Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0104

Entscheidungsdatum

18.08.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art18
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nur ein im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzter Akt kann mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sein. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis notwendig, Hoheitsakte setzen zu dürfen, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L01

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021170104_20230818L01

Rechtssatz für Ra 2021/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0104

Entscheidungsdatum

18.08.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0102 E 22. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, Zl. K I-2/99 u.a.). Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L02

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021170104_20230818L02

Rechtssatz für Ra 2021/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0104

Entscheidungsdatum

18.08.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die VwG erkennen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26. April 2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21. Oktober 2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31. Mai 2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14. Dezember 1990, 90/18/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L03

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021170104_20230818L03

Rechtssatz für Ra 2021/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0104

Entscheidungsdatum

18.08.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Pflicht genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht vergleiche in diesem Zusammenhang VfGH vom 28. September 1976, B 47/78 (VfSlg 7856 aus 1976,); VfGH vom 28. Juni 2003, G 208/02 (VfSlg 16.929); VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L04

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021170104_20230818L04

Rechtssatz für Ra 2021/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0104

Entscheidungsdatum

18.08.2023

Index

L92403 Betreuung Grundversorgung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GrundversorgungsG NÖ 2007 §1 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0062 E 13. September 2016 RS 4 (hier ohne den fünften und sechsten Satz)

Stammrechtssatz

Unter Beleihung versteht man die Betrauung natürlicher oder juristischer Personen mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung. Beleihungen erfolgen durch Gesetz oder durch hoheitlichen Verwaltungsakt. Sie begründen eine Organfunktion des Beliehenen im Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Funktion des Beliehenen geht dabei über die unselbständige Stellung eines Verwaltungshelfers hinaus und umfasst (unbeschadet der Möglichkeit einer Weisungsgebundenheit des Beliehenen) die Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt von Hoheitsakten. Als Hoheitsakte kommen dabei insbesondere Verordnungen, Bescheide sowie Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, aber auch Beurkundungen und Leistungsbeurteilungen in Betracht. Aus der funktionellen Organstellung des Beliehenen folgt, dass die Gebietskörperschaft, für die der Beliehene tätig wird, nach dem AHG als Rechtsträger für die hoheitliche Aufgabenbesorgung des Beliehenen oder seiner Organwalter haftet.

Als "Inpflichtnahme" ("Indienstnahme") wird hingegen die Mitwirkung Privater an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bezeichnet. Im Unterschied zur Beleihung geht es dabei um bloß unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten. Eine Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Setzung von Hoheitsakten ist damit nicht verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L05

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021170104_20230818L05

Rechtssatz für Ra 2021/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0104

Entscheidungsdatum

18.08.2023

Index

L92403 Betreuung Grundversorgung Niederösterreich

Norm

GrundversorgungsG NÖ 2007 §1 Abs4
GrundversorgungsG NÖ 2007 §5 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Unterbringung nach dem NÖ GrundversorgungsG 2007 handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L06

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021170104_20230818L06

Entscheidungstext Ra 2021/17/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0104

