Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Entscheidungsdatum

03.11.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §8
FSG-GV 1997 §14 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0284 E 20. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Zusammenschau des Paragraph 24, Absatz 3 und des Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der ein Alkoholdelikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, hingegen ungeachtet eines (erstmaligen) Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden allein schon wegen der - voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung (zumindest 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG 1997 und die FSG-GV 1997, die in ihrem Paragraph 14, Absatz 2, normiert, dass diesfalls Lenker "ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen" haben, lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, denen zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nachzugehen ist. Erweisen sich im Rahmen dieser Untersuchungen die Bedenken als begründet, wird ein "Verdacht" - etwa auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit - also erhärtet, besteht eine Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen. Ein nicht verifizierter "Verdacht" allein rechtfertigt eine solche Maßnahme hingegen nicht, wie unmissverständlich auch Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG 1997 zeigt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG 1997 einzuholen und ist "gegebenenfalls" - falls sich also die Bedenken als begründet erweisen - die Lenkberechtigung einzuschränken bzw. zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110076.L01

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110076_20221103L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Entscheidungsdatum

03.11.2022

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §3 Abs1 Z3
FSG-GV 1997 §1 Z3 litb
FSG-GV 1997 §17 Abs1 Z2
FSG-GV 1997 §18 Abs3
FSG-GV 1997 §18 Abs4
FSG-GV 1997 §2 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die in Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18, Absatz 3 und 4 FSG-GV 1997 genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen (Hinweis VwGH 28.4.2011, 2009/11/0116 mwN), die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG 1997) und für die Beibehaltung vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997) einer Lenkberechtigung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110076.L02

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110076_20221103L02

Rechtssatz für Ra 2020/11/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Entscheidungsdatum

03.11.2022

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG-GV 1997 §14
FSG-GV 1997 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG 1997 noch in der FSG-GV 1997 für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143; 24.9.2003, 2002/11/0231; 24.11.2005, 2004/11/0121; 24.11.2005, 2005/11/0148; 25.4.2006, 2006/11/0042; 14.12.2010, 2008/11/0021; 20.11.2012, 2012/11/0172). Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 24.9.2003, 2002/11/0231; 20.11.2012, 2012/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110076.L03

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110076_20221103L03

Rechtssatz für Ra 2020/11/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Entscheidungsdatum

03.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §17 Abs1
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat betont, dass die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143). Diese Judikatur ist auf die VwG bei Entscheidungen über Beschwerden zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110076.L04

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110076_20221103L04

Entscheidungstext Ra 2020/11/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Februar 2020, Zl. LVwG-651547/13/Sch/GD, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Es ging davon aus, dem Revisionswerber fehle die „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vor allem im Hinblick auf den Umgang mit Alkohol“.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel vergleiche , etwa VwGH 3.10.2019, Ra 2019/11/0162, mwN).
3
Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.

Wien, am 2. Juni 2020

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110076.L00

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2020110076_20200602L00

Entscheidungstext Ra 2020/11/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Entscheidungsdatum

03.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §3 Abs1 Z3
FSG 1997 §8
FSG-GV 1997 §1 Z3 litb
FSG-GV 1997 §14
FSG-GV 1997 §14 Abs2
FSG-GV 1997 §17 Abs1
FSG-GV 1997 §17 Abs1 Z2
FSG-GV 1997 §18 Abs3
FSG-GV 1997 §18 Abs4
FSG-GV 1997 §2 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGVG 2014 §28
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A B in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Februar 2020, Zl. LVwG-651547/13/Sch/GD, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber hatte am 8. Juli 2018 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,77 Promille Blutalkoholgehalt) einen Verkehrsunfall verursacht, indem er als Lenker seines PKWs mit überhöhter Geschwindigkeit einen Betonzaun rammte. Deshalb entzog ihm die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 3. September 2018 die Lenkberechtigung für acht Monate ab Bescheidzustellung (somit bis 7. Mai 2019) und ordnete an, dass er sich innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung und einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Lenkeignung beizubringen habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2
Das amtsärztliche Gutachten vom 10. April 2019, welches sich auf die verkehrspsychologische Untersuchung vom 21. Jänner 2019 und auf eine im Rahmen der Untersuchung am 15. März 2019 von der Amtsärztin veranlasste Haaranalyse stützte, kam zu dem Ergebnis, der Revisionswerber sei

