Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0114

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §39 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Ist die mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte Bewilligung bereits konsumiert, kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht vergleiche etwa VwGH 5.5.2014, Ro 2014/06/0005, 15.11.2011, AW 2011/05/0079, 21.9.2009, AW 2009/06/0041, oder auch bereits 12.9.1995, AW 95/05/0066 und 13.9.1993, AW 93/05/0030, sowie sinngemäß 6.11.2015, Ra 2015/07/0129 und 7.5.1996, AW 96/17/0032, mit Hinweis darauf, dass ein bereits erfolgter Vollzug nicht mehr aufgeschoben werden kann und der Gesetzgeber nur die Zuerkennung der "aufschiebenden" Wirkung, nicht aber etwa die Anordnung der Rückgängigmachung eines bereits erfolgten Vollzuges vorgesehen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050114.L01

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021050114_20210729L01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0239 B 30. Oktober 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Aufzählung in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 (Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen) handelt es sich um eine demonstrative vergleiche "insbesondere" in Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994), weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes den Interessen der Nachbarschaft dienen vergleiche VwGH 17.12.1996, 96/05/0167, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage bzw. eine entsprechende Regelung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes, aus der sich Nachbarrechte ergeben, vorhanden sein muss.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050114.L01

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2021050114_20240618L01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg
BauTG OÖ 2013 §13
BauTG OÖ 2013 §13 Abs2
BauTG OÖ 2013 §13 Abs3
BauTG OÖ 2013 §2 Z22
BauTG OÖ 2013 §3 Abs3 Z2
OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt mit Paragraph 13, OÖ BauTG 2013 zwar ausdrücklich auf Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern ab; er sieht in diesem Zusammenhang jedoch erstmals ebenso ausdrücklich vor, dass diese so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer u.a. auf belästigungsfreie Art gesammelt werden. Im Hinblick darauf, dass damit (ähnlich wie in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ BauTG 2013) explizit (auch) die Vermeidung von Belästigungen - die schon nach ihrem Wortsinn jedenfalls auch die Nachbarschaft betreffen können - angesprochen wird, ist davon auszugehen, dass diese Regelung nicht bloß ein allgemeines Erfordernis baulicher Anlagen betrifft, sondern im Sinn der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.8.1996, 96/05/0096, 17.12.1996, 96/05/0167, oder auch 12.10.2010, 2008/05/0065) eine Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthält; dies auch vor dem Hintergrund der damit beabsichtigten Umsetzung der OIB-Richtlinie 3, die in Pkt. 3.1.2. den Schutz der Nachbargrundstücke ausdrücklich anspricht. Auf die Einhaltung des Paragraph 13, Absatz 2, OÖ BauTG 2013 hat der Nachbar daher jedenfalls insofern ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht, als damit angeordnet wird, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden vergleiche in diesem Sinne zur Rechtslage im Bundesland Steiermark auch schon VwGH 24.2.2000, 98/06/0073).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050114.L02

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2021050114_20240618L02

Rechtssatz für Ra 2021/05/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg
BauTG OÖ 2013 §13 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat der Nachbar nach Paragraph 13, Absatz 2, OÖ BauTG 2013 ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht betreffend die Frage, ob eine Anlage zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so ausgeführt ist, dass diese auf belästigungsfreie Art gesammelt werden können, so muss dies zwangsläufig auch ein Mitspracherecht zur Frage einschließen, ob eine geplante derartige Anlage ausreichend dimensioniert und auch sonst geeignet ist, die zu erwartenden Niederschlagsmengen in einer Weise aufzunehmen, die ein Überlaufen von Niederschlagswässern von einer solchen Anlage und sohin eine Belästigung der Nachbarschaft in diesem Sinn ausschließt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050114.L03