Entscheidungsdatum

18.08.2023

Index

L92403 Betreuung Grundversorgung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art18
GrundversorgungsG NÖ 2007 §1 Abs4
GrundversorgungsG NÖ 2007 §5 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2021, LVwG-M-2/007-2019, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz (mitbeteiligte Partei: S F, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116), zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Verbringung des Mitbeteiligten nach D am 26. November 2018 als rechtswidrig richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Unterbringung des Mitbeteiligten in der Betreuungseinrichtung D vom 26. November 2018 bis 30. November 2018 als rechtswidrig erklärte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der im Jahr 2002 geborene Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Ghanas, wurde aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 10. Februar 2018 in die Grundversorgung des Landes Niederösterreich aufgenommen und war gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Grundversorgungsgesetz bis zum 26. November 2018 in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber in K untergebracht. Am 26. November 2018 wurde der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Mitbeteiligte mit weiteren Jugendlichen aus dieser Betreuungseinrichtung in die Betreuungseinrichtung D gebracht.
2
Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2019 brachte der Mitbeteiligte eine Maßnahmenbeschwerde einerseits gegen die Verbringung in die und andererseits gegen die Unterbringung in der Betreuungseinrichtung D beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Der Mitbeteiligte brachte vor, am 26. November 2018 gegen seinen Willen von seiner Unterkunft in K nach D gebracht und dort von 26. November 2018 bis 30. November 2018 gegen seinen Willen angehalten worden zu sein. Sowohl bei der Festnahme als auch bei der Anhaltung des Mitbeteiligten handle es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. In D sei der Mitbeteiligte gemeinsam mit anderen Jugendlichen in Räumen angehalten worden, deren Fenster nicht geöffnet hätten werden können. Das Verlassen des Gebäudes bzw. des Geländes sei ihnen grundsätzlich untersagt und nur zu bestimmten Zeiten jeweils maximal eine Stunde pro Tag und nur unter Begleitung von Security-Mitarbeiter*innen gestattet worden, sodass es sich um eine Anhaltung gehandelt habe.
3
Nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungen wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2020 als unzulässig zurückgewiesen.
4
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 10. März 2021, E 2735/2020-22, behob der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichtes und stellte fest, dass der Mitbeteiligte durch den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Verbringung in die Betreuungseinrichtung D im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt worden ist (Spruchpunkt römisch eins.) und der Mitbeteiligte durch den angefochtenen Beschluss zudem hinsichtlich der Unterbringung in der Betreuungseinrichtung D im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) verletzt worden ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
In seinen Erwägungen (unter römisch drei.) führte der Verfassungsgerichtshof (auszugsweise) aus:

„1.2. Mit angefochtenem Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der gegenständliche Vorgang (Verbringung in die sowie Unterbringung in der Betreuungseinrichtung D) nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei.

2. Damit ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht im Recht:

2.1. Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht vergleiche , zB VfSlg 10.020 aus 1984,, 10.420 aus 1985, und 10.662 aus 1985,). Liegt ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche , VfSlg 10.976 aus 1986,).

2.2. Der vorliegende Sachverhalt ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen vergleiche , VfSlg 11.656 aus 1988,, 18.836 aus 2008,).

Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens sowie unter Berücksichtigung der in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Zeugenaussagen ist der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Aus dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. April 2019 ergibt sich aus einer Zeugenaussage, dass Polizeibeamte bei der Verbringung in die Betreuungseinrichtung D anwesend waren (S 15).

Dies bestätigt auch der Beschwerdeführer in seiner Aussage (S 20). Die Äußerung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung: ‚Davor hatte ich Angst. Die Polizei hat gesagt, ich muss gehen. Deswegen habe ich diesem Transfer zugestimmt.‘ spricht gegen die Annahme einer freiwilligen Verbringung in eine neue Betreuungseinrichtung. Überdies spricht aber auch der Umstand gegen die Annahme der Freiwilligkeit, dass die Behörde den Termin - ohne vorherige Ankündigung und einseitig - festgelegt sowie die Sicherheitsorgane hinzugezogen hat vergleiche , VfSlg 18.836 aus 2008,). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Verbringung in eine andere Betreuungseinrichtung um einen minderjährigen Asylwerber handelte, aus dessen Sicht die Anwesenheit von uniformierten Sicherheitsorganen den Eindruck verstärkt auszulösen vermag, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat insofern den konkreten Vorfall aber auch aktenwidrig beurteilt, wenn es in seinem Beschluss - ohne die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu würdigen - davon ausgeht, dass bei der Verbringung in die Betreuungseinrichtung D keine Polizeibeamten anwesend gewesen seien.

2.4. Dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hinsichtlich der Verbringung verneint hat, obwohl bei einer Gesamtbetrachtung des Geschehens aus Sicht des Beschwerdeführers von der Pflicht des Beschwerdeführers zur Befolgung, widrigenfalls er mit der zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gehabt hätte, auszugehen gewesen wäre, wurde er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

3. Im Hinblick auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung D von 26. November bis 30. November 2018 ist der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Willkür belastet:

...

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat seinen Beschluss [...] mit so schweren Fehlern belastet, dass seine Erlassung als objektive Willkür zu werten ist:

3.3. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist vergleiche , VfSlg 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat jede Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis unterlassen, die Unterbringung auf Grund des NÖ Grundversorgungsgesetzes erfolge ‚notorisch‘ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; dem fügt es noch bei, dass ‚kein der belangten Behörde zurechenbares Organ [...] nicht in die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung vor Ort involviert war [...]‘. (S 8, das kursiv hervorgehobene Wort bewirkt anscheinend ungewollt eine doppelte Verneinung).