„... derzeit nicht geeignet Kfz der Gruppe 1 zu lenken. Vor Wiedererteilung ist eine Alkoholabstinenz mittels EtG (2 x 3 Haarproben auf EtG innerhalb 6 Monaten), eine psychiatrische Abklärung und eine Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung durchzuführen.“

3
Aufgrund dieses Gutachtens entzog die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 12. Mai 2019 dem Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz 2, FSG die Lenkberechtigung für die Dauer der festgestellten gesundheitlichen Nichteignung. Mit Vorstellungsbescheid vom 3. Juni 2019 wurde der Mandatsbescheid bestätigt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend stützte sich die belangte Behörde abermals auf das amtsärztliche Gutachten vom 10. April 2019 und insbesondere auf die am 15. März 2019 veranlasste Haaranalyse; diese habe einen EtG-Wert von 62 pg/mg ergeben, was auf einen übermäßigen Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum der letzten drei Monate hinweise.
4
Dagegen erhob der Revisionswerber am 3. Juli 2019 Beschwerde und legte in der Folge ein toxikologisches Gutachten vom 14. November 2019 vor, demzufolge eine am 24. Oktober 2019 abgegebene Haarprobe einen EtG-Wert von (lediglich) 7,7 pg/mg ergeben habe. Dazu holte das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der Amtsärztin ein, welche am 29. Jänner 2020 folgenden - hier auszugsweise wiedergegebenen - Aktenvermerk verfasste:

„... Eine weitere amtsärztliche Untersuchung hat bisher nicht stattgefunden und ist ohne psychiatrische Abklärung bzw. verkehrspsychologische Wiederholungstestung eine ausreichende Beurteilung bezüglich gesundheitlicher Eignung Kfz zu lenken nicht möglich. Die vorliegende nicht auszuschließende ‚Alkoholzweckabstinenz‘ - (Alkoholkarenz liegt im FS-verfahren und wurde nicht kritisch hinterfragt und aufgearbeitet) mittels vorliegendem aktuellem EtG-Ergebnis kann die fachärztliche Beurteilung und verkehrspsychologische Wiederholungsuntersuchung nicht kompensieren. ... Die Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie zur Beurteilung ob ein Alkoholmissbrauch bzw. eine Alkoholabhängigkeit vorliegt ist unumgänglich für die weitere Festlegung ob eine dauerhafte Karenz oder moderater Alkoholkonsum einzuhalten ist. Auch die verkehrspsychologische Untersuchung die am 21.01.2019 eignungsausschließende Ergebnisse erbracht hat, muss wiederholt werden. ...“