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2021050114_20240618L03

Entscheidungstext Ra 2021/05/0114

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §39 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der DI M, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. August 2020, LVwG-152629/14/EW, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde B; mitbeteiligte Partei: H GmbH, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Harald Gursch, MBA, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 2; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Die Antragstellerin bekämpft als Nachbarin eine der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung für den Abbruch einer Garage und den Neubau einer Wohnhausanlage mit 13 Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG B. Die diesbezügliche, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin dazu zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe mit den Bauarbeiten bereits begonnen. Es sei zu befürchten, dass von nicht überbauten Kellerteilen Niederschlagswässer und durch die Retentionszisterne Ab- und Oberflächenwässer auf die Grundstücke der Antragstellerin abgeleitet würden. Durch den Zufluss der genannten Wassermengen sei damit zu rechnen, dass die Gemäuer des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnhauses durchfeuchtet und sogar ihr Keller überflutet würde. In einem solchen Fall hätte die Antragstellerin die Kosten der Kellerentpumpung selbst zu tragen und damit zu rechnen, dass wegen Durchfeuchtung der Gemäuer deren Standsicherheit beeinträchtigt und Schimmelbildung einsetzen würde. In Anbetracht einer solchen Gesundheitsgefährdung treffe die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, auch weil durch die zu erwartende Beeinträchtigung der Standfestigkeit ihrer Gemäuer ihr Leben ständig und unwiederbringlich in Gefahr stehe. Diese Gefahr realisiere sich zwar erst, wenn mittlere bis starke Niederschläge stattfänden, allerdings sei die Gefahr umso erheblicher, je länger die zur Bewilligung beantragte bauliche Anlage stehe. Ein Antragsrecht auf Erlassung eines Auftrages zur Beseitigung der konsenslos errichteten Anlage stehe der Antragstellerin nach der Oö. Bauordnung 1994 nicht zu (Verweis auf VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004). Darüber hinaus würde im Falle eines Abbruchauftrages ein Abbruch des in Rede stehenden Bauwerkes mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Standfestigkeit der Gemäuer des Wohnhauses der Antragstellerin beeinträchtigen und „zu etlichen Rissbildungen“ führen.
2
Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 gab der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3
Die mitbeteiligte Partei und auch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sprachen sich in ihren in der Folge erstatteten Stellungnahmen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Unter anderem wurden dem Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig Fotos des zwischenzeitlich errichteten Bauwerks (im Rohbauzustand) und der errichteten Oberflächenentwässerung sowie ein von der belangten Behörde beauftragtes wasserbautechnisches Gutachten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 2021 vorgelegt, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass die anfallenden Oberflächenwässer der großteils bereits ausgeführten Wohnhausanlage und der befestigten Außenanlagen fachgerecht über Entwässerungsanlagen in den Mischwasserkanal des Wasserverbandes abgeleitet werden und sämtliche anfallenden restlichen Niederschlagswässer auf den Grün- und Gartenflächen, welche nicht in den Untergrund versickern, im freien Gefälle entsprechend der Geländeneigung hangabwärts in Richtung Osten - und damit also nicht in Richtung der Grundstücke der Antragstellerin - abfließen. Ein Oberflächenabfluss auf die benachbarten Liegenschaften erfolge nicht. Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme u.a. darauf, dass der Abstand der nichtüberbauten Kellerkante zur Liegenschaft der Antragstellerin in etwa 6 m betrage und bei keinem der datumsmäßig näher genannten, im Juni und Juli 2021 stattgefundenen Starkregenereignisse in der Stadtgemeinde B von der Antragstellerin Wassereintritte oder Schäden beklagt worden seien. Die mitbeteiligte Partei wies u.a. darauf hin, dass man im Vertrauen auf rechtskräftige Entscheidungen der Baubehörde bzw. des LVwG mit dem Bau begonnen habe sich dieser derzeit im Stadium des Innenausbaues befinde.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Ist die mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte Bewilligung bereits konsumiert, kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht vergleiche , etwa VwGH 5.5.2014, Ro 2014/06/0005, 15.11.2011, AW 2011/05/0079, 21.9.2009, AW 2009/06/0041, oder auch bereits 12.9.1995, AW 95/05/0066 und 13.9.1993, AW 93/05/0030, sowie sinngemäß 6.11.2015, Ra 2015/07/0129 und 7.5.1996, AW 96/17/0032, mit Hinweis darauf, dass ein bereits erfolgter Vollzug nicht mehr aufgeschoben werden kann und der Gesetzgeber nur die Zuerkennung der „aufschiebenden“ Wirkung, nicht aber etwa die Anordnung der Rückgängigmachung eines bereits erfolgten Vollzuges vorgesehen hat). Nach den dem Verwaltungsgerichtshof mit den Stellungnahmen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung vorgelegten Unterlagen ist das von der Antragstellerin bekämpfte Wohngebäude im Rohbau im Wesentlichen bereits fertiggestellt und befindet sich im Stadium des Innenausbaues. Der von der Antragstellerin behauptete unverhältnismäßige Nachteil (betreffend die Ableitung von Niederschlagswässern im Fall der Errichtung der Wohnanlage und betreffend die behauptete Gefahr im Zusammenhang mit der Standfestigkeit ihres Wohnhauses im Falle deren nachträglichen Abbruches) könnte daher auch mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr aufgeschoben werden, weshalb eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund fallbezogen nicht (mehr) in Betracht kommt. Zu bemerken ist dazu, dass gemäß Paragraph 39, Absatz eins, der Oö. Bauordnung 1994 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens begonnen werden darf.
6
Im Übrigen ist im Provisorialverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 21.3.2016, Ra 2016/06/0016, 3.4.2015, Ra 2015/06/0013 oder auch 16.1.2015, Ra 2014/06/0044) und ist angesichts der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen - insbesondere der genannten aktuellen wasserbautechnischen Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und der Situierung der Antragstellerliegenschaft gegenüber dem (hanglagig nicht in Richtung der Antragstellerliegenschaft abfallenden) Baugrundstück - auch nicht zu sehen, dass der gegenständliche, von der Antragstellerin ohne näheren Nachweis behauptete unverhältnismäßige Nachteil des Abflusses von Niederschlags- und Oberflächenwässern auf ihr Grundstück samt damit verbundener Durchfeuchtung ihres Wohnhauses eintreten wird, sodass die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten sprechen würde. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorbringt, ein Abbruchauftrag für das bekämpfte Gebäude werde mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Standfestigkeit der Gemäuer deren Wohnhauses beeinträchtigen und „zu etlichen Rissbildungen“ führen, fehlt diesem Vorbringen auch die nötige nachvollziehbare Konkretisierung vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2019/05/0245 bis 0275, 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, 0019, 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, 26.6.2012, AW 2012/05/0036, oder auch 8.2.2012, AW 2012/06/0009).
7
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050114.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWT_2021050114_20210729L00