Unbestrittener Weise handelt es sich bei der Unterbringung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz um eine öffentliche Aufgabe, zu der die Niederösterreichische Landesregierung durch die gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist. Ob diese Aufgabe im konkreten Fall mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt wurde oder (allenfalls rechtswidrig) mit solchen der Hoheitsverwaltung, bedarf tatsächlicher Feststellungen, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gänzlich unterlassen hat.

Nach den Beschwerdebehauptungen könnte das Geschehen bei einer Gesamtbetrachtung im Falle des Zutreffens der Behauptungen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. Erst auf Grund entsprechender Erhebungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und deren Aufnahme in die Begründung sowie einer in der Begründung zu gebenden Beweiswürdigung, könnte die rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen werden, ob das inkriminierte Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer im konkreten Fall ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln, insbesondere eine Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildete, oder eine Vollziehung mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte oder aber gar kein Verwaltungshandeln stattfand.

Es hätte solcher Feststellungen bedurft, um darüber entscheiden zu können, ob das Verhalten der tätig gewordenen Personen dem ‚Amt der Niederösterreichischen Landesregierung‘ (gemeint wohl: ‚der Niederösterreichische Landesregierung‘) zuzurechnen ist oder - wie anfangs der Entscheidung ohne jede Begründung „festgestellt“ wird - nicht.

Insofern fehlen im angefochtenen Beschluss jegliche Elemente einer Begründung, die dem Verfassungsgerichtshof eine Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit ermöglichen würde, sodass er willkürlich ist.“

6
Mit dem nunmehr (vor dem Verwaltungsgerichtshof) angefochtenen Erkenntnis vom 11. Mai 2021 sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass die Überstellung des Mitbeteiligten, seine Verbringung und seine Unterbringung in der Betreuungseinrichtung D im Zeitraum vom 26. bis 30. November 2018 ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgt seien und sich diese Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen des Verstoßes gegen Artikel eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie gegen Artikel 5, Absatz eins, EMRK als rechtswidrig erwiesen. Zudem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Nach einer äußerst knappen Darstellung des Verfahrensganges führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung (auszugsweise) wörtlich aus:

„Aus den Entscheidungsgründen und der geäußerten Rechtsauffassung des Höchstgerichtes erhellt zweifelsfrei, dass die Rechtsfrage des Vorliegens eines der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde zugängigen hoheitlichen individuellen Aktes im Wege einer Gesamtbetrachtung - bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt - zu beurteilen ist und auch nicht von der im Rahmen der Beweiswürdigung ausgegangenen Annahme einer freiwilligen Verbringung in die neue Betreuungseinrichtung nach D ausgegangen werden könne, entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich es sich bei der Unterbringung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz unbestrittener Weise in Teilbereichen um eine öffentliche Aufgabe gehandelt habe, zu der die Niederösterreichische Landesregierung durch die gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sei.

Darüber hinaus bedürfe es nachvollziehbarer Feststellungen dergestalt, um darüber entscheiden zu können, ob das Verhalten der tätig gewordenen Personen der Niederösterreichischen Landesregierung zuzurechnen sei.

Dahingehend hat nunmehr - ausgehend von vorliegender - obig auszugsweise der Begründung nach zitierter Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, auch unter Bedachtnahme des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig und für die Behörde oder das Landesverwaltungsgericht für eine Ladung nicht greifbar ist, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß der Bestimmung des spruchzitierten Paragraph 24, VwGVG, unter Zugrundelegung der aktenkundigen Ergebnisse des Beweisverfahrens, erwogen wie folgt:

Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich als berechtigt.

...

Unter Wertung und Würdigung des im Zuge des Beweisverfahrens erhobenen Sachverhaltes, der eingeholten Zeugenaussagen, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Umstandes der Beiziehung von Sicherheitsorganen vom einseitig seitens der Behörde kurzfristig, ohne Ankündigung, geplanten Termins der Verbringung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Betreuungseinrichtung D, musste objektiv aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung durch ihn mit unmittelbarer zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche , VfSlg. 10.976 aus 1986, u.a.).

