrift am 12. November 2020 an, im Freien zu schlafen bzw. in einer Notschlafstelle zu nächtigen und bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Der Mitbeteiligte weist in Österreich noch keine strafgerichtliche Verurteilung auf, wurde aber nach der Aktenlage zwei Mal wegen Vergehen nach dem SMG und vier Mal wegen Eigentumsdelikten, insbesondere wegen Ladendiebstählen und zahlreichen (teils versuchten) Einbruchsdiebstählen in Schrebergärten, angezeigt. Darüber hinaus weist er in Deutschland beginnend mit dem Jahr 2013 fünf strafgerichtliche Verurteilungen, vorwiegend wegen Eigentumsdelikten, auf. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht Düsseldorf am 18. Dezember 2018 wegen qualifizierten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtskräftig verurteilt und ein europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen ihn erlassen.
2
Der Mitbeteiligte wurde am 16. Februar 2021 aufgrund dieses europäischen Haftbefehls in Österreich festgenommen und anschließend in Übergabehaft angehalten.
3
In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Mitbeteiligten gestützt auf die erwähnten Anzeigen und die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland mit Bescheid vom 2. März 2021 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
4
Am 12. März 2021 wurde der Mitbeteiligte mit seiner Zustimmung den deutschen Behörden übergeben.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einer gegen den Bescheid vom 2. März 2021 erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und behob diesen Bescheid ersatzlos. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte es in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Mitbeteiligte in Österreich strafrechtlich unbescholten und zu den vorliegenden Anzeigen - ausgenommen eines Ladendiebstahls - nicht geständig sei. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei daher davon auszugehen, dass nicht erwiesen sei, ob der Mitbeteiligte in Österreich Straftaten begangen habe. Folglich könne kein Verhalten festgestellt werden, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht vorlägen.
7
Gegen dieses Erkenntnis, der Sache nach jedoch nur insoweit, als damit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 2. März 2021 ersatzlos behoben wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA. Über diese Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
8
Die Amtsrevision macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG geltend, das BVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose abgewichen, da es - anders als das BFA - im Ergebnis das vom Mitbeteiligten in Österreich und Deutschland gesetzte Fehlverhalten unbeachtet gelassen habe. Das Fehlverhalten eines Fremden könne aber auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Entgegen der vom BVwG offenbar vertretenen Meinung könne aber auch im Ausland gesetztes Fehlverhalten, das zu strafgerichtlichen Verurteilungen führte, der Gefährdungsprognose zugrunde gelegt werden.
9
Die Revision erweist sich - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
10
Das BVwG ging davon aus, dass der Mitbeteiligte in Österreich unbescholten ist und berücksichtigte allein deshalb im Rahmen der Gefährdungsprognose weder die gegen ihn im Bundesgebiet erstatteten Anzeigen noch seine strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland. Das greift zu kurz.
11
Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche , dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für das Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die erwähnte Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche , dazu des Näheren etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 11, jeweils mwN).
12
Wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird, ist es hierbei zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen vergleiche , nochmals VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081, nunmehr Rn. 13, mwN). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben vergleiche , VwGH 24.4.2020, Ra 2020/21/0008, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, Rn. 21). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche , der Sache nach aus der letzten Zeit etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 26 in Verbindung mit , Rn. 13 und Rn. 1, sowie VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0213, Rn. 21 in Verbindung mit , Rn. 3 bis 10; siehe zu Fällen, in denen nur ausländische Verurteilungen vorlagen, beispielsweise VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).
13
Vor diesem Hintergrund macht die Amtsrevision zutreffend geltend, das BVwG hätte sich näher mit den Argumenten des BFA zur Gefährdungsprognose auseinandersetzen müssen. Da das BVwG dies ausgehend von seiner im Widerspruch zur erwähnten Judikatur stehenden Rechtsansicht unterlassen hat, war das angefochtene Erkenntnis im bekämpften Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 9. Juni 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210157.L00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021210157_20220609L00