5
Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass die verkehrspsychologische Untersuchung vom 21. Jänner 2019 eine Nichteignung aufgrund fehlender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, vor allem in Hinblick auf den Umgang mit Alkohol und mangelndes Problembewusstsein, ergeben habe. Die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV erforderliche verkehrspsychologische Eignung könne somit nicht nachgewiesen werden. Das Gutachten der Amtsärztin, welches durch eine Stellungnahme vom 29. Jänner 2020 ergänzt worden sei, enthalte eine Tatsachenfeststellung, die sich aus der verkehrspsychologischen Untersuchung und den EtG-Werten aus den Haaranalysen zusammensetze. Das Gutachten sei hinreichend begründet und damit nachvollziehbar. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Revisionswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In ihrer Revisionsbeantwortung verwies die belangte Behörde lediglich auf das angefochtene Erkenntnis.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis begründet, weil das angefochtene Erkenntnis den sich aus der hg. Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht entspricht.
10
Der Vorfall vom 8. Juli 2018 stellt eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und damit gleichzeitig eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG dar. In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG wird für diesen Sonderfall der Entziehung angeordnet, dass die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen hat. Gleichzeitig normiert Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG, dass diesfalls eine Nachschulung anzuordnen ist. Schließlich verlangt Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz FSG, dass bei einer solchen Übertretung auch die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist.
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Eine Zusammenschau des Paragraph 24, Absatz 3 und des Paragraph 26, Absatz 2, FSG zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der - wie der Revisionswerber - ein Alkoholdelikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, hingegen ungeachtet eines (erstmaligen) Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden allein schon wegen der - voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung (zumindest 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG und die FSG-GV, die in ihrem Paragraph 14, Absatz 2, normiert, dass diesfalls Lenker „ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen“ haben, lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, denen zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nachzugehen ist. Erweisen sich im Rahmen dieser Untersuchungen die Bedenken als begründet, wird ein „Verdacht“ - etwa auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit - also erhärtet, besteht eine Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen. Ein nicht verifizierter „Verdacht“ allein rechtfertigt eine solche Maßnahme hingegen nicht, wie unmissverständlich auch Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG zeigt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen und ist „gegebenenfalls“ - falls sich also die Bedenken als begründet erweisen - die Lenkberechtigung einzuschränken bzw. zu entziehen vergleiche , zu alldem VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18, Absatz 3, und 4 FSG-GV genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen, die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG) und für die Beibehaltung vergleiche , Paragraph 24, Absatz eins, FSG) einer Lenkberechtigung ist. Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG noch in der FSG-GV für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug zum Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen; es muss somit konkret zu befürchten sein, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der Verwaltungsgerichtshof angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN).
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Dass das Verwaltungsgericht den letztgenannten Maßstab (Vermeidung von Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken aus Verantwortungsbewusstsein oder Furcht vor den Konsequenzen) den Erwägungen zur Beurteilung der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt hätte, ist nicht erkennbar. Dazu kommt Folgendes:
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Im Revisionsfall stützte das Verwaltungsgericht die Entziehung der Lenkberechtigung auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom 10. April 2019 und auf einen Aktenvermerk vom 29. Jänner 2020. Dabei wird zunächst übersehen, dass es sich bei diesem Aktenvermerk nicht um ein Gutachten iSd. Paragraph 8, FSG handelt, sondern darin lediglich festgehalten wird, dass eine weitere amtsärztliche Untersuchung bisher nicht stattgefunden habe und ohne psychiatrische Abklärung bzw. verkehrspsychologische Wiederholungstestung eine ausreichende Beurteilung der gesundheitlichen Lenkeignung nicht möglich sei vergleiche , Paragraph 8, Absatz 2, FSG).
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Dem Verwaltungsgericht lag aber auch kein aktuelles amtsärztliches Gutachten vor, auf das es die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung des Revisionswerbers hätte stützen können, weil das Gutachten vom 10. April 2019 - welches insbesondere von einer fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ausging - im Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als zehn Monate alt war und dem Verwaltungsgericht damit keine sachverständige Auseinandersetzung mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Testergebnis (EtG-Wert 7,7 pg/mg) vom 24. Oktober 2019 vorlag. Damit widerspricht das angefochtene Erkenntnis der hg. Judikatur, der zufolge die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entscheidung zu beurteilen hat vergleiche , abermals VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN).
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Hegte das Verwaltungsgericht aufgrund des Aktenvermerks vom 29. Jänner 2020 (weiterhin) Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken eines Kraftfahrzeugs, so hätte es nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG vorzugehen gehabt vergleiche , hierzu VwGH 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, mwN).
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Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110076.L00

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JWT_2020110076_20221103L00