Entscheidungstext Ra 2021/05/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg
BauTG OÖ 2013 §13
BauTG OÖ 2013 §13 Abs2
BauTG OÖ 2013 §13 Abs3
BauTG OÖ 2013 §2 Z22
BauTG OÖ 2013 §3 Abs3 Z2
OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der M F in B, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen das am 14. Juli 2020 mündlich verkündete und am 5. August 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich LVwG-152629/14/EW, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde B; mitbeteiligte Partei: H GmbH in B, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Harald Gursch, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 2; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Bad Hall hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Antrag vom 19. November 2019, bei der belangten Behörde eingegangen am 6. Dezember 2019, beantragte die mitbeteiligte Partei die Baubewilligung für den Abbruch einer Garage und den Neubau einer Wohnhausanlage mit 13 Wohnungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG B. Die Revisionswerberin ist u.a. Eigentümerin des im Nordwesten an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks.
2
Im Zuge der von der belangten Behörde am 9. Jänner 2020 durchgeführten Bauverhandlung erhob die Revisionswerberin Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben im Hinblick auf eine behauptete unkontrollierte Zuleitung von Oberflächenwässern auf ihr Grundstück und erhebliche Schallreflexionen durch die Dimensionierung und Lage des geplanten Neubaus neben der Bundesstraße. Des Weiteren beeinträchtige das geplante Bauvorhaben aus näher genannten Gründen das Ortsbild, und die Stadtgemeinde B. habe dessen Errichtung durch Erlassung eines Bebauungsplanes entgegenzuwirken.
3
Mit Bescheid vom 14. Februar 2020 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung näher genannter Auflagen und führte in der Bescheidbegründung u.a. aus, die Einwendungen der Revisionswerberin hinsichtlich der unkontrollierten Zuleitung von Oberflächenwässern seien aus näher genannten Gründen zurückzuweisen.
4
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher sie u.a. vorbrachte, die Zurückweisung ihrer Einwendungen hinsichtlich der unzulässigen Zuleitung von Oberflächenwässern und der daraus resultierenden Gefährdungen für die Bausubstanz und Standfestigkeit des Untergrundes am Grundstück der Revisionswerberin sei rechtswidrig erfolgt. Das Außer-Acht-Lassen der dahingehenden Einwendung widerspreche der aktuellen Fassung der Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 bzw. des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 - Oö. BauTG 2013. Gemäß Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 müsse bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Ab- und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Die dazu notwendigen Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer seien so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt würden. Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken dürfe durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Ab- und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden. Enthielten Projektunterlagen bloß unzureichende Angaben über die Form der Abwasserbeseitigung, habe die Baubehörde eine Ergänzung der Projektunterlagen aufzutragen und die ergänzten Unterlagen allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen auf die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Das vorliegende Bauprojekt sei insofern nicht genehmigungsfähig, als die Oberflächenwässer insbesondere aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden könnten und die Wassermengen nicht gefahrlos für die Gebäudesubstanz der Revisionswerberin abgeleitet werden könnten. Die Dimensionierung der Retentionsanlage sollte zumindest geeignet sein, ein hundertjähriges Hochwasser- bzw. Regenereignis schadenlos abwickeln zu können, was vorliegend nicht gegeben sei.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Entscheidung sogleich verkündet wurde, als unbegründet ab (römisch eins.) und erklärte eine Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig (römisch zwei.).
6
Begründend führte es - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - aus, zur Thematik der Versickerung der Oberflächenwässer sei auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Nachbarn hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern von einem Grundstück nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe, als damit Immissionen im Sinne von schädlichen Einflüssen auf ihr Grundstück einhergingen (Hinweis auf VwGH 29.9.2016, 2013/05/0193). Die Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer am Baugrundstück erfolge laut den vorliegenden Projektunterlagen im gegenständlichen Fall über zwei Retentionsbecken, welche in den öffentlichen Mischwasserkanal ableiten würden. Da keine baulichen Anlagen vorlägen, mit denen Oberflächenwässer auf das Grundstück der Revisionswerberin unmittelbar abgeleitet würden, komme der Revisionswerberin diesbezüglich auch kein Mitspracherecht zu. Soweit allenfalls nicht alle Niederschlagswässer entsorgt werden könnten, sei darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge von einem Nachbargrundstück kein Mitspracherecht zustehe (Hinweis erneut auf VwGH 29.9.2016, 2013/05/0193). Die diesbezügliche Einwendung der Revisionswerberin erweise sich daher als unzulässig, und ihren Beweisanträgen sei somit auch nicht zu entsprechen.
7
Mit Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 setzte sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (trotz des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens der Revisionswerberin) nicht auseinander.
8
Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 3192/2020-5, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9
In der nunmehr gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision begehrt die Revisionswerberin, jeweils verbunden mit einem Antrag auf Kostenersatz, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Baubewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen, in eventu der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde, oder das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10
Zur Zulässigkeit wird in der Revision u.a. vorgebracht, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen insoweit zustehe, als damit Immissionen auf deren Grundstücke zur Debatte stünden, sei zu einer Rechtslage ergangen, in welcher der mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, erlassene Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 noch nicht gegolten habe. Diese Bestimmung normiere ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn hinsichtlich der „belästigungsfreien Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern“. Zu den sich daraus ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich.
11
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt. Die Oberösterreichische Landesregierung sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12
Die Revision ist im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage zulässig, ob Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Ableitung von Niederschlagswässern einräumt. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
13
Paragraph 31, der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der hier relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,, lautet auszugsweise:

