Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/18/0288

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0288

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0125 B 8. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180288.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020180288_20201023L01

Rechtssatz für Ra 2020/18/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0288

Entscheidungsdatum

14.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2 Z2
FPG 2005 §53 Abs2 Z3
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0128 E 22. August 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180288.L01

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020180288_20210414L01

Entscheidungstext Ra 2020/18/0288

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0288

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Antrag des Z A, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2020, W111 1400680-4/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Mai 2019 erhobene Beschwerde des Antragstellers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020 erhob der Antragsteller gegen das genannte Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision.
3
Unter Hinweis darauf, dass die Revision nach vorläufiger Prüfung verspätet erscheine, wurde dem Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
4
Mit Schriftsatz vom 16. September 2020 stellte der Antragsteller daraufhin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision.
5
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Rechtsberatungseinrichtung, die den Antragsteller vor dem BVwG vertreten habe, aufgrund der Covid-19-Pandemie unterbesetzt gewesen und die Aufgabe des Verschickens der Erkenntnisse an die jeweiligen Mandanten vorübergehend an Zivildiener ausgelagert worden sei. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungseinrichtung habe zwar den korrekten Zustellzeitpunkt in der Datenbank vermerkt, der zuständige Zivildiener habe jedoch versehentlich nicht das Zustelldatum des Erkenntnisses, sondern das Datum des Verschickens des Erkenntnisses an den Antragsteller auf das Erkenntnis gestempelt, obwohl er durch Nachsicht in der Datenbank das Zustelldatum überprüfen hätte sollen.
6
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
7
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche , VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0583, mwN).
8
Fallbezogen hat der Antragsteller glaubhaft dargelegt, dass die Säumnis nicht auf eine mangelnde Sorgfalt seinerseits oder seiner Vertretung zurückzuführen sei, sondern lediglich auf die Ausnahmesituation im Betrieb der Rechtsberatungseinrichtung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass den Antragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG festgelegten Frist trifft.
9
Somit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG stattzugeben.

Wien, am 23. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180288.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JWT_2020180288_20201023L00

Entscheidungstext Ra 2020/18/0288

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0288

Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1985, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2020, W111 1400680-4/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. Mai 2019 wurde dem seit 2008 im Bundesgebiet aufhältigen Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, dass dem Revisionswerber bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses näher genannte unverhältnismäßige Nachteile drohen würden.
4
Das BFA hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber hinreichend dargetan, dass ihm im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht.
7
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 14. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180288.L02

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2020180288_20201214L00

Entscheidungstext Ra 2020/18/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0288