...

Die gegenständlich einseitig, kurzfristig angeordnete, im Beisein zweier uniformierter Polizeibeamten gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgte Verlegung in die Betreuungseinrichtung D erweist sich somit als rechtswidrig.

Die vorliegende Verbringung Jugendlicher, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, in ein Gebäude, das von einem Zaun mit Stacheldraht-Bewehrung umgeben war, mit strikten, zeitlich rigiden Ausgangsbeschränkungen, mit mangelhaften hygienischen und sanitären Zuständen, wie sie auch seitens der Niederösterreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaft aktenkundig als solche mangelhaft beschrieben sind, die Verbringung in eine solch genannte Betreuungseinrichtung, die ganz offensichtlich lediglich auf einer Anordnung des zuständigen Landesrates der NÖ Landesregierung beruht, dieses Vorgehen, die Art und die konkreten Umstände der Verbringung nach D, welche einer anzuwendenden gesetzlichen Grundlage entbehrt, war sohin als behördliches Handeln betreffend den Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Inkenntnissetzens der Verlegung mit dem objektiv nachvollziehbaren Eindruck eines Befolgungsanspruches sowie der Art der Anhaltung und Unterbringung nach als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtlich zu qualifizieren.

...

Auch unter Bedachtnahme auf die Feststellungen und der statuierten Rechtsansicht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021 erfolgte gegenständliches, in Zusammenschau der belangten Behörde zurechenbares Handeln ohne taugliche gesetzliche Grundlage, lediglich basierend auf Weisung und Wunsch des zuständigen Landesrates.

Unbestrittener Weise handelt es sich bei der Unterbringung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz um eine öffentliche Aufgabe, zu der die Niederösterreichische Landesregierung durch die gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist vergleiche , VfGH vom 10.03.2021, E 2735/2020-22).

Auch wenn gegenständlich die Niederösterreichische Landesregierung für die Erfüllung der Leistungen aus der Grundversorgung sich entsprechend der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, NÖ GVS-G privater Einrichtung bediente, ist rechtlich zu würdigen, dass der Vollzug des NÖ Grundversorgungsgesetzes, auf Basis dessen die Unterbringung von Asylwerbern erfolgt, obwohl großteils als Teil der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, diese gesetzliche Bestimmung nach Paragraph 17, Absatz 2, NÖ GVS-G - Ausnahmetatbestände - normiert, die hoheitlich vollzogen werden und sohin als mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare hoheitliche Akte zu qualifizieren sind.

Der zum Zeitpunkt der gesetzter behördlichen Maßnahmen minderjährige Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Stand des offenen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Der am [...] geborene A war zum Zeitpunkt seiner Verbringung und Unterbringung in D Asylwerber und sohin Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens, dies unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ GVS-G - bescheidmäßige Entscheidung - somit hoheitlich unterworfen - betreffend der diesen Personen grundsätzlich zustehenden, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. taxativ aufgelisteten, zustehenden Leistungen.

Gleichfalls unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, der Ergebnisse des Beweisverfahrens in gegenständlicher Verwaltungssache, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass das NÖ Grundversorgungsgesetz nicht bloß privatwirtschaftlich vollzogen wird, sondern auch hoheitliche, mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare, Elemente ausbildet, gegenständlich relevant die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung, die Verbringung von Jugendlichen in die Einrichtung nach einem durch Weisungen von Mitarbeitern der NÖ Landesregierung vorgegebenen Auftrages.

In Zusammenschau mit den im Zuge des Beweisverfahrens, unter Wahrheitspflicht getätigten zeugenschaftlichen Angaben, Aussagen von Auskunftspersonen, medialer, der Richtigkeit nach unwidersprochener Berichterstattung in Hinblick auf das politische Agieren des zuständigen Landesrates, dessen Anordnungen, ist davon auszugehen und rechtlich zu würdigen, dass die mit der Verlegung und der darauffolgenden Unterbringung des, damals im offenen Asylverfahren befindlichen minderjährigen Beschwerdeführers, die gesetzten Maßnahmen - beruhend offensichtlich auf Anordnung des zuständigen Mitgliedes der NÖ Landesregierung - hoheitliche Maßnahmen sind, die der NÖ Landesregierung zuzurechnen sind, insbesondere die Teilaspekte der Überstellung, Verbringung und Unterbringung Minderjähriger in gegenständlichem, ausgewählten Gebäude, welches von der Außenwelt durch einen errichteten Stacheldrahtzaun abgegrenzt war und dort beschäftigte Security-Mitarbeiter rigide Ausgangsbeschränkungen hinsichtlich deren Befolgung kontrollierten.