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1.
bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter, für die Nachbarrechte im Sinn des Absatz 5, höchstens 50 Meter, entfernt sind;
2.
bei allen anderen Bauvorhaben: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. [...]

[...]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. [...]

[...]“

14
Das Oö. BauTG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, lautet auszugsweise:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

22.Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

[...]

Paragraph 3

Allgemeine Anforderungen

[...]

(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

[...]

2.
durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

[...]

Paragraph 13

Abwässer

(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Die Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 bleiben unberührt.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrunds und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.“

15
Die Revisionswerberin ist unstrittig Nachbarin im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 und hat ebenso unstrittig im Zuge der Bauverhandlung vor der belangten Behörde rechtzeitig Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben u.a. im Hinblick auf eine behauptete unkontrollierte Zuleitung von Oberflächenwässern auf ihr Grundstück erhoben.
16
Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , für viele etwa VwGH 21.2.2024, Ro 2022/05/0011, mwN).
17
Die in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften sind jene des oberösterreichischen Baurechts und jene der für das Baugrundstück relevanten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, sofern diese nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen vergleiche , wiederum VwGH 21.2.2024, Ro 2022/05/0011, mwN). Die Aufzählung in Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz Oö. BauO 1994 ist demonstrativ vergleiche , „insbesondere“ in Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit.), weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Bestimmungen des oberösterreichischen Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes den Interessen der Nachbarschaft dienen vergleiche , etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0001, Rn. 31, mwN).
18
Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen - weil diese, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind - nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Die Einwendung muss dabei jedenfalls erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet. Ein bestimmtes Recht muss nicht genannt werden, und es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Somit muss sich im gegebenen Zusammenhang aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist vergleiche , etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0043, Rn. 31, mwN).
19
Zur Begründung der Revision wird u.a. vorgebracht, Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 in Verbindung mit Paragraph 31, Oö. BauO 1994 gewähre dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass Niederschläge ordnungsgemäß beseitigt würden und nicht auf die benachbarten Grundstücke abflössen. Gegenständlich sei nicht klar, ob Retentionszisternen im Bauprojekt überhaupt beantragt worden seien, jedenfalls seien dem Baubewilligungsantrag aber Angaben zu deren Abmessungen, zur Höhe und zur Frage, wo Niederschlagswässer aufgefangen werden sollten, nicht zu entnehmen. In den Einreichplänen sei lediglich dargestellt, wo sich die Retentionszisternen „grob“ befinden sollten; sonstige Angaben zum umbauten Raum, zur Größe, den verwendeten Baustoffen, Bauteilen oder der Bauart ließen die Unterlagen im Hinblick auf die Retentionszisternen vermissen. In Anbetracht dieser mangelhaften Unterlagen könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die beiden Retentionszisternen Niederschlagswässer auf die Grundstücke der Revisionswerberin unmittelbar zugeleitet würden.
20
Das Verwaltungsgericht vertrete die Rechtsansicht, dass die auf den nicht überbauten Kellerteilen auftreffenden Niederschläge, die anschließend auf das Grundstück der Revisionswerberin abflössen bzw. abgeleitet würden, kein subjektiv-öffentliches Recht der Revisionswerberin verletzen könnten. Damit belaste es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da der Revisionswerberin sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Zusammenhang mit den abfließenden Niederschlagswässern zustehe. Aufbauend auf seiner unrichtigen Rechtsansicht habe das Verwaltungsgericht ausreichende Feststellungen zu den Wasserabflussverhältnissen unterlassen und auch das hierzu erforderliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt.
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 29. September 2016, 2013/05/0193, mit der Frage der Ableitung von Abwässern durch (nach Behauptung der dortigen Einschreiter) zu kleine Sickerschächte, die nicht zur Wasserversickerung auf eigenem Grund geeignet seien, auseinandergesetzt. Im dortigen Fall vergleiche , insb. Rn. 66) sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur (VwGH 2.9.1998, 97/05/0143) aus, dass Nachbarn hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern von einem Grundstück nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zukam, als damit Immissionen im Sinne von schädlichen Einflüssen auf ihr Grundstück einhergingen. Die dort in Frage stehenden Sickerschächte auf dem Baugrundstück stellten keine baulichen Anlagen dar, mit denen Niederschlagswässer oder andere Wässer vom Baugrundstück beseitigt bzw. abgeleitet werden sollten; mit ihnen sollten vielmehr solche Wässer auf dem eigenen Grund zum Versickern gebracht werden. Zur Frage, ob mit diesen Sickerschächten allenfalls nicht alle Niederschlagswässer zum Versickern gebracht würden, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass dem Nachbarn im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge von einem Nachbargrundstück ebenso kein Mitspracherecht zustand wie in Bezug auf allfällige Auswirkungen auf den Grundwasserstand.