Entscheidungsdatum

14.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs3
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2 Z2
FPG 2005 §53 Abs2 Z3
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Z A, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2020, W111 1400680-4/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, insoweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet, zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 14. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 2. März 2009 wies das Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber im Familienverfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - abgeleitet von seiner damals minderjährigen Ehefrau als Bezugsperson, die den Status wiederum von ihrer Mutter abgeleitet hat - den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde regelmäßig, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. September 2018 verlängert.
4
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2019 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, von der ein Teil in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
5
Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter einem wurde über den Revisionswerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben).
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und gab ihr hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt werde. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - aus, der Revisionswerber lebe mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern, die in Österreich ebenfalls subsidiär schutzberechtigt seien, im gemeinsamen Haushalt. Da auch den Familienangehörigen des Revisionswerbers der Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils im Familienverfahren zuerkannt und keine individuelle Gefährdung festgestellt worden sei, könne es grundsätzlich nicht als unzumutbar erachtet werden, dass diese den Revisionswerber in den Herkunftsstaat begleiten und das Familienleben mit ihm dort fortsetzten. Alternativ stehe es dem Revisionswerber offen, den Kontakt mit seiner Familie telefonisch, über das Internet sowie allenfalls über Besuche in Drittstaaten aufrechtzuerhalten, wobei der Revisionswerber die Möglichkeit haben werde, sich nach Ablauf des Einreiseverbots nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts um einen legalen Zuzug nach Österreich zu bemühen. Der Ehefrau und den Kindern sei es in der Vergangenheit möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt weitgehend unabhängig von einem Einkommen des Revisionswerbers zu finanzieren. Die Kinder würden weiterhin im Haushalt der Kindesmutter betreut werden, wobei diese durch ihre im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Schwestern unterstützt werden könne. Unterhaltszahlungen könnte der Revisionswerber auch vom Ausland aus überweisen. Die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl würden sich demnach nicht als derartig schwerwiegend darstellen, dass sie eine Rückkehrentscheidung von vornherein als unzulässig erscheinen ließen. Aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung strafbarer Handlungen über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren mit einem verursachten Schaden von mehr als 293.000 €, der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seiner mangelnden beruflichen Integration, erweise sich der Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers als gerechtfertigt.
8
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zur Zulässigkeit und in der Sache gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK richtet und vorbringt, das BVwG habe den zahlreichen Umständen, die für ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Revisionswerbers sprechen würden, ohne nachvollziehbare Begründung erheblich weniger Gewicht beigemessen als seiner einmaligen Verurteilung. Zudem stütze sich das angefochtene Erkenntnis betreffend die Situation in der Russischen Föderation auf unzureichende Feststellungen und veraltete Länderberichte.
9
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
12
Zu römisch eins.
13
Sofern die Revision ins Treffen führt, das BVwG habe seine Begründungspflicht verletzt, da die Feststellungen betreffend die Situation in der Russischen Föderation unzureichend und das herangezogene Berichtsmaterial veraltet sei, legt sie weder dar, welche Feststellungen das Erkenntnis vermissen lässt, noch welche aktuelleren Länderberichte vom BVwG konkret heranzuziehen gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Verfahrensergebnis hätte führen können vergleiche , zur erforderlichen Relevanzdarlegung bezüglich Verfahrensmängel etwa VwGH 27.1.2021, Ra 2020/18/0428, mwN).
14
Die Revision war daher hinsichtlich des Abspruchs des BVwG über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
15
Zu römisch zwei.
16
Zulässig und begründet erweist sich die Revision in Bezug auf die Bekämpfung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses.
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
18
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/18/0306, mwN).
19
Es ist weiters ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche , VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).
20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche , dazu grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
21
In diesem Sinne begründete das BVwG das Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung insbesondere mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Revisionswerbers.
22
Allerdings zeigt die Revision zu Recht auf, dass das BVwG die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet von über zwölf Jahren, in denen sich der Revisionswerber ein schützenswertes Familienleben aufgebaut hat, sowie die Frage des Kindeswohls der vier Kinder im Alter zwischen vier und zwölf Jahren in seiner Gesamtabwägung unzureichend beachtet hat.
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN).
24
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind, wie den jüngeren Kindern des Revisionswerbers, kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN). Der bloße Verweis auf die Möglichkeit, den Kontakt telefonisch, über das Internet oder Besuche in Drittstaaten aufrechtzuerhalten, ist fallbezogen demnach nicht geeignet, um ausreichend zu begründen, dass sich die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl nicht als derart schwerwiegend darstellen, als dass sie eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließen.
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Die Annahme des BVwG, wonach den Kindern zugemutet werden könne, den Revisionswerber in den Herkunftsstaat zu begleiten, weil ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungslage, sondern nach den Bestimmungen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Kinder alle in Österreich geboren wurden, sodass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls dazu die Auswirkungen einer Übersiedelung in die Russische Föderation für die vier Kinder zu prüfen gewesen wären.
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Im Ergebnis hat das BVwG seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil nicht auszuschließen ist, dass das BVwG nach näherer fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl und der langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiegt.
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Eine den hg. Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung wird hierbei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürfen, da gegenständlich kein solch eindeutiger Fall vorliegt, der ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen würde (zur erforderlichen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vergleiche , VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. April 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180288.L00

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020180288_20210414L00