Es war sohin einerseits von bekämpfbarer unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sprechen, die rechtswidrig seitens von der belangten Behörde zuzurechnenden Organen gesetzt wurde, die Tätigkeiten auf Anordnung und Weisung des zuständigen Landesrates beruhten, und im Spruch gegenständlichen Umfang als hoheitliches Handeln zu qualifizieren sind, dies insbesondere unter Berücksichtigung obzitierter Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.

Es war daher vorliegender Beschwerde im spruchgenannten Umfang zu folgen.“

8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Niederösterreichischen Landesregierung.

Über die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:

9
Hat das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem „eindeutigen Auftrag des Verfassungsgerichtshofes“ in seinem Erkenntnis keine Erhebungen durchgeführt und keine Feststellungen - unter Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen - getroffen, sodass keine Beurteilung dahingehend vorgenommen werden konnte, ob bzw. dass eine Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen hätte.
11
Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
12
Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht vergleiche , VwGH 28.3.2023, Ra 2021/18/0122, mwN).
13
Zu Spruchpunkt römisch eins.:
14
In Bezug auf die Verbringung des Mitbeteiligten in die Betreuungseinrichtung D am 28. November 2018 hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. März 2021, E 2735/2020-22, unter Pkt. römisch drei.2.4. klargestellt, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Geschehens aus Sicht des Mitbeteiligten von der Pflicht des Mitbeteiligten zur Befolgung, widrigenfalls er mit der zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gehabt hätte, auszugehen gewesen wäre und somit ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen sei.
15
Inwiefern für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme noch weitere Erhebungen, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, notwendig gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
16
Soweit sich die Revision daher gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes betreffend die Verbringung des Mitbeteiligten nach D am 26. November 2018 als rechtswidrig richtet, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
17
Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
18
Vorauszuschicken ist zunächst, dass nur ein im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzter Akt mittels Maßnahmebeschwerde bekämpfbar sein kann. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis notwendig, Hoheitsakte setzen zu dürfen, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden vergleiche , Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2016] 13).
19
Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor vergleiche , schon VwGH 22.5.2001, 99/05/0102).
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennen die Verwaltungsgerichte nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt jedoch nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Dienst (in Pflicht) genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ro 2022/03/0039, mwN).
21
Unter Beleihung versteht man die Betrauung natürlicher oder juristischer Personen privaten Rechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten in eigener Organkompetenz und Verantwortung. Beleihungen erfolgen durch Gesetz oder durch hoheitlichen Verwaltungsakt. Sie begründen eine Organfunktion des Beliehenen im Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Funktion des Beliehenen geht dabei über die unselbständige Stellung eines Verwaltungshelfers hinaus und umfasst (unbeschadet der Möglichkeit einer Weisungsgebundenheit des Beliehenen) die Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Erlassung und den Inhalt von Hoheitsakten vergleiche , zu all dem VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002, mwN).

Unter Indienstnahme (Inpflichtnahme) werden verschiedene Formen der Mitwirkung Privater an der Erfüllung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung, auch der Hoheitsverwaltung, zusammengefasst. Im Unterschied zur Beleihung geht es dabei um bloß unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten; eine Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Setzung von Hoheitsakten ist damit nicht verbunden vergleiche , erneut VwGH 16.5.2018, Ro 2016/04/0002; 13.9.2016, Ro 2014/03/0062, jeweils mwN; vergleiche , zur Abgrenzung verschiedener Formen der Mitwirkung Privater an der Hoheitsverwaltung auch VwGH 16.6.2020, Ra 2018/01/0287, mwN).