22
Diese vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung tragend herangezogene Rechtsprechung, welche wie erwähnt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1998, 97/05/0143 (und diese wiederum auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, 90/05/0068, und 26. März 1985, 84/05/0178), zurückging, erging zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Oö. BauTG 2013 (am 1. Juli 2013), mit welchem unter anderem die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 in Geltung trat. Eine vergleichbare Konstellation zur Rechtslage in Oberösterreich nach Inkrafttreten des Oö. BauTG 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof bislang noch nicht zu entscheiden.
23
Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 normiert in seinem Absatz eins, insbesondere, dass bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein muss. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Absatz 3, der genannten Gesetzesbestimmung sieht vor, dass die Tragfähigkeit des Untergrunds und die Trockenheit von Bauwerken durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden darf. Das bis 30. Juni 2013 in Geltung gestandene Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG enthielt keine dem Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 vergleichbare Bestimmung.
24
Fraglich ist im Revisionsfall, ob Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 auch dem Interesse der Nachbarschaft dient.
25
Den Materialien zum Oö. BauTG 2013 (Blg 846 aus 2013, Oö. Ltg Gesetzgebungsperiode , römisch 27 , 1 f) ist (nur) zu entnehmen, dass die technischen Bauvorschriften der Länder zum Teil erhebliche Unterschiede aufwiesen und das Interesse der Bauwirtschaft an einer Harmonisierung der technischen Bauvorschriften groß sei. Die im Jahr 2007 vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossenen Richtlinien seien von mehreren Bundesländern auf freiwilliger Basis in die jeweiligen Bauvorschriften übernommen worden. Das Oö. BauTG 2013 diene in erster Linie der Implementierung der den Stand der Bautechnik dokumentierenden und harmonisierten Richtlinien in das oberösterreichische Baurecht.
26
Die in Oberösterreich als verbindlich erklärte vergleiche , Paragraph 9, Oö. Bautechnikverordnung 2013) OIB-Richtlinie 3 vom April 2019 sieht in ihrem Punkt 3. betreffend Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse insbesondere vor, dass Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen sind. Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken seien unter anderem dann erforderlich, wenn die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. BauTG 2013 am 1. Juli 2013 in Geltung gestandene OIB-Richtlinie 3, Fassung Oktober 2011, traf in ihrem Punkt 3. bezüglich Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse dieselben Festlegungen.
27
Nach den oben dargelegten allgemeinen Erörterungen zur Zielsetzung der Neuerlassung des Oö. BauTG 2013 ist davon auszugehen, dass Paragraph 13, leg. cit. u.a. der Implementierung der in der OIB-Richtlinie 3 festgeschriebenen Vorgaben dient, die etwa vorsehen, dass Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern dann erforderlich sind, wenn die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Nachbargrundstücke gelangen können. Aus dieser Zielsetzung allein lässt sich die Frage, ob mit Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt werden sollte, noch nicht beantworten.
28
Zurückgegriffen werden kann zur Beantwortung dieser Frage jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher der Nachbar aus den im Oö. Bautechnikgesetz enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein noch kein subjektives öffentliches Recht ableiten kann, soweit aber die Grundsätze über die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen eine nähere Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthalten, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen sein können vergleiche , dazu bereits VwGH 27.8.1996, 96/05/0096, 17.12.1996, 96/05/0167, oder auch 12.10.2010, 2008/05/0065).
29
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zum Bundesland Oberösterreich etwa im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013 (Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden) und Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. (schädliche Umwelteinwirkungen sind Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen) bereits ausgesprochen, dass selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde zu überprüfen hat, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden vergleiche , etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0082, mwN).
30
Im Zusammenhang mit Bebauungsplanbestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass hinsichtlich der Bebauungsbeschränkung betreffend maximal 10 Prozent der Gesamtfläche des Bauplatzes durch Nebengebäude ein Nachbarrecht besteht vergleiche , VwGH 21.2.2024, Ro 2022/05/0011, mwN), und - zur Frage der Festlegung der Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan - dass dann, wenn eine solche im Bebauungsplan festgelegt ist, das in Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 genannte Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes unmittelbar auch die Einhaltung der Geschossflächenzahl betrifft vergleiche , etwa VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, mwN).
