Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Ist die mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte Bewilligung bereits konsumiert, kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht vergleiche etwa VwGH 5.5.2014, Ro 2014/06/0005, 15.11.2011, AW 2011/05/0079, 21.9.2009, AW 2009/06/0041, oder auch bereits 12.9.1995, AW 95/05/0066 und 13.9.1993, AW 93/05/0030, sowie sinngemäß 6.11.2015, Ra 2015/07/0129 und 7.5.1996, AW 96/17/0032, mit Hinweis darauf, dass ein bereits erfolgter Vollzug nicht mehr aufgeschoben werden kann und der Gesetzgeber nur die Zuerkennung der "aufschiebenden" Wirkung, nicht aber etwa die Anordnung der Rückgängigmachung eines bereits erfolgten Vollzuges vorgesehen hat).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050114.L01