22
In Bezug auf die Unterbringung des Mitbeteiligten in der Betreuungseinrichtung D vom 26. bis 30. November 2018 führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. März 2021, E 2735 aus 2020,, unter Pkt. römisch drei.3.3. aus, dass erst auf Grund entsprechender Erhebungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und deren Aufnahme in die Begründung sowie einer in der Begründung zu gebenden Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen werden könnte, ob das inkriminierte Vorgehen gegenüber dem Mitbeteiligten im konkreten Fall ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln, insbesondere eine Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildete, oder eine Vollziehung mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte oder aber gar kein Verwaltungshandeln stattfand. Zunächst wäre das Verwaltungsgericht daher verpflichtet gewesen, konkret - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und auf der Grundlage einer entsprechenden Beweiswürdigung - festzustellen, welchen Drohungen bzw. Zwangsmaßnahmen der Mitbeteiligte tatsächlich ausgesetzt gewesen ist.
23
Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber auch in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis keine diesbezüglichen, auf beweiswürdigenden Überlegungen beruhenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf nicht konkretisierte „zeugenschaftliche Angaben“, „Aussagen von Auskunftspersonen“ und „der Richtigkeit nach, unwidersprochene mediale Berichterstattung“ verwiesen, ohne diese darzulegen sowie mit anderen Beweismitteln - insbesondere weiteren Erhebungen - einer Beweiswürdigung zu unterziehen.
24
Im vorliegenden Erkenntnis finden sich keine, die Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung oder zur rechtlichen Beurteilung.
25
Das Verwaltungsgericht beschränkte sich hinsichtlich der Unterbringung des Mitbeteiligten in D vom 26. bis 30. November 2018 darauf, die gesetzlichen Normen (Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Grundversorgungsgesetz) dahingehend zu interpretieren, dass eben keine Privatwirtschaftsverwaltung vorliege, und einzig aufgrund dessen bejahte es seine Zuständigkeit und beurteilte die Unterbringung als rechtswidrig.
26
Damit wird es den Aufträgen des Verfassungsgerichtshofes auch im angefochtenen Erkenntnis nicht gerecht:
27
Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 9240, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, kann sich das Land zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen (wozu gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Grundversorgungsgesetz auch die Unterbringung in geeigneten Unterkünften gehört) und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen. Diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.
28
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Unterbringung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz um eine öffentliche Aufgabe handelt. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob vorliegendenfalls diese Aufgabe (ausschließlich oder teilweise) mit Mitteln aus der Privatwirtschaftsverwaltung oder (allenfalls rechtswidrig) mit Mitteln der Hoheitsverwaltung erfolgt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aufgetragen, Feststellungen zu treffen, die einer entsprechenden Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen zugrunde zulegen sind. Das Verwaltungsgericht hat aber neuerlich keine konkreten Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung im obigen Sinne erlauben. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang verbunden mit welchen inhaltlichen Vorgaben die genannte öffentliche Aufgabe an eine private Einrichtung übertragen wurde bzw. sich das Land zur Erfüllung dieser Aufgabe einer privaten Einrichtung bedient hat. Solche Feststellungen wären allerdings notwendig gewesen, um gemäß der oben angeführten Rechtsprechung beurteilen zu können, ob hoheitliche Akte von Organen beliehener oder in Dienst (in Pflicht) genommener privater Rechtsträger gesetzt wurden, zumal der Mitbeteiligte (ua.) eine Anhaltung bzw. Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit durch „Security-Mitarbeiter*innen“ geltend macht.
29
Das Verwaltungsgericht wäre gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG verpflichtet gewesen, mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die für die Beantwortung der zunächst maßgeblichen Rechtsfrage - nämlich ob ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln vorliege - erforderlichen Ermittlungen anzustellen und in der Folge rechtlich begründet über die Maßnahmebeschwerde des Mitbeteiligten betreffend seine Unterbringung in D zu entscheiden.
30
Mit der insoweit getroffenen Entscheidung kommt das VwG dieser aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG folgenden gesetzlichen Verpflichtung in keiner Weise nach.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Unterbringung des Mitbeteiligten in der Betreuungseinrichtung D vom 26. bis 30. November 2018 als rechtswidrig erklärte, - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170104.L00

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWT_2021170104_20230818L00