31
Demgegenüber führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aber auch aus, dass die für die Widmung „Kurgebiet“ maßgebliche Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die iSd Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO 1994 auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen vergleiche , VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105), oder dass die Oö. BauO 1994 den Nachbarn bezüglich der Beschaffenheit des Bauplatzes, bezüglich des Anschlusses des Bauplatzes an das öffentliche Wegenetz oder auch bezüglich der Frage, ob dem Bauwerber ein entsprechender „Verkehrsflächenbeitrag“ vorzuschreiben ist, kein subjektives-öffentliches Recht gewährt vergleiche 21 Punkt 12 Punkt 2010, , 2009/05/0277), bzw. dass Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen nicht den Interessen der Nachbarn dienen vergleiche , etwa VwGH 23.5.2002, 2001/05/0023, mwN).
32
Der allgemeine Nachbarschutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013 hat jedenfalls auch im Revisionsfall Geltung.
33
Die im Revisionsfall auszulegende Bestimmung des Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 sieht in ihrem Absatz 2, vor, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Des weiteren bestimmt Absatz 3, leg. cit., dass die Tragfähigkeit des Untergrunds und die Trockenheit von Bauwerken durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden darf.
34
Der Gesetzgeber stellt mit der genannten Regelung zwar, ähnlich wie die oben genannte, zur alten Rechtslage in Oberösterreich ergangene und auf die allgemeinen Anforderungen des Oö. BauTG gestützte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausdrücklich auf Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern ab; er sieht in diesem Zusammenhang jedoch erstmals ebenso ausdrücklich vor, dass diese so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer u.a. auf belästigungsfreie Art gesammelt werden. Im Hinblick darauf, dass damit (ähnlich wie in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013) explizit (auch) die Vermeidung von Belästigungen - die schon nach ihrem Wortsinn jedenfalls auch die Nachbarschaft betreffen können - angesprochen wird, ist davon auszugehen, dass diese Regelung nicht bloß ein allgemeines Erfordernis baulicher Anlagen betrifft, sondern im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.8.1996, 96/05/0096, 17.12.1996, 96/05/0167, oder auch 12.10.2010, 2008/05/0065) eine Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthält; dies auch vor dem Hintergrund der damit beabsichtigten Umsetzung der OIB-Richtlinie 3, die in Pkt. 3.1.2. den Schutz der Nachbargrundstücke ausdrücklich anspricht. Auf die Einhaltung des Paragraph 13, Absatz 2, Oö. BauTG 2013 hat der Nachbar daher jedenfalls insofern ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht, als damit angeordnet wird, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden vergleiche , in diesem Sinne zur Rechtslage im Bundesland Steiermark auch schon VwGH 24.2.2000, 98/06/0073).
35
Die Revisionswerberin brachte bereits im Verfahren vor der belangten Behörde rechtzeitig zum Ausdruck, dass sie durch das Bauvorhaben eine unkontrollierte Zuleitung von Oberflächenwässern auf ihr Grundstück befürchte. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte sie dazu näher aus, dass die zu erwartenden Wassermengen ihrer Ansicht nach nicht gefahrlos für die Gebäudesubstanz der Revisionswerberin abgeleitet werden könnten und die geplanten Retentionszisternen nicht ausreichend dimensioniert seien bzw. deren Dimensionierung aufgrund mangelnder Angaben im Bauprojekt nicht überprüft werden könne.
36
Hat der Nachbar nach Paragraph 13, Absatz 2, Oö. BauTG 2013 ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht betreffend die Frage, ob eine Anlage zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so ausgeführt ist, dass diese auf belästigungsfreie Art gesammelt werden können, so muss dies zwangsläufig auch ein Mitspracherecht zur Frage einschließen, ob eine geplante derartige Anlage ausreichend dimensioniert und auch sonst geeignet ist, die zu erwartenden Niederschlagsmengen in einer Weise aufzunehmen, die ein Überlaufen von Niederschlagswässern von einer solchen Anlage und sohin eine Belästigung der Nachbarschaft in diesem Sinn ausschließt.
37
Das Verwaltungsgericht hat sich ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, die sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage in Oberösterreich stützt, jedoch Paragraph 13, Oö. BauTG 2013 außer Acht lässt, mit dieser von der Revisionswerberin im Verfahren vorgebrachten Frage nicht auseinandergesetzt und dementsprechend auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen und keine Ermittlungen in diese Richtung angestellt. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Ansicht der Revisionswerberin, es seien im vorliegenden Bauvorhaben Retentionszisternen nicht vorgesehen, ausweislich der im Verfahrensakt aufliegenden Einreichunterlagen nicht zutrifft; mit der Frage, ob diese geeignet sind, eine für die Nachbarschaft belästigungsfreie Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sicherzustellen, hat sich das Verwaltungsgericht aber in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt.
38
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
39
Das vorliegende Revisionsverfahren betraf ausschließlich Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nicht entgegen. In Hinblick darauf konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, mwN).
40
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Juni 2024

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050114.L00

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JWT_2021050114_